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Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage zu möglichen Sanktionen von Ärzten bei der Verschreibung von Cannabis-basierten Medikamenten

Ärztinnen und Ärzte haben ein Arzneimittelbudget für all ihre Patienten, das nur mit entsprechenden Begründungen, die darlegen, dass der Arzt dennoch wirtschaftlich gearbeitet hat, beispielsweise weil es keine Alternative zu einem teure Medikament gab bzw. gibt, überschritten werden darf. Kann das nicht ausreichend begründet werden, so droht eine Strafzahlung, die Regress genannt wird. Wer viele Patienten hat, die sehr teure Medikamente benötigen, wie beispielsweise Patienten mit Rheuma, kann mehr teure Medikamente verschreiben.

Unter Regress versteht man im Kassenarztwesen eine Strafzahlung, die dann von einer Prüfungskommission angeordnet werden kann, wenn ein Arzt -im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt- das durch Festlegung sog. Richtgrößen berechnete Arznei-, Hilfs- oder Heilmittelbudget signifikant überschritten hat.

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Annette Widmann-Mauz hat am 8. Februar 2017 eine Schriftliche Frage im Januar 2017 von Frank Tempel (Die Linke) zu Fragen möglicher Regresse beantwortet.

„Sehr geehrter Herr Kollege,

Ihre o. a. Frage beantworte ich wie folgt

Frage Nr. 1/268:
Inwiefern unterliegen Cannabis-Verordnungen nach dem neuen § 31. Absatz 6 SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Wirtschaftlichkeitsprüfungen gem. §§ 106 ff. SGB V, und inwiefern haben Ärztinnen und Ärzte nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Cannabis-Verordnung entsprechende Sanktionen zu befürchten, wenn die in § 31 Absatz 6 SGB genannten Kriterien für den Leistungsanspruch erfüllt sind?

Antwort:
Das vom Deutschen Bundestag am 19. Januar 2017 beschlossene Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften regelt unter anderem den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon in § 31 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Gesetz bedarf noch der abschließenden Beratung durch den Bundesrat. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Für die Verordnung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte von Arzneimitteln auf Cannabisbasis gelten wie sonst auch die Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde die Verantwortlichkeit für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen an die regionale Ebene gegeben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben einheitlich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen das Nähere zu Art und Inhalten der Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vereinbaren. Dabei ist es auch Angelegenheit der Vertragspartner zu berücksichtigen, dass die Erstversorgung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis durch die Krankenkasse zu genehmigen ist. Weiterhin gilt der Grundsatz „Beratung vor Regress“.

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