Am 8. Juli wurden vor dem Verwaltungsgericht Köln Klagen von fünf Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis gegen die Bundesrepublik Deutschland verhandelt. Zu den Klägern zählen Ralf Herrmann und Günter Weiglein. Alle fünf dürfen aufgrund einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle in Bonn Cannabisblüten in der Apotheke kaufen. Da sie sich den Cannabis aus der Apotheke aber nicht in dem notwendigen Umfang leisten können, haben sie bei der Bundesopiumstelle eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den eigenen medizinischen Bedarf beantragt. Alle Anträge wurden jedoch abgelehnt. Dagegen haben die Betroffenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster hatte kürzlich in einem ähnlichen Verfahren alle Argumente der Bundesopiumstelle gegen einen Eigenanbau zurückgewiesen, der Bundesopiumstelle jedoch weiterhin einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung eingeräumt. Siehe Meldung zum Prozess vor dem OVG Münster vom 11. Juni 2014. Der Kläger hat mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Ziel der Revision ist ein Urteil, das den Ermessensspielraum der Bundesopiumstelle auf Null reduziert, wenn die Behörde keine rechtlich belastbaren Argumente gegen eine Erlaubnis anführen kann.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde die Frage des Ermessensspielraums ebenfalls diskutiert, und wir sind gespannt, zu welchem Urteil das Gericht am 22. Juli bei seiner Verkündigung „im Namen des Volkes“ gelangt. Das Medieninteresse war groß. Durch eine Meldung der deutschen Presseagentur wurde breit über den Prozess berichtet.