Das Bundesversicherungsamt hat untersucht, ob sich die Krankenkassen an die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenübernahme für eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten halten. Die Noten fielen überwiegend gut aus, wenn auch einige Praktiken kritisiert wurden.
Cannabisversorgung: Bundesversicherungsamt weist einzelne Kassen zurecht
Das Verfahren für die Kostenübernahme einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln hat sich grundsätzlich bewährt – von Ausnahmen abgesehen. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesversicherungamt (BVA) in seinem neuen Jahresbericht.
„Das Bundesversicherungsamt konnte grundsätzlich feststellen, dass die Krankenkassen ihre Entscheidungen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, verantwortungsgemäß an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen ausrichten und in der Regel den Medizinischen Dienst hinzuziehen“, heißt es darin.
In einigen Fällen habe das Bundesversicherungsamt die Krankenkassen aber auch darauf hinweisen müssen, dass die Ablehnung der Genehmigung „nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stand“. Das BVA wies zum Beispiel darauf hin, dass sich die Genehmigung nur auf die Feststellung der Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung bezieht.
„Insoweit ist hinsichtlich einer weiteren Verordnung von Cannabisarzneimitteln auf die dem behandelnden Arzt zustehende Therapiehoheit hinzuweisen“, informiert das BVA. Dieser habe unter Berücksichtigung der Regelungen in der Arzneimittel-Richtlinie bei jedem Besuch des Patienten erneut darüber zu befinden, ob eine weitere Verordnung medizinisch indiziert ist. „Versicherte sind daher hinsichtlich einer weiteren Versorgung nicht verpflichtet, weitere Anträge auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen“, schreibt das BVA.
Zum 10. März 2017 trat das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft. Seitdem haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, zum Beispiel starken chronischen Schmerzen, die Möglichkeit, zulasten der Krankenkasse mit Cannabisarzneimitteln versorgt zu werden. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann.
Außerdem muss die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Bei der ersten Verordnung des Cannabis durch den Arzt ist eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig, die von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden darf.
Die Kosten für Medizinalcannabis sind laut einer Recherche des Deutschen Ärzteblattes zuletzt stark gestiegen. Während die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Juni 2017 noch 2,31 Millionen EURo für cannabishaltige Fertigarzneimittel, Zubereitungen und Blüten ausgegeben hat, lag der Bruttoumsatz für Cannabisausgaben allein im Monat April 2018 bereits bei etwa 5,36 Millionen EURo.