Nach langem Kampf hat Ralf Hermann vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg seinen Führerschein zurückerhalten. Das ACM-Mitglied Hermann gehört zu den Patienten, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke erhalten haben. Ein Gutachten im Rahmen einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Koblenz vom 25. April war positiv ausgefallen.
Im März 2010 hatte Herr Hermann unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen am Straßenverkehr teilgenommen, und es waren dadurch Zweifel an der Kraftfahreignung entstanden. Herr Hermann hatte angegeben, dass er aufgrund seiner ADHS-Erkrankung aus medizinischen Gründen Cannabis verwende. Im Gutachten heißt es dazu: „Es sei festzuhalten, dass bei Herrn Hermann aufgrund der Dauerbehandlung mit THC von einem regelmäßigen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse, sobald die entsprechenden Grenzwerte bei THC 1,0 ng/ml überschritten seien.“
Da Herr Hermann zwischenzeitlich eine Ausnahmegenehmigung von der Bundesopiumstelle erhalten hat, sollte die MPU die Frage klären, „inwieweit Herr Hermann Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert und inwieweit aufgrund der bestehenden Erkrankung (ADHS) und der damit einhergehenden notwendigen Einnahme der Medikation (Cannabis, Dronabinol) Fahreignung gegeben ist. Kann aufgrund der Cannabisaufnahme überhaupt von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden, welche es zulässt, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen? Es ist daher auch die Frage zu klären, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen wird und insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nebenwirkungen führen wird. (…) Liegen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vor, welche kompensiert werden können?“
Das MPU-Gutachten verweist auf ein allgemeinärztliches Gutachten vom Januar 2012. Darin heißt es, dass ein Cannabis-Gebrauch aus medizinischer Indikation ärztlicherseits als sinnvoll angesehen werde, da eine Behandlung mit Ritalin nur die Aggressivität des Herrn Hermann erhöhe und eine langlaufende Verhaltenstherapie keinen anhaltenden durchgreifenden Erfolg gebracht habe. Die Medikation mit Cannabis sei bislang die einzige tragfähige Therapie-Alternative gewesen.
Das MPU-Gutachten zitiert auch eine Stellungnahme des Leiters der Bundesopiumstelle, Herrn Cremer-Scheffer, vom 7.2.2011. Darin heißt es: „Patienten, die von der Bundesopiumstelle eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung von Cannabis (als Extrakt oder Blüten) erhalten haben, seien von einem Fahrverbot und unter Umständen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bedroht, da der Führer eines Kraftfahrzeuges nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnungswidrig handele, wenn Cannabis (THC) in seinem Blut nachgewiesen werde. § 24a StVG werde nicht nur auf Cannabis sondern auch auf andere Stoffe, die gegebenenfalls Bestandteile von Arzneimitteln seien, angewendet. Die betroffenen Stoffe seien in der Anlage § 24a StVG aufgeführt. Ausnahmen seien geltend, wenn die verwendete Substanz aus der bestimmungsmäßigen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrühre.
Bei der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG handle es sich unzweifelhaft um eine ärztliche Anwendung. Cannabis könne aber aufgrund betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften u. U. nicht im Sinne von § 24a StVG verschrieben werden, so dass zwar bei der Anwendung des § 24 StVG keine Ausnahme für Cannabis in der ärztlich begleiteten Selbsttherapie möglich sei. Eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabis sei jedoch, zumindest sobald eine gleich bleibende Dosierung erreicht sei, bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Therapie mit einem verschriebenen Arzneimittel vergleichbar. Cannabis werde in den betroffenen Fällen als Arzneimittel angewendet, der Arzt habe eine Dosierungsempfehlung abgegeben und der Patient wende Cannabis bestimmungsgemäß an.
Das MPU-Gutachten fasst die ausführliche Untersuchung wie folgt zusammen:
„Herr Hermann konsumiert keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) und trotz der bestehenden Erkrankung (ADHS) und der damit einhergehenden notwendigen Einnahme der Medikation (Cannabis, Dronabinol) ist davon auszugehen, dass Fahreignung gegeben ist.
Gemäß der Ausführungen der behandelnden Fachärzte, den Angaben von Herrn Hermann und den Untersuchungsbefunden im Rahmen der Begutachtung ist die Krankheitssymptomatik durch die medikamentöse Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabisblüten abgeschwächt und kompensiert, so dass unter Berücksichtigung der Leitsätze zur Grunderkrankung die Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sind.
Aufgrund der Cannabisaufnahme kann nicht von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden, aber der von Seiten des Herrn Hermann zuverlässige bestimmungsgemäße Konsum von Cannabisblüten im Rahmen eine ärztlich begleiteten Selbsttherapie von Medizinal-Cannabis lässt es zu, illegalen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
Herr Hermann kann trotz der Hinweise auf regelmäßigen, ärztlich begleiteten in der Dosierung therapeutisch festgelegten Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen.
Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass Herr Hermann auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird.
Es liegt eine ausreichende Compliance und Kenntnis der Erkrankung vor, die ein Gefährdungspotenzial durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen.
Es liegen keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vor, die kompensiert werden müssten.“