Am 19. Januar 2017 soll im Deutschen Bundestag das Gesetz zu Cannabis als Medizin beraten und verabschiedet werden. In einem „Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/ CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften – Drucksache 18/8965“, der der ACM vorliegt, sollen noch einige Verbesserungen am Gesetz vorgenommen werden.
Nummer 1: Danach sollen die Kosten einer Behandlung nicht mehr nur von den Krankenkassen übernommen werden, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht“, sondern auch wenn eine solche Leistung „im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“.
Nummer 2: Der Satz „Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist“ soll wie folgt geändert werden: „Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.“
Nummer 3: Zusätzlich soll eine Regelung zur schnellen Kostenübernahme im Bereich der Palliativmedizin geschaffen werden, sodass ein neuer Satz in den Gesetzestext eingefügt werden soll: „Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“
Begründung zu den Änderungsanträgen
Zu Nummer 1
Die Begründung des Gesetzentwurfs macht bereits deutlich, dass die in Nummer 1 formulierte gesetzliche Voraussetzung des Leistungsanspruchs nicht bedeutet, dass eine Versicherte oder ein Versicherter langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative eines Cannabisarzneimittels genehmigt werden kann. Durch den neu eingefügten Zusatz wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Nummer 1 sowohl erfüllt ist, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung für eine bestimmte Erkrankung oder Symptomatik schon nicht vorhanden ist (Buchstabe a) als auch dann, wenn im konkreten Fall zwar abstrakt noch andere, allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen in Erwägung gezogen werden könnten, die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt aber im konkreten Fall zu der begründeten Einschätzung kommt, dass diese anderen Leistungen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des jeweiligen Versicherten nicht zur Anwendung kommen können (Buchstabe b).
Zu Nummer 2
Die Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen soll durch den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach Satz 1 verbessert werden. Die Genehmigungsanträge bei der Erstverordnung der Leistung sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen von der Krankenkasse abzulehnen. Damit wird auch der Bedeutung der Therapiehoheit des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin Rechnung getragen.
Zu Nummer 3
Die Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen. Um Versicherten in dieser Situation die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen bzw. die Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen entsprechend zu ergänzen, hat der Gesetzgeber in § 37b einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung geschaffen.
Auch diesen Versicherten soll die Therapie mit Cannabisarzneimitteln zur Linderung der Symptome nach der hier neu geschaffenen Regelung zur Verfügung stehen. Da es sich um Versicherte handelt, deren Lebenserwartung begrenzt ist, ist die im Regelfall vorgesehene Frist zur Entscheidung über Genehmigungsanträge nach § 13 Absatz 3a Satz 1 von höchstens drei bzw. fünf Wochen bei Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, insbesondere der Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nicht angemessen. Die Regelung verkürzt diese Frist daher für Versicherte, denen die Leistung im Rahmen einer Versorgung nach § 37b verordnet wird, auf einen Zeitraum von bis zu drei Tagen. Den Umständen des Einzelfalles angemessen haben Krankenkassen zügig zu entscheiden.