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Krebspatient wegen Cannabisbesitz zu Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt

Wie das Fürstenfeldbrucker Tagblatt am 25. März berichtete, wurde ein 44-jähriger Krebspatient wegen Besitzes von Cannabis, den er nach eigenen Angaben gegen Symptome einer Krebserkrankung einsetzte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Bei der Strafzumessung werden auch die Vorstrafen aufgrund unterschiedlicher Gesetzesverstöße eine Rolle gespielt haben. Der Richter erklärte offenbar aus Unwissenheit über die Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis, dass es den „Joint auf Rezept“ nicht gebe. In dem Artikel heißt es:

„Auch wer sich als Krebskranker einen Joint auf dem Drogenmarkt beschafft, macht sich strafbar. Das machte jetzt der Weilheimer Amtsrichter einem 44-Jährigen aus Schongau klar, der sich wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verantworten musste.
Bei dem Hartz-IV-Empfänger fanden die Rauschgiftfahnder am 4. November 2009 neun Gramm Marihuana und stellten die Drogen sicher. Er leide seit zwei Jahren an Krebs, erklärte der Angeklagte, und habe den ‚heilsamen Joint‘ zur Bekämpfung seiner Schmerzen geraucht. Zum Arzt gehe er nicht mehr, fügte der Angeklagte resigniert hinzu. Cannabis als Arznei sei aber gesetzlich nicht erlaubt, den Joint auf Rezept gebe es nicht, stellte Richter Martin Hausladen fest.
Auf der Sonnenseite des Lebens stand der Schongauer nie. Einen Beruf erlernte er nicht, er schlug sich bisher mit Jobs auf dem Bau durch. Wegen seiner Krebserkrankung kann der 44-Jährige jetzt nicht mehr arbeiten. Zudem hat der Arbeiter 27 Vorstrafen, die der Richter nur auszugsweise vorlas. Danach hat der Angeklagte wegen Straftaten quer durch das Strafgesetzbuch, aber auch Drogendelikten, mehrmals im Gefängnis gesessen.
Sein Geständnis wurde dem Wiederholungstäter zu seinen Gunsten ausgelegt, dennoch forderte die Staatsanwältin fünf Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Gericht beließ es im Urteil bei vier Monaten auf Bewährung und erlegte dem Schongauer außerdem noch 400 Euro Geldbuße auf. Er solle mit der Selbstmedikation mit Cannabis-Produkten aufhören und stattdessen wieder einen Arzt aufsuchen, hieß es in der Urteilsbegründung.“

(Quelle: Fürstenfeldbrucker Tagblatt vom 25. März 2010)

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