Die Bundesapothekerkammer verlangt, Cannabis konsequent wie ein Arzneimittel zu behandeln. Dieser Auffassung ist auch Dr. Grotenhermen, wenn auch das Ergebnis dieser Konsequenz anders aussieht: „Cannabismedikamente in den Apotheken müssen entsprechende arzneimittelrechtliche Standards erfüllen“, erklärt Grotenhermen, Vorsitzender der ACM. „Selbstangebaute Cannabispflanzen unterliegen jedoch wie andere selbst angebaute Heilpflanzen nicht diesen Standards, denn der betroffene Patient weiß, dass er ein nicht skandalisiertes Produkt verwendet, und er gibt es auch nicht an andere Personen ab. Ähnliche Unterschiede zwischen persönlichem Anbau und kommerzieller Abgabe gibt es auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise Genussmittel und Lebensmittel. Kein Mensch interessiert sich bei selbst angebautem Gemüse oder Heilpflanzen für den Pestizidgehalt. Kein Mensch fragt in Deutschland bei selbst hergestelltem Bier nach der Erfüllung des Reinheitsgebots für die Bierherstellung. Nur bei selbst hergestelltem Cannabis sollen Pestizide und Schwanzkungen der Wirkstoffe ein Problem sein. Das ist nicht konsequent.“
„Die Bundesapothekerkammer setzt sich dafür ein, dass Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird. Das gilt für die Verwendung der getrockneten Pflanzenteile ebenso wie für Zubereitungen aus Cannabis. „Alle Arzneimittel gehören in die Hände des Apothekers. Wenn Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden“, fordert Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Das heißt, dass es vom Arzt verordnet, vom Apotheker geprüft und abgegeben sowie von der Krankenkasse bezahlt wird.“
An Cannabis-Blüten müssen vom Anbau bis zur Anwendung die gleichen Qualitätsstandards wie für alle anderen Arzneimittel angelegt werden. Das bedeutet, dass diese pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monographie definiert werden müssen, z. B. im Deutschen Arzneimittel Codex (DAC). „Daran arbeiten wir intensiv. Bei einem ‚Eigenanbau im Wintergarten‘ ist die Einhaltung der hohen Qualitätsstandards, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit an Arzneimittel anzulegen sind, nicht gewährleistet“, sagt Kiefer. „Daher können wir die Legalisierung des Eigenanbaus nicht gutheißen.““
Bundesapotheker-Kammer: Ärztlich verordnetes Cannabis konsequent wie ein Arzneimittel behandeln
Die Bundesapothekerkammer setzt sich dafür ein, dass Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird. Das gilt für die Verwendung der getrockneten Pflanzenteile ebenso wie für Zubereitungen aus Cannabis. „Alle Arzneimittel gehören in die Hände des Apothekers. Wenn Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden“, fordert Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Das heißt, dass es vom Arzt verordnet, vom Apotheker geprüft und abgegeben sowie von der Krankenkasse bezahlt wird.“
An Cannabis-Blüten müssen vom Anbau bis zur Anwendung die gleichen Qualitätsstandards wie für alle anderen Arzneimittel angelegt werden. Das bedeutet, dass diese pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monographie definiert werden müssen, z. B. im Deutschen Arzneimittel Codex (DAC). „Daran arbeiten wir intensiv. Bei einem ‚Eigenanbau im Wintergarten‘ ist die Einhaltung der hohen Qualitätsstandards, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit an Arzneimittel anzulegen sind, nicht gewährleistet“, sagt Kiefer. „Daher können wir die Legalisierung des Eigenanbaus nicht gutheißen.“
Die Kosten für medizinisch verordnetes Cannabis müssen folgerichtig von der Krankenkasse übernommen werden. Dies muss für alle Rezepturarzneimittel gelten, die Cannabis oder dessen Zubereitungen enthalten. „Wenn ein Arzt einem schwerkranken Patienten Cannabis verordnet, muss die Krankenkasse die Kosten für dieses Arzneimittel übernehmen“, sagt Kiefer. „Eine Zweiklassen-Pharmazie lehnen wir entschieden ab: Unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben alle Patienten das gleiche Recht auf Arzneimittel, die einheitlichen pharmazeutischen Qualitätsanforderungen genügen.“