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ACM-Mitteilungen vom 07. Januar 2023

Liebe Leserin, lieber Leser,

auch in diesem Jahr wird die ACM eine kostenlose ganztägige CME-zertifizierte Fortbildungsveranstaltung für Ärztinnen und Ärzte durchführen und Ausschnitte der Veranstaltung auf der Webseite. Dazu können Sie sich bereits den Tag der Veranstaltung, Samstag, den 25.März 2023, vormerken.

Ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr!

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Presseschau: Kabinett streicht Höchstmengenregelung bei Betäubungsmitteln – „A“ entfällt (Deutsche Apotheker Zeitung)

Eine marginale Entbürokratisierung betrifft die Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten, nicht nur für THC-haltige Medikamente. Die Höchstmengenregelung soll ab April 2023 abgeschafft werden.

Kabinett streicht Höchstmengenregelung bei Betäubungsmitteln – „A“ entfällt

Das Bundeskabinett hat heute eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beschlossen, wonach unter anderem die Höchstmengenregelung gestrichen wird. Damit entfällt künftig auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Verordnung mit einem „A“ beim Überschreiten dieser Grenze. Die Änderung soll am 8. April 2023 in Kraft treten, vorher muss der Bundesrat noch zustimmen.

Die Tage des „A“ auf Betäubungsmittelrezepten sind gezählt: Zum 8. April 2023 soll die derzeit in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) verankerte Höchstmengenregelung fallen – und mit ihr die Pflichtangabe „A“ auf BtM-Rezepten bei Überschreiten dieser Grenzen. Bereits Ende Oktober hatte das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf für eine entsprechende Änderungsverordnung vorgelegt. Am heutigen Mittwoch hat sie auch das Bundeskabinett beschlossen, wie das Büro des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert, mitteilt.

„Die bisherigen Vorgaben entsprechen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind“, heißt es in der Pressemitteilung. „Sie sind zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen.“

Zudem sollen die erleichterten Regeln zur Versorgung Opioidabhängiger, die derzeit in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten sind, verstetigt werden. So werden zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage in eine dauerhafte Regelung überführt, Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen sowie der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert.

Blienert: „Flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie“

„Die Folgen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend“, sagt dazu Blienert. „Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen. Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.“

Die Verordnung soll den Angaben zufolge am 8. April 2023 in Kraft treten. Vorher ist jedoch noch der Bundesrat am Zug und muss der Verordnung zustimmen. Das Plenum kommt am 10. Februar 2023 wieder zusammen.

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