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Presseschau: Cannabis: Spahn streicht Apothekenhonorar (Apotheke Adhoc)

Die Online-Zeitschrift “Apotheke Adhoc” widmet sich den geplanten Preisreduzierungen bei Cannabisblüten, geht jedoch auch auf die anderen geplanten Änderungen beim Cannabis als Medizin-Gesetz ein.

Spahn streicht Apothekenhonorar

Geht es nach Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), wird die Vergütung der Abgabe von Cannabis neu geregelt. Laut Referentenentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) können rund 25 Millionen EURo eingespart und somit die Ausgaben für medizinisches Cannabis halbiert werden. Seit der Freigabe von Medizinalhanf ist eine Debatte über die Apothekerpreise entbrannt.

Im Referentenentwurf heißt es: „Die Einführung der Verhandlungslösung bei den Arbeitspreisen von Cannabisarzneimitteln, die in Apotheken als Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen abgegeben werden, führt zu Einsparungen von rund 25 Millionen EURo.“

Im Klartext sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der Apotheker die Apothekenzuschläge für die Abgabe von Cannabis und dessen Zubereitungen verhandeln. Das bedeutet das Aus für die bisherige Preisbildung nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die Zuschläge bei unverarbeiteter Abgabe von Cannabisblüten von 100 Prozent und bei der Abgabe von Zubereitungen aus Stoffen von 90 Prozent ermöglicht.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet: „Die geltende Regelung der AMPreisV hat für die Krankenkassen angesichts der Zahl der Genehmigungen zur Versorgung mit Cannabisarzneimitteln und der Zahl der Verordnungen von unverarbeiteten Blüten und Zubereitungen aus Blüten zu hohen Ausgaben geführt, so dass es erforderlich geworden ist, die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für die Zubereitung aus Stoffen von Arzneimitteln nach § 31 Absatz 6 abweichend zu vereinbaren.“

Aber der Entwurf geht noch weiter. So sollen auch für medizinisches Cannabis Rabattvereinbarungen getroffen werden. Im Papier ist zu lesen: „Durch die Soll-Vorgabe in § 130a Absatz 8a Sozialgesetzbuch (SGB) V wird gleichzeitig sichergestellt, dass Rabattvereinbarungen regelhaft geschlossen werden müssen. Zudem wird klargestellt, dass diese Rabattvereinbarungen einheitlich und gemeinschaftlich zu treffen sind.“

Cannabis wird derzeit in Deutschland bei „schwerwiegenden“ Erkrankungen eingesetzt. Gemäß den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften haben Versicherte Anspruch die Versorgung mit Cannabis als getrocknete Blüte oder standardisierter Extrakt sowie Fertigarzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon. Bei der Erstversorgung ist für den Patienten einen Genehmigung durch die Krankenkasse einzuholen.

Wird während der Therapie beispielsweise von getrockneten Blüten auf einen standardisieren Extrakt gewechselt, bedarf es laut Referentenentwurf keiner neuen Genehmigung mehr. „Diese Regelung ist sachgerecht und dient einer kontinuierlichen therapeutischen Behandlung der Versicherten. Vertragsärztlich veranlasste Dosierungsanpassungen der Leistungen nach Satz 1 und Wechsel zwischen den Blüten beziehungsweise zwischen Extrakten sollen möglichst unmittelbar zur weiteren therapeutischen Anwendung kommen können, ohne dass es hierfür eines erneuten Genehmigungsverfahrens für die Folgeverordnung bedarf.“

So soll die individuelle medikamentöse Therapie und fortgesetzte Einstellung der Patienten sichergestellt sein. „So kann es etwa bei getrockneten Cannabisblüten geboten sein, die Versicherten auf die für sie „bestgeeignete“ Sorte mit jeweils standardisierten, aber je nach Sorte unterschiedlichen, Gehalten der Cannabishauptwirkstoffe Tetrahydrocannabinol (THC) sowie Cannabidiol (CBD) stufenweise einzustellen. Entsprechendes gilt für die Dosisfindung bei einer bestimmten Sorte“, lautet die Begründung.

Wird ein Patient während eines stationären Aufenthalts mit einem Cannabis-Arzneimittel behandlet, bedarf es künftig keiner Genehmigung mehr, wenn die Therapie im Anschluss durch den Vertragsarzt fortgeführt werden soll. „Diese Änderung erstreckt sich auf die Versorgung im Wege der vertragsärztlichen Erstverordnung und damit auch auf Verordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a ausgestellt werden.“ So soll die reibungslose Versorgung mit Cannabisarzneimitteln sichergestellt werden.

Der Wegfall der Genehmigungspflicht in den beschriebenen Fällen soll ebenfalls Einsparungen bringen. „Die Anpassung der Regelungen zur Cannabisverordnung führen durch die Ausnahme von bestimmten vertragsärztlichen Verordnungen für Cannabisarzneimittel aus der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen zu einer administrativen Entlastung der verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie bei den gesetzlichen Krankenkassen und bei dem MDK.“ Zwar sind die Einsparungen nicht näher quantifizierbar, da Angaben zu möglichen Fallzahlen nicht vorliegen. „Pro Einzelfall wird die administrative Entlastung auf circa 60 EURo geschätzt.“

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