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ACM-Mitteilungen vom 02. April 2022

Liebe Leserin, lieber Leser,

einige Medien haben eine Meldung der Barmer Ersatzkasse, nach der die BEK weniger Anträge auf eine Kostenübernahme registriert hat und daraus ein Ende des Interesses an einer Behandlung mit cannabisbasierten Medikamenten folgert. Das eine hat jedoch mit dem anderen nichts zu tun. Deutschland ist im Vergleich zu anderen Ländern, in denen ebenfalls Cannabis-Medikamente verschreibungsfähig sind, weiterhin erheblich im Hintertreffen. Sowohl in Kanada als auch Israel haben deutlich mehr als 1 % der Bevölkerung einen legalen Zugang zu entsprechenden Präparaten, während es in Deutschland vermutlich weniger als 0,1 % sind. In Israel mit seinen 8 Millionen Einwohnern überstieg die Zahl der Cannabispatienten im Dezember 2021 die Marke von 100.000, auch in absoluten Zahlen mehr als in Deutschland mit einer mehr als zehnmal so großen Bevölkerung. Es besteht hierzulande eine gravierende Unterversorgung mit cannabisbasierten Medikamenten. Die Bezeichnung dieses Bedarfes als „Hype“ zeigt, dass bei den Autoren der Nutzen einer solchen Therapie noch nicht wirklich realisiert wurde.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben es in der Tat geschafft, viele Kassenärzte zu frustrieren. Eine zunehmende Zahl von Patienten ist gezwungen, Cannabismedikamente privat zu finanzieren. Dies hat bereits zu einer erheblichen sozialen Schieflage in der gesundheitlichen Versorgung der deutschen Bevölkerung geführt, weil ärmere Schichten von der Versorgung abgeschnitten wurden, wenn sie und ihre behandelnden Ärzte nicht die hohen Hürden für eine Kostenübernahme, die auch die Barmer Ersatzkasse aufgebaut hat, überwinden können.

Am heutigen 2. April fand eine weitere, und wie ich finde, sehr gelungene Fortbildungsveranstaltung der ACM für Ärzt*innen statt. Wieder konnten wir führende Experten aus Deutschland gewinnen, die das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln von Wissenschaftlern, Ärzten, Juristen und Apothekern beleuchtet haben. Allen Referenten an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön für die hervorragenden Vorträge und die lebhafte Diskussion. Wie bei der Veranstaltung im März 2021 werden wir in Kürze die Videos der Vorträge auf die ACM-Webseite hochladen. An dieser Stelle sei Sponsoren der Veranstaltung Vayamed, Cansativa, Swiss Alpino Pharma, Demecan, Aurora und jüngst auch CanyMed herzlich für Ihre Unterstützung gedankt. Mit diesem Geld können wir eventuell auch die Qualität der Videos im Laufe des Jahres durch professionelle Neuaufnahmen verbessern.

Ich hoffe den anderen Teilnehmer*innen hat die Veranstaltung so viel Freude bereitet wie uns Organisatoren. Da wir geplant haben, auch im kommenden Jahr eine vergleichbare Veranstaltung durchzuführen, lassen Sie uns gern wissen, was wir verbessern oder ändern sollten.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Presseschau: Cannabis-Begleiterhebung: Start-up will BfArM ausstechen (Apotheke ADHOC)

Es ist absehbar, dass das Ergebnis der Begleiterhebung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten nicht sehr aussagekräftig sein kann. Die 5-jährige Begleiterhebung ist nun abgeschlossen, kann jedoch nur Informationen über solche Behandlungen liefern, bei denen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten übernommen haben. Bei vielen Indikationen haben sich die Krankenkassen jedoch grundsätzlich geweigert, die Therapie zu finanzieren. Es liegt daher nahe, Daten zu erheben, die eine größere Repräsentativität besitzen.

Cannabis-Begleiterhebung: Start-up will BfArM ausstechen

Am 31. März endet die Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Anwendung von medizinischem Cannabis in Deutschland. Die Kritik daran reißt nicht ab, Experten bemängeln das Studiendesign und kritisieren mangelnde Aussagekraft. Das Start-up Copeia, das Apotheker, Ärzte und Patienten in der Therapie unterstützt, will dem etwas entgegensetzen und hat seine eigene Begleiterhebung gestartet. 50 Apotheken beteiligen sich daran.

Das im März 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften – besser bekannt als Cannabis-als-Medizin-Gesetz – hatte das BfArM beauftragt, eine nicht-interventionelle Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln durchzuführen. Die Ärzte übermitteln dem BfArM dafür die erforderlichen Daten in anonymisierter Form. Die werden dann erstmals nach einem Jahr Therapie mit einem Cannabisarzneimittel erhoben oder nach Beendigung der Therapie, wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf eines Jahres liegt. Die Ergebnisse der Begleiterhebung werden mit Spannung erwartet, schließlich sollen die Erkenntnisse in die Weiterentwicklung der Versorgung mit medizinischem Cannabis einfließen – unter anderem sollen sie die Grundlage dafür bilden, in welchen Indikationen Cannabis erstattungsfähig bleibt.

Dass sie dafür taugen, wird jedoch von Fachleuten bezweifelt. „Das ist eine historische Chance, die wir da vergeben haben. Alle Experten sind sich einig, dass das Design der Begleiterhebung die entscheidenden Fragen nicht beantwortet“, sagt beispielsweise Jan P. Witte, ehemaliger Medical Director von Aphria Deutschland und der Sanity Group, mittlerweile freier Experte für medizinisches Cannabis. „Die Daten entsprechen nicht dem Standard, der notwendig wäre, um eine Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss durchzuführen.“

So gäbe es keine Kontrollmechanismen zu Rücklauf und Vollständigkeit der erhobenen Daten – was deren Repräsentativität und Genauigkeit kritisch verringere. „Der Bias in den Daten kann nicht einmal benannt werden“, sagt Witte. So wisse niemand, wie viele Ärzte die Begleiterhebung ausgefüllt haben und wie viele nicht. Auch unvollständige und fehlerhafte Datensätze könnten aufgrund der Anonymisierung nicht zurückverfolgt werden. „Wenn ich in einer Studie fünf Fragen nicht beantwortet bekomme, dann wende ich mich eigentlich an den Arzt und frage, was es damit auf sich hat. Das ist hier nicht möglich. Allein daran sieht man, dass diese Daten nichts aussagen.“ (…)

Presseschau: CBD-Blüten vertrieben: Hanf-Start-Up-Gründer freigesprochen (Süddeutsche Zeitung)

Die Deutsche Presseagentur berichtete kürzlich über einen Freispruch von Unternehmern, die CBD-reiche Cannabisblüten verkauft hatten, vor dem Berliner Landgericht. Grundsätzlich ist der Verkauf von Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten, die Rechtsprechung stellt jedoch zunehmend das grundsätzliche Verbot für Hanfprodukte mit sehr geringen THC-Konzentrationen infrage. Aus pharmakologischer Sicht ist die Annahme, dass CBD-Blüten Betäubungsmittel seien, nicht haltbar.

CBD-Blüten vertrieben: Hanf-Start-Up-Gründer freigesprochen

Nach einem Handel mit umstrittenen Hanf-Produkten sind fünf Männer freigesprochen worden. Das Berliner Landgericht sah keine Hinweise dafür, dass sie es beim Verkauf von Rauchware mit dem CBD-Wirkstoff aus Nutzhanf für möglich hielten, dass die Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten. Die Richter sprachen die Männer im Alter zwischen 25 und 65 Jahren am Mittwoch vom Vorwurf des Drogenhandels frei.

Auf der Anklagebank saßen drei Gründer eines Berliner Hanf-Start-ups und zwei Teilhaber. Von August 2018 bis Februar 2019 hätten sie Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) vertrieben, so die Anklage. Die Männer sollen sich Blütenstände von Cannabispflanzen aus der Schweiz und aus Luxemburg beschafft haben.

Die Angeklagten hatten erklärt, sie seien überzeugt gewesen, dass die Geschäfte gesetzeskonform waren. Eine berauschende Wirkung hätten sie für unmöglich gehalten. Ihre Zielgruppe seien Raucher gewesen. Sie hätten Produkte vertrieben, deren THC-Gehalt unter 0,2 Prozent gelegen habe.

Die Richter verwiesen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2021 – dabei ging es um Hanfblütentee mit maximal 0,2 Prozent THC. Ein Gutachter hatte damals festgestellt, dass der Hanftee berauschend sein könnte, wenn er in einem speziellen Verfahren als Backzutat verwendet werde. Der BGH urteilte daraufhin, der Verkauf von Hanftee an Verbraucher könne legal sein – aber nur, wenn sichergestellt sei, dass sich niemand daran berausche.

Der Berliner Fall sei vergleichbar, so das Landgericht. Es gebe kein Indiz dafür, dass damals für die Angeklagten erkennbar gewesen sei, dass Kunden riesige Mengen CBD kaufen würden, um mit einem sehr speziellen Verfahren berauschende Kekse zu backen. Damit folgte das Gericht der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Schuldsprüche plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

CBD soll anders als Tetrahydrocannabinol (THC) als weiterer Wirkstoff von Cannabis nicht berauschend wirken. Laut Gesetz darf Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden, wenn es ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Einige weitere Pressemeldungen der vergangenen Tage

Lütke (FDP): Darum sollen Apotheken Cannabis verkaufen dürfen (Apotheke ADHOC)

Statement des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen zur 65. Sitzung der Commission of Narcotic Drugs (Bundesdrogenbeauftrage der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen)

Studie: Auch medizinisches Cannabis kann abhängig machen (Deutsches Ärzteblatt)

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