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Presseschau: Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen (DAZ.online)

Die Deutsche Apotheker Zeitung stellt die Dinge aus der Sicht der Apotheker dar.

Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen

Das „Cannabis-Gesetz” ist am 10. März in Kraft getreten. Jetzt kann es sein, dass ein Patient mit einem Rezept über Cannabis-Blüten zu Ihnen in die Apotheke kommt. Sie haben noch immer keine Zeit gefunden, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen? Keine Panik! Hier gibt es die Erste Hilfe im Schnelldurchlauf.

Was ist neu?
Bisher mussten die Patienten für eine Cannabis-basierte Therapie eine Erlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen, ebenso die versorgenden Apotheken. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 10. März 2017 ist die medizinische Anwendung von Cannabis in Deutschland keine Ausnahmeregelung mehr. Cannabis-Blüten und -Zubereitungen sind in Deutschland ab sofort verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden, dagegen nicht von Zahn- und Tierärzten. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel waren auch schon bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Erstattung: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für die Therapie mit Medizinalhanf im Regelfall übernehmen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen einhergeht. Bei Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Darum muss sich der Patient (mit Unterstützung des Arztes) selbst kümmern.

Für die versorgende Apotheke besteht arzneimittelrechtlich keine Prüfpflicht, aber es wird empfohlen, sich bei der Krankenkasse zu versichern, dass die Kosten übernommen werden. Eine Entscheidung zur Kostenübernahme muss innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung sogar innerhalb von drei Tagen. Wird der medizinische Dienst hinzugezogen, gilt eine Frist von fünf Wochen. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur mit Ausstellung eines Privatrezepts möglich.

Wo erhalte ich verbindliche Informationen?
Zugegeben: Nicht alle Fragen zur medizinischen Anwendung von Cannabis sind zum jetzigen Zeitpunkt geklärt. Auf einige Quellen ist jedoch definitiv Verlass.

Beim BfArM wird im Zuge des neuen Gesetzes eine „Cannabisagentur“ eingerichtet, die dafür sorgt, dass ausreichend Medizinalhanf aus staatlich kontrolliertem Anbau in der erforderlichen Qualität zur Verfügung steht. Bis für eine Produktion in Deutschland alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Versorgung mit Cannabis-Blüten über Importe gedeckt, vorrangig aus den Niederlanden und aus Kanada. Das BfArM gibt Auskunft darüber, welche Cannabis-Sorten aktuell für eine bedarfsgerechte Therapie zur Verfügung stehen, beantwortet aber keine Fragen zu ihrer Anwendung.

Der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) enthält die Monographien „Cannabisblüten, Cannabis flos (C-053)“, „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“, „Cannabidiol (C-052)“ und „Dronabinol (D-100)“, in denen Angaben zu Prüfung, Lagerung, Beschriftung, Anwendungsgebieten, Gegenanzeigen, Neben- und Wechselwirkungen gemacht werden.

Das Neue Rezepturformularium (NRF) enthält bereits die Rezepturvorschriften „Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg (NRF 22.7.)“ und „Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)“, zudem die „Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10.)“, die allerdings nicht unter das BtMG fällt. Die neuen Rezepturvorschriften „Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.)“, „Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)“, „Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.)“, „Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)“, „Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15.)“ und „Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16.)“ sind vor der im Juli geplanten Lieferung der DAC/NRF-Ergänzung 2017/1 als Vorabpublikation in ihren Kerninhalten auf der DAC/NRF-Internetseite einsehbar.

Verlässliche Informationen finden sich auch in den Fachinformationen der in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes®.

Was kann verordnet werden?
Alle THC-haltigen Ausgangsstoffe, Zubereitungen und Fertigarzneimittel fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG); die geltenden Regeln zur Belieferung eines BtM-Rezepts sowie die daraus entstehenden Dokumentationspflichten sind zu beachten.

Cannabis-Blüten
Die Höchstmenge für Cannabis-Blüten, die für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, ist auf 100 g begrenzt. Momentan wird der Bedarf an Ausgangsstoff über die Niederlanden (Firma Bedrocan BV) und Kanada (MedCann GmbH und Peace Naturals) gedeckt (siehe Tab.).

Die niederländischen Sorten können über Fagron GmbH & Co. KG und Pedanios GmbH bezogen werden, die kanadischen Blüten der Firma Peace Naturals über Pedanios.

Durch den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) in den Cannabis-Blüten kann die Therapie gesteuert werden. So kann es vorkommen, dass dem Patienten verschiedene Cannabis-Sorten parallel verordnet werden. Auf dem BtM-Rezept müssen deshalb neben der Angabe „Cannabis-Blüten“ vom Arzt auch explizit die betreffenden Sorten vermerkt sein. Verschrieben werden könnten beispielsweise sowohl 100 g der Sorte Bedrocan, als auch jeweils 50 g der Sorten Bedrocan und Bedica. Übersteigt die Verordnung die zulässige Höchstmenge, muss das Rezept mit dem Ausnahmekennzeichen „A“ gekennzeichnet sein.

Zur Identitätsprüfung sei auf die DAC-Monographie „Cannabisblüten, Cannabis flos“ (C-053) und die Alternativverfahren des DAC verwiesen.

Die Rezepturvorschriften NRF 22.12. bis 22.15. enthalten Hinweise zur Abgabe von Cannabis-Blüten an den Patienten. Zur Vorbereitung werden Cannabis-Blüten in einer möglichst geschlossenen Kräutermühle grob gemahlen und anschließend gesiebt (2000 μm). Üblicherweise werden wohl 5-g-Dosen verschrieben. Die Dosierung durch den Patienten erfolgt dann mithilfe eines Dosierlöffels. Es kann aber auch vorkommen, dass vom Arzt Einzeldosen gewünscht sind, zum Beispiel 10-mal 1 g. In diesem Fall muss die Apotheke die Mengen abwiegen, portionieren und in geeignete Behältnisse abfüllen (siehe NRF 22.13.).
Wohlbemerkt ist ein Arzt nicht dazu verpflichtet, NRF-Rezepturen zu verordnen, sodass auch Rezepte über unzerkleinerte Cannabis-Blüten möglich sind.

Auf der Erstverordnung von Cannabis-Blüten wird vermutlich „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung“ stehen. Der beliefernden Apotheke muss die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis aber schriftlich vorliegen, da sie diese auf der Primärverpackung vermerken muss. Bei Folgerezepten wird die Dosierung auf dem Rezept in der Regel angegeben sein.

Cannabis-Blüten können inhaliert oder oral aufgenommen werden. Zur Inhalation wird die Verwendung eines elektrischen Verdampfers empfohlen, bei dem eine bestimmte Menge Cannabis-Blüten kontrolliert auf 180 bis 210 °C erhitzt wird. Derzeit sind in Deutschland zwei zertifizierte Medizinprodukte zugelassen (Volcano Medic, Vaporisator Mighty Medic). Zur oralen Anwendung von Cannabis-Blüten in Form eines Tees wurden die NRF-Rezepturvorschriften 22.14. und 22.15. erarbeitet.

Die Frage der Abrechnung von Cannabis-Blüten beantwortet die Bundesapothekerkammer auf ihrer Website (im geschützten Bereich) wie folgt: „Werden die Cannabisblüten in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Zuzüglich können die Apotheken die Betäubungsmittelgebühr nach § 7 AMPreisV in Höhe von 0,26 EURo einschließlich Umsetzsteuer berechnen.“ (Anmerkung der Redaktion: Die zuletzt genannte Betäubungsmittelgebühr wird mit Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes auf 2,91 EURo steigen). Für die Abrechnung von Verordnungen über Cannabis-Blüten und Cannabis-haltige Zubereitungen (Rezepturarzneimittel) wurde die Sonder-Pharmazentralnummer 06460665 eingerichtet.

Rezepturen mit Dronabinol
Wird Dronabinol (= THC) als Reinsubstanz verschrieben, so beziehen sich die Ärzte im Regelfall auf die beiden NRF-Rezepturen, die in der Apotheke angefertigt werden können: „Ölige Dronabinol-Kapseln 2,5 mg, 5 mg und 10 mg (NRF 22.7)“ und „Öligen Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8)“. Die Rezeptursubstanz kann bei den Firmen THC Pharm GmbH, Bionorica Ethics GmbH sowie Fagron GmbH bestellt werden. Die DAC-Monographie „Dronabinol“ (D-100) enthält Vorschriften zur Identitätsprüfung.

Zum Taxieren von Dronabinol-Tropfen wird zu den Kosten der eingesetzten Rezeptursubstanzmengen bzw. des Rezeptursets ein 90%iger Aufschlag addiert. Fünf EURo werden für das Anfertigen von Lösungen unter Anwendung von Wärme bis 300 Gramm berechnet. Auf den Gesamtbetrag werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben plus die BtM-Rezeptgebühr von 0,26 EURo. Bei Dronabinol-Kapseln beträgt der Rezepturzuschlag statt fünf EURo für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von zwölf Stück sieben EURo.

Fertigarzneimittel
Derzeit sind in Deutschland die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® zugelassen. Auf dem BtM-Rezept muss das Präparat namentlich genannt werden und eindeutig bestimmt sein, welche Menge pro abgeteilter Form enthalten ist.

Das Mundspray Sativex® enthält den standardisierten Extrakt Nabiximols und ist zugelassen zur Symptomverbesserung bei Erwachsenen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von multipler Sklerose (MS). Pro Sprühstoß nimmt der Patient 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD als Einzeldosis zu sich.

Canemes® enthält den Wirkstoff Nabilon als ein vollsynthetisch hergestelltes Derivat von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und ist indiziert zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit einer Chemotherapie bei Erwachsenen, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat ansprechen.

Möglich ist auch, dass Rezepte über im Ausland zugelassene Präparate ausgestellt werden, die als Einzelimporte nach Deutschland eingeführt werden können, beispielweise das in den USA zugelassene Marinol®. Für die Abrechnung von Verordnungen von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer (Importe nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz) wurde das Sonderkennzeichen 06460671 eingerichtet.

Extrakt von Cannabis-Blüten
Ein Cannabis-Vollextrakt soll ab Juni 2017 offizieller Bestandteil des Sortiments der Firma Bionorica Ethics werden. Es handelt sich dabei um einen Blütenextrakt zur oralen Anwendung, der auf einen Gehalt von 5% THC eingestellt und unter anderem in Abfüllungen von 10 g ausgeliefert wird. Der DAC enthält dazu die Monographie „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“. Es gilt eine Verschreibungshöchstmenge von 1000 mg Extrakt innerhalb von 30 Tagen. Um die ärztlich verordnete Konzentration einzustellen, wird der Ausgangsextrakt mit Miglyol, einem Gemisch mittelkettiger Triglyceride, verdünnt. Weitere Informationen enthält die Rezepturvorschrift NRF 22.11.

Taxiert wird die anteilig verwendete Menge Blütenextrakt und der Preis des Rezeptursets plus 90%iger Aufschlag sowie ein Rezepturzuschlag von 2,50 EURo für das Herstellen einer Lösung ohne Anwendung von Wärme. Auf die Gesamtsumme wird die Mehrwertsteuer und die BtM-Gebühr von 0,26 EURo berechnet.

Was sollte in der Beratung angesprochen werden?
Im neuen Gesetz wurde ausdrücklich darauf verzichtet, einzelne Indikationen zur medizinischen Anwendung von Cannabis aufzuführen. Theoretisch könnten Cannabis-Blüten und -Extrakte sowie Rezepturarzneimittel mit Dronabinol daher für jede Indikation verordnet werden. Unabhängig vom Anwendungsgebiet sollten dem Patienten bei der Abgabe einige Worte mit auf den Weg gegeben werden.

Dosierung
Zur Dosierung von Cannabis als Medizin gibt es keine allgemein gültigen Regeln, aber Empfehlungen. Unabhängig davon, ob es sich um Blüten, Extrakte, Rezepturen oder Fertigarzneimittel handelt, gilt es grundsätzlich, die richtige Dosis für eine Dauertherapie langsam zu titrieren. Das kann unter Umständen mehrere Wochen dauern. Während dieser Zeit sollte der Patient kein Fahrzeug führen. Die Anwendung sollte immer unter gleichen Bedingungen, also entweder vor, zum oder nach dem Essen und zur gleichen Tageszeit erfolgen.

Bei Cannabis-Blüten wird je nach THC-Gehalt eine Anfangsdosis von 25 bis 50 mg Cannabis-Blüten empfohlen und maximal 100 mg Cannabis-Blüten mit geringem THC-Gehalt pro Tag. Die Dosis kann alle ein bis drei Tage um etwa 25 bis 100 mg Cannabis-Blüten gesteigert werden. Zur inhalativen Anwendung empfiehlt sich ein Vaporisator (siehe dazu NRF 22.12. und 22.13.). Möglich ist auch die Anwendung als Tee, allerdings mit geringerer Ausbeute (siehe dazu NRF 22.14. und 22.15.).

In Bezug auf Rezepturen mit Dronabinol wird mit ein- bis zweimal täglich 2,5 mg Dronabinol begonnen und die Dosis vorsichtig innerhalb von vier Wochen alle ein bis zwei Tage um eine Einheit (2,5 mg Dronabinol) bis zum Erreichen der gewünschten Wirkung oder dem Eintritt von Nebenwirkungen gesteigert. Ölige Dronabinol-Tropfen sollten zur oralen Einnahme nicht mit Wasser verdünnt werden, sondern entweder direkt auf einem Löffel oder auf ein Stück Brot, einen Keks oder Würfelzucker getropft eingenommen werden.

Bei der Therapie mit Sativex® wird mit einem Sprühstoß am Abend begonnen. Der Patient kann die Dosis schrittweise um einen Sprühstoß pro Tag erhöhen auf höchstens zwölf Sprühstöße täglich. Zwischen den Sprühstößen sollten Abstände von mindestens 15 Minuten liegen.

Beim Fertigarzneimittel Canemes® ist eine Dosierung von ein bis zwei Kapseln (1,0 bzw. 2,0 mg Nabilon) pro Tag üblich.

Beim Extrakt aus Cannabis-Blüten wird in der Regel mit einer Einzeldosis von 2,5 mg Dronabinol täglich begonnen. Sinnvoll ist es, die Tropfen zur Einnahme direkt auf einen Löffel zu geben. Alternativ können sie auf einem Stück Brot, einem Butterkeks oder auf einem Stück Zucker eingenommen werden. Auf keinen Fall dürfen die Tropfen inhaliert werden.

Nebenwirkungen
Vor allem zu Beginn der Therapie treten häufig Schwindelgefühle und Müdigkeit auf. Auch Nebenwirkungen wie Tachykardie, Blutdruckabfall, Mundtrockenheit, Muskelentspannung, verstärkter Appetit und psychotrope Wirkungen sind möglich. Bei regelmäßiger Einnahme tritt aber meist eine Gewöhnung ein.

Kontraindikationen
Persönlichkeitsstörungen, psychotische Erkrankungen, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangerschaft und Stillzeit sind wichtige Kontraindikationen.

Interaktionen
Es sind Wechselwirkungen mit Substraten des Cytochrom-P450-Systems (CYP450) möglich, darunter CYP-Inhibitoren wie Itraconazol, Ritonavir oder Clarithromycin und CYP-Induktoren wie Rifampicin, Carbamazepin und Phenytoin. Pharmakodynamisch können die sedierenden Wirkungen von Benzodiazepinen und Hypnotika und die muskelrelaxierende Wirkung von Spasmolytika verstärkt werden.

Überdosierung
Bei Überdosierung des Fertigarzneimittels Sativex® wurden akute intoxikationsartige Reaktionen einschließlich Schwindelgefühl, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Paranoia, Tachykardie oder Bradykardie mit Hypotonie beobachtet.

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