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Antrag auf einstweilige Verfügung für Eigenanbau von Cannabis geht in die nächste Instanz

Zwei Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis Medizin (SCM) hatten versucht, vor dem Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu erwirken, die ihnen den Anbau von Cannabis ermöglichen sollte. Beide Kläger sind bereits im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken. Da dieser Cannabis jedoch mit erheblichen Kosten (durchschnittlich etwa 15-18 Euro pro Gramm) verbunden ist, können sich viele Erlaubnisinhaber dieses Produkt, das aus den Niederlanden importiert wird, finanziell nicht leisten. Das Verwaltungsgericht Köln hat ihren Antrag abgelehnt. Beide haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Darüber muss jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. Dort steht bereits ein Antrag eines MS-Patienten mit dem gleichen Ziel zur Entscheidung an.

Auf der Internetseite Apotheke Adhoc heißt es dazu:

„Betäubungsmittelrecht: Streit um Cannabis-Anbau
Berlin – Seit Sommer ist mit Sativex das erste Cannabis-haltige Fertigarzneimittel in Deutschland auf den Markt. Wer dagegen Cannabisblüten zur Schmerzbehandlung benötigt, muss die Zutaten für Tee oder Inhalation aus dem Ausland beziehen. Mehrere Patienten wollen die Pflanzen selbst anbauen und klagen gegen ablehnende Bescheide des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Drei Verfahren haben es bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster geschafft.
In einem Fall hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln das BfArM zu einem erneuten Bescheid verpflichtet; in den beiden anderen Fällen waren die Patienten gescheitert. Sie fordern eine vorübergehende Anbauerlaubnis bis zur Entscheidung im eigentlichen Verfahren; eine einstweilige Anordnung finden sie als Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens unzulässig.
Den Richtern zufolge haben die Kläger ihren Anspruch nicht glaubhaft begründet. Die jeweiligen Beschwerden könnten mit Medizinalhanf aus der Apotheke wirksam bekämpft werden. Das BfArM könne eine Anbauerlaubnis „nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Interessen erteilen“, so das VG. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft dargestellt, dass sie die Kosten für die Cannabisblüten nicht tragen könnten.
Für die Beschwerden der beiden weiteren Patienten sind noch keine Termine festgelegt. Ob die Berufung des BfArM zulässig ist, muss erst noch entschieden werden.“

https://www.apotheke-adhoc.de/Nachrichten/Panorama/17142.html

(Quelle: Apotheke Adhoc vom 21. Oktober 2011)

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