Dem Vermieter steht kein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter in
der Wohnung Cannabis anbaut und die Droge anschließend selbst konsumiere.
Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 208 C 141/02) befand, dass dieser Verstoß nicht so gravierend sei, was sich im vorliegenden Fall dadurch zeige, dass das dem Cannabis-Anbau zugrundliegendes Strafverfahren gegen Zahlung einer geringen Strafe eingestellt worden ist.
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