Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Dem Angeklagte wurde im Strafbefehl vom 03.03.2015 vorgeworfen, bis zum 13.06.2014 in seiner Wohnung zehn Cannabispflanzen aus Samen herangezogen zu haben, die zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung eine Wuchshöhe von wenigen Zentimetern erreicht hätten und von denen sich ein Trockengewicht von 3,1 Gramm konsumfähigen Blattmaterials ergeben habe. Zudem habe er in den Wohnräumen acht Cannabissamen zum gelegentlichen Anbau verwahrt.
Der objektive Sachverhalt wurde vom Angeklagten in vollem Umfang eingeräumt. Er hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er das sichergestellte Cannabis zur Selbstmedikation anbauen wollte.
Der Angeklagte ist freizusprechen, weil jedenfalls ein entschuldigender Notstand gemäß 35Abs. 1 SIGB vorlag.