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Wer ist für die Teilnahme an der Begleiterhebung zuständig, wenn Patienten den Arzt wechseln?

In der Mailingliste der ACM für Ärzte tauchte die Frage auf, wer im Rahmen der Begleiterhebung die entsprechenden Fragen beantworten muss, wenn ein Patient den Arzt wechselt.

Dazu teilte die Bundesopiumstelle auf Anfrage am 6. August 2019 mit:

„Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die nach § 31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Cannabisarzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben, müssen nach einem Jahr der Therapie oder wenn die Therapie abgebrochen wird und dies vor Ablauf eines Jahres geschieht, Daten zur Begleiterhebung dem BfArM übermitteln. Die Therapie gilt ebenfalls als abgebrochen, wenn die Therapie nicht in Ihrer Praxis weitergeführt wird.

Der neu verschreibende Arzt muss erneut die Therapie melden. Weiterführende Informationen zu der Begleiterhebung finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte www.bfarm.de unter Bundesopiumstelle -> Cannabis als Medizin -> Begleiterhebung.“

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