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Antrag auf einstweilige Verfügung für Eigenanbau von Cannabis vom OVG Münster abgelehnt

Zwei Patienten hatten versucht, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eine einstweilige Verfügung gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu erwirken, die ihnen den Anbau von Cannabis ermöglichen sollte. Beide Kläger sind bereits im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken. Ihr Eilantrag wurde abgelehnt. Sie müssen daher das Hauptverfahren über den Antrag eines MS-Patienten mit dem gleichen Ziel abwarten.

Auf der Internetseite der Apotheke Adhoc heißt es unter dem Titel „OVG: Cannabis nur aus der Apotheke“ dazu:

„Wegen seiner schmerzlindernden Wirkung hält Cannabis in der Medizin Einzug. Mit Sativex gibt es mittlerweile ein Fertigarzneimittel, alternativ gibt es niederländischen Hanf aus der Apotheke, der beispielsweise zur Zubereitung von Tee genutzt werden kann. Doch einige Patienten wollen Cannabis-Pflanzen selbst anbauen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat jetzt zwei Anträge im Eilverfahren zurückgewiesen. Damit müssen die Patienten zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) Medizinalhanf über die Apotheke beziehen.
Laut OVG haben die Antragssteller nicht dargelegt, dass in den Wohnungen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Im Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob Unbefugte effektiv am Betreten der Räume gehindert würden. Zudem könnten weitere Schutzmaßnahmen wie etwa eine IT-Kamera mit programmierbarem Bewegungsmelder gefordert werden.
Wie das VG sieht auch das OVG im niederländischen Medizinalhanf eine „wirksame und zumutbare Behandlungsalternative“. Finanzielle Schwierigkeiten, die eine Ausnahme durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) begründen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die angeführten Lieferengpässe ließen die Richter nicht als Argument für eine Sondergenehmigung zum Eigenanbau gelten: Das BfArM könnte den Patienten vorübergehend den Erwerb einer größeren Menge zur Vorratsbildung genehmigen.
Termine für die Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln stehen noch nicht fest. In einem weiteren Verfahren muss das OVG ebenfalls zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken entscheiden: Im Januar hatte das VG einer Patientenklage teilweise stattgegeben, das BfArM war daraufhin in Berufung gegangen.“

Vollständiger Artikel im Internet unter:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/politik/ovg-cannabis-nur-aus-der-apotheke

(Quelle: Apotheke Adhoc vom 30. November 2011)

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