Am 19. Mai 2015 wurde ein Bußgeldverfahren gegen Günther Weiglein wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von THC durch das Amtsgericht Würzburg eingestellt. Herr Weiglein wurde an einem Tag im Oktober 2014 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Es folgte eine Blutentnahme mit dem Nachweis von THC im Blutserum oberhalb der in Deutschland tolerierten Grenze von 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter). Kurz vor Weihnachten erhielt er einen Bußgeldbescheid von der Zentralen Bußgeldstelle im bayerischen Polizeiverwaltungsamt in Viechtach. Er sollte insgesamt 670 EURo zahlen und sein Führerschein für vier Wochen abgeben.
Herr Weiglein legte über seinen Anwalt gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch ein und verwies dabei auf eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15. Januar 2014. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beantwortete darin in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium eine Frage zur Fahrtüchtigkeit und Fahreignung von Patienten, die Medikamente auf Cannabisbasis vom Arzt verschrieben erhalten oder eine Ausnahmeerlaubnis von der Bundesopiumstelle besitzen. In ihrem Schreiben betont die Bundesanstalt für Straßenwesen, dass „die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten“.
Am 19. Mai 2015 beschloss das Amtsgericht Würzburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 206 OWi 982 Js 1348/15:
1. Das Verfahren gegen den Betroffenen Weiglein Günter Matthias wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen Weiglein Günter Matthias trägt die Staatskasse.
Zur Zeit sind weitere Verfahren, in denen es vor allem um die Fahreignung von Erlaubnisinhabern geht, vor den Gerichten anhängig. Wir hoffen, dass letztlich alle diese Verfahren zu Freisprüchen bzw. zur Wiedererlangung des Führerscheins führen und sich die Führerscheinstellen in Zukunft rechtskonform verhalten.