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Antrag auf einstweilige Verfügung für den Eigenanbau von Cannabis vor dem Verwaltungsgericht Köln abgelehnt

Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Verwaltungsgericht Köln abgelehnt

Zwei Mitglieder des Selbsthilfenetztwerks Cannabis Medizin (SCM) haben versucht, vor dem Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu erwirken, die ihnen den Anbau von Cannabis ermöglichen sollte. Beide Kläger sind bereits im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken. Da dieser Cannabis jedoch mit erheblichen Kosten (durchschnittlich etwa 15-18 Euro pro Gramm) verbunden ist, können sich viele Erlaubnisinhaber dieses Produkt, das aus den Niederlanden importiert wird, finanziell nicht leisten.

Die Ablehnung durch das Gericht wurde damit begründet, dass ein Stattgeben des Antrags einer Vorwegnahme der grundsätzlichen Entscheidung über den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in einem anderen Fall (Verfahren VG Köln 7 K 3889/09) entsprechen würde. Zudem sei der Antrag unbegründet, da es sich bei der Ablehnung des Eigenanbaus durch das BfArM um eine Ermessensentscheidung handle und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Das Klageverfahren solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem anderen Fall ausgesetzt werden.

In der Begründung schreibt das Gericht: „Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Hauptsache zu erlauben, in seiner Wohnung Hybride der Pflanze Hanf (Cannabis sativa) anzubauen, zu ernten und zur Behandlung seiner Schmerzsymptome zu verwenden, ist nicht begründet. Durch eine einstweilige Anordnung kann gemäß $ 123 Abs. 1 VwGO eine vorläufige Regelung getroffen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). lm vorliegenden Fall ist der Antrag nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da der Antragsteller die Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Anbau von Cannabis und damit die vollständige Erfüllung seines Anspruchs – wenn auch nur für eine begrenzte Zeit – fordert. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts kann grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erfolgen.“

Zur Vorgeschichte des anderen laufenden Verfahrens:

Am 21. Februar 2011 teilte das Verwaltungsgericht Köln dem Anwalt von Michael F., der gegen die Ablehnung des Eigenanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das BfArM klagt, mit, dass das BfArM im Namen der Bundesrepublik Deutschland Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar eingelegt hat. Am Dienstag, den 11. Januar 2011, fand vor einer Kammer aus zwei Richtern und zwei Beisitzern des Verwaltungsgerichts Köln der Prozess um die Genehmigung des Eigenanbaus für den schwerkranken Multiple-Sklerose-Patienten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) statt.

In dem Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es, dass die Ablehnung des Antrags durch das BfArM, das der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums untersteht, vom 10. August 2010 rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde müsse nun neu über den Antrag entscheiden. Die Ablehnung des Antrags war vor allem mit Sicherheitsbedenken beim Anbau in der Wohnung, der Verwendung einer nicht standardisierten Substanz und der Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands durch eine Erlaubnis zum Eigenanbau begründet worden. Zudem argumentierte das BfArM, dass der Antragsteller Zugang zu Cannabis aus der Apotheke habe. Herr F. ist seit vielen Jahren auf Cannabis angewiesen und wurde im Jahr 2003 in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands freigesprochen.

Er besitzt bereits eine Ausnahmegenehmigung vom BfArM zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke, der aus den Niederlanden importiert wird. Angesichts des erheblichen Bedarfs an Cannabis kann Herr F. sich diesen jedoch finanziell nicht leisten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwingende Gründe gegen eine Erlaubniserteilung nicht vorlägen. Die geplanten Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit diesem Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch beim Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), die diesen Musterprozess finanziert, begrüßte das Urteil.

Die Ablehnung vom 10. August 2010 basierte auf einer Anweisung durch das Bundesgesundheitsministerium. Aus den Aktennotizen in den Unterlagen von Herrn F. beim BfArM geht hervor, dass eine Erlaubnis zum Selbstanbau in seinem Fall „ohne Alternative“ sei, das Institut jedoch der Anweisung Folge leisten musste. Mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verzögert die Bundesregierung auf dem Rücken der betroffenen Patienten weiterhin eine angemessene Therapie von Personen, die auf eine Behandlung mit Cannabisprodukten angewiesen sind, deren Krankenkassen die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol jedoch nicht übernehmen und die sich den Cannabis aus der Apotheke finanziell nicht leisten können.

(Quelle: Persönliche Mitteilungen, September 2011)

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