Am 21. Februar teilte das Verwaltungsgericht Köln dem Anwalt von Michael Fischer, der gegen die Ablehnung des Eigenanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das BfArM klagt, mit, dass das BfArM im Namen der Bundesrepublik Deutschland Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar eingelegt hat. Am Dienstag, den 11. Januar, fand vor einer Kammer aus zwei Richtern und zwei Beisitzern des Verwaltungsgerichts Köln der Prozess um die Genehmigung des Eigenanbaus für den schwerkranken Multiple-Sklerose-Patienten aus Mannheim durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) statt.
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es, dass die Ablehnung des Antrags durch das BfArM, das der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums untersteht, vom 10. August 2010 rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde müsse nun neu über den Antrag entscheiden. Die Ablehnung des Antrags war vor allem mit Sicherheitsbedenken beim Anbau in der Wohnung, der Verwendung einer nicht standardisierten Substanz und der Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands durch eine Erlaubnis zum Eigenanbau begründet worden. Zudem argumentierte das BfArM, dass der Antragsteller Zugang zu Cannabis aus der Apotheke habe. Herr Fischer ist seit vielen Jahren auf Cannabis angewiesen und wurde im Jahr 2003 in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands freigesprochen.
Er besitzt bereits eine Ausnahmegenehmigung vom BfArM zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke, der aus den Niederlanden importiert wird. Angesichts des erheblichen Bedarfs an Cannabis kann Herr Fischer sich diesen jedoch finanziell nicht leisten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwingende Gründe gegen eine Erlaubniserteilung nicht vorlägen. Die geplanten Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit diesem Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch beim Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), die diesen Musterprozess finanziert, begrüßte das Urteil.
Die Ablehnung vom 10. August basierte auf einer Anweisung durch das Bundesgesundheitsministerium. Aus den Aktennotizen in den Unterlagen von Herrn Fischer beim BfArM geht hervor, dass eine Erlaubnis zum Selbstanbau in seinem Fall „ohne Alternative“ sei, das Institut jedoch der Anweisung Folge leisten musste. Mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verzögert die Bundesregierung auf dem Rücken der betroffenen Patienten weiterhin eine angemessene Therapie von Personen, die auf eine Behandlung mit Cannabisprodukten angewiesen sind, deren Krankenkassen die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol jedoch nicht übernehmen und die sich den Cannabis aus der Apotheke finanziell nicht leisten können.
(Quelle: Schreiben des Verwaltungsgerichts Köln an Dr. Tolmein, Rechtsanwalt von Herrn Fischer, vom 21. Februar 2011)