Wer einmal mit THC im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, verliert nicht automatisch seinen Führerschein.
Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss ist für sich genommen noch kein Grund, die Fahrerlaubnis zu entziehen, sagt der Bayerische VGH. Vielmehr sei ein Gutachten nötig. Der Fall sei nicht anders zu bewerten als eine Trunkenheitsfahrt.
Bezweifelt die Behörde nach einer Trunkenheitsfahrt die grundsätzliche Eignung des Fahrers für den Straßenverkehr, muss sie das regelmäßig mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten belegen. Nicht anders verhält es sich bei einer Spritztour unter Cannabis-Einfluss, entschied am Dienstag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Die Richter hoben eine entsprechende Verfügung des Landratsamtes Starnberg auf (Urt. v. 25.04.2017, Az. 11 BV 17.33).
Sie gaben damit einem jungen Mann Recht, der einmalig bei einer Fahrt unter Einfluss des Betäubungsmittels Cannabis erwischt worden war. Das zuständige Landratsamt hatte ihm daraufhin kurzerhand die Fahrerlaubnis entzogen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Zudem musste er eine Geldstrafe in Höhe von 500 EURo zahlen.
Das Landratsamt begründete die Entziehung der Fahrerlaubnis damit, dass der Mann, der gelegentlich Cannabis konsumierte, dies nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Aus diesem Grund sei er hierfür ungeeignet. Weitere Untersuchungen oder Aufklärungsmaßnahmen erfolgten zuvor nicht.
VGH: Nicht ohne MPU; Revision zugelassen
Hiergegen wehrte sich der Betroffene, scheiterte aber mit seiner Klage zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. In der Berufungsverhandlung bekam er nun jedoch Recht. Die pauschale Beurteilung durch das Landratsamt war nach Auffassung des VGH nicht rechtmäßig. Vielmehr hätte es eine medizinisch-psychologische Untersuchung veranlassen müssen, so der Senat.
Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Prognose könne im Regelfall nur aufgrund eines entsprechenden Gutachtens getroffen werden, so die Berufungsrichter.
Insofern unterscheide sich die Fahrt unter Cannabis-Einfluss nicht von einer unter Einfluss von Alkohol. Auch hier ist regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, um die Eignung des Verkehrssünders für den Straßenverkehr zu beurteilen.
Damit erhält der junge Mann seine Fahrerlaubnis zunächst einmal zurück. Doch möglicherweise erfährt auch diese Frage demnächst noch höchstrichterliche Klärung: Der VGH ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu. Zeit zur Einlegung hätte die Behörde einen Monat lang.
Bis dahin können Cannabis-Konsumenten das gute Gefühl genießen. Erst jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem von ihnen eine „gehörige Selbstprüfung“ vor Fahrtantritt zubgilligt, um den Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens abzuwenden.