Liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt etwas zur feiern!
am 22. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag mit einer deutlichen Mehrheit von 404 Stimmen, 226 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen das Cannabisgesetz der Bundesregierung verabschiedet. Angesichts der Unsicherheiten im Vorfeld überrascht dieses deutliche Ergebnis. Die Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat geliefert.
Es gibt allerdings Stimmen aus den Ländern, nach denen diese im Bundesrat auf seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 den Vermittlungsausschuss anrufen möchten. Auch SPD- und Länderminister der Grünen haben erhebliche Bedenken geäußert, dass der Zeitraum zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten zu kurz sei, dass die Justiz sich ausreichend auf den Ansturm von Amnestieanträgen vorbereiten könne. Es wird eine Verschiebung des Inkrafttretens vom 1. April auf den 1. Oktober 2024 diskutiert. Die grundsätzliche Zustimmung wurde jedoch nicht infrage gestellt.
Im Bundestag wurde das Gesetz heftig diskutiert. Einen Lacher hat ein Zwischenruf während der Rede des CSU-Abgeordneten Stephan Pilsinger ausgelöst, aufgrund seiner in einem Wahlkampf zur Schau getragenen Begeisterung für die in der Wissenschaft allgemein als gefährlicher als Cannabis eingestuften Droge Alkohol: Man könne sich ja sonst nichts.
Beste Grüße
Franjo Grotenhermen
Inhalt
- Cannbiskonferenz 2024: Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten: Grundlagen und Praxis
- Teilnehmende an einer Studie zur gynäkologischen Erkrankungen an der Berliner Charite gesucht
- Deutscher Bundestag: Nach langem Ringen: Bundestag verabschiedet Cannabis-Legalisierung
- Presseschau: Richterin zur Cannabis-Legalisierung: Warum die Verbotspolitik nicht zielführend ist (Berliner Zeitung)
- Der Cannabis-Beschluss 1994
- Der Begriff der „nicht geringen Menge"
- Cannabis: Das Scheitern der Prohibition
- Die Vorteile der Legalisierung
- Weitere Meldungen der vergangenen Tage
Cannbiskonferenz 2024: Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten: Grundlagen und Praxis
– Kostenlose Fortbildungsveranstaltung für Ärzte und Apotheker am 25. Mai 2024 als Zoom-Konferenz –
Die ACM führt am Samstag, den 25. Mai 2024, eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung für Ärztinnen und Apothekerinnen durch. Eine CME-Zertifizierung ist bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt. Im letzten Jahr wurden entsprechend CME-Punkte vergeben.
Termin: 25. Mai 2024
Art: Virtuell als Zoom-Meeting
Gebühren: Kostenlose Teilnahme
Die Veranstaltung beginnt morgens um 9:00 Uhr und endet gegen 17:00 Uhr. Programm und Link zur Teilnahme folgen in einer der nächsten Ausgaben dieses Newsletters.
Teilnehmende an einer Studie zur gynäkologischen Erkrankungen an der Berliner Charite gesucht
Die Arbeitsgruppe von Prof. Sylvia Mechsner (Endometriosezentrum Charité) hat ein neues Projekt Cannabinoide in der Gynäkologie – eine Fragebogenstudie zur Verordnung von Cannabinoiden/Medizinalcannabis im Kontext von Endometriose gestartet und bittet um Ihre Unterstützung.
Aufgrund mangelnder Datenlage bei der Verordnung von Cannabinoiden/Medizinalcannabis bei gynäkologischen Erkrankungen, sind wir an Ihren Erfahrungen und Sichtweisen interessiert. Wir möchten sowohl die Häufigkeit der Verschreibung von Cannabinoiden/Medizinalcannabis und Indikationen untersuchen als auch die Herausforderungen erfassen, welche einer Verordnung aus ärztlicher Sicht entgegenstehen. In einem ganzheitlichen Fragebogendesign wird in diesem Projekt die Verordnung von Cannabinoiden/Medizinalcannabis bei gynäkologischen Erkrankungen, inklusive Häufigkeiten, Indikationen, Herausforderungen und Informationsquellen untersucht. Die Erhebung dieser Daten gibt uns Einblicke in Ihre Erfahrungen und Sichtweisen, um in Zukunft die Behandlung von Patient:innen mit gynäkologischen Erkrankungen zu verbessern. Wenn Sie berufstätige:r Ärzt:in sind und in Deutschland praktizieren, können Sie gerne den Fragenbogen beantworten. Das Ausfüllen des Fragebogens nimmt ca. 10 bis 15 Minuten in Anspruch. Wenn Sie interessiert sind, klicken Sie bitte auf diesen Link.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Renata Voltolini Velho (renata.voltolini-velho@charite.de). Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Renata Voltolini Velho, PhD
Endometriosis Centre Charité
Department of Gynaecology
Charité – Universitätsmedizin Berlin – Campus Virchow-Klinikum
Augustenburger Platz 1, 13353 Berlin
Telefon: 030- 450616417
Email: renata.voltolini-velho@charite.de
Deutscher Bundestag: Nach langem Ringen: Bundestag verabschiedet Cannabis-Legalisierung
Nach langer politischer Auseinandersetzung hat der Bundestag am Freitag, 23. Februar 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/8704, 20/8763) gebilligt. Mit dem Gesetz soll Erwachsenen künftig der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten Raum erlaubt werden. Im öffentlichen Raum soll die Höchstgrenze bei 25 Gramm liegen. In namentlicher Abstimmung votierten 404 Abgeordnete für das Gesetz, 226 stimmten dagegen und vier enthielten sich ihrer Stimme.
Hier die Reden zum Cannabisgesetz im Deutschen Bundestag:
Kirsten Kappert-Gonther (Grüne)
Zur Abstimmung hatten der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/10426) und der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/10427) vorgelegt. Der Gesundheitsausschuss hatte in einer teils turbulenten und emotionalen Sitzung am Mittwoch, 21. Februar, noch einige Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen.
Anträge der CDU/CSU (20/8735) und der AfD (20/8869), die beide den Stopp der geplanten Legalisierung forderten, fanden beide keine Mehrheit. Gegen den Antrag der AfD stimmten alle übrigen Fraktionen des Hauses, für den Antrag der Union stimmte auch die AfD. Auch zu diesen Vorlagen hatte der Gesundheitsausschuss Beschlussempfehlungen abgegeben (20/10426).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Gesetz sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Ermöglicht wird nun der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Mit dem Gesetz werde ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert, heißt es in der Begründung der Bundesregierung.
Das Gesetz zielt den Angaben zufolge darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Die aktuelle Entwicklung zeige, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen weiter ansteige. Das vom Schwarzmarkt bezogene Cannabis sei oft mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt sei und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein könnten.
Privater Cannabis-Anbau
Künftig möglich sein soll zudem der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Privat angebautes Cannabis muss jedoch vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden. Außerdem dürfen nichtgewerbliche Anbauvereinigungen Cannabis künftig anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben.
Dafür gelten strenge Vorschriften. So werden für die Anbauvereinigungen maximal 500 Mitglieder zugelassen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Zulässig ist nur die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis nur in begrenztem Umfang an Mitglieder weitergegeben werden, wobei die Mitgliedschaft und das Alter zu überprüfen sind.
Begrenzte Ausgabe von Cannabis
An Mitglieder weitergegeben werden dürfen maximal 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat. Die Ausgabe von Cannabis an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des THC-Gehalts auf zehn Prozent zulässig. Konsumcannabis darf als Haschisch oder Marihuana nur in kontrollierter Qualität und in Reinform weitergegeben werden. In einer Schutzzone von 100 Metern um Anbauvereinigungen sowie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugängliche Sportstätten wird der Konsum von Cannabis verboten.
Um vor allem Kinder und Jugendliche vor der Droge zu schützen, gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen. Geplant ist außerdem eine Stärkung der Prävention durch eine Aufklärungskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Wirkung und Risiken von Cannabis. Die Novelle soll nach vier Jahren auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht für Medizinalcannabis.
Geplant ist ein gestuftes Inkrafttreten der Reform. So soll das Gesetz insgesamt am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten Anbauvereinigungen soll jedoch am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Stellungnahme des Bundesrates
In einer Stellungnahme hatte zuvor der Bundesrat seine Befürchtung vor hohen finanziellen Folgebelastungen der Länder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie Präventions- und Interventionsaufgaben zum Ausdruck gebracht (20/8704). Als Beispiel angeführt wurde die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelte auch die wirksame Kontrolle des zulässigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hält neue, hochpotente Cannabis-Sorten für möglich.
Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum war nach Einschätzung der Länderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. Schließlich wies der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulässige Grenzwerte für THC im Straßenverkehr festzulegen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung teilte die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der entsprechenden Unterrichtung (20/8763) hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fünf Jahren die geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die Länder könnten die Personal- und Sachmittelkapazitäten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der Länder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten für die Überwachung der Anbauvereinigungen sowie für die Suchtprävention eingesetzt werden.
Aufklärung und Prävention sowie gesetzliche Vorgaben für die Anbauvereinigungen trügen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heißt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinäre Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe.
(…)
Presseschau: Richterin zur Cannabis-Legalisierung: Warum die Verbotspolitik nicht zielführend ist (Berliner Zeitung)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im Vorfeld der Debatte im Deutschen Bundestag von einigen Experten kritisiert, von anderen, insbesondere von Experten aus dem Suchbereich, unterstützt. Wir geben hier die Argumentation der Richterin Clivia von Dewitz in der Berliner Zeitung wieder.
Richterin zur Cannabis-Legalisierung: Warum die Verbotspolitik nicht zielführend ist
Der Bundestag hat die Teil-Legalisierung von Cannabis beschlossen. Unsere Autorin ist Richterin und erklärt die Vorteile eines Endes der Prohibition.
Die Drogenprohibition ist nicht etwa aus dem Bedürfnis nach Gesundheitsschutz erwachsen. Vielmehr dominieren stets ökonomische Interessen.
Schon das Kaffeehandelsverbot Friedrichs des Großen ab 1766 lässt sich auf den Druck der deutschen Bierbrauer zurückführen, die Umsatzverlust bei Einfuhr von Kaffee aus Afrika fürchteten. „Ein jeder Bauer und gemeine Mensch gewöhnt sich jetzt zum Kaffee“, beklagte der preußische König und empfahl seinem Volk, bei der gewohnten Biersuppe zu bleiben, obwohl er selbst gerne Kaffee trank. Es wird gemunkelt, Friedrich der Große fürchtete, das aufputschende Getränk könnte das Volk zum Aufstand aufwiegeln.
Zu jener Zeit war der Konsum von Cannabis übrigens erlaubt. Das Verbot der Pflanze wurde im Wesentlichen von der Holz- und Papierindustrie sowie der Pharmaindustrie insbesondere der USA durchgesetzt, die Aspirin anstelle von natürlichem Cannabis auf dem Markt durchsetzen wollte. Daran lässt sich erkennen, dass die Auswahl verbotener und erlaubter Genussmittel von gesellschaftlichen, schutzgutunabhängigen Anschauungen geprägt ist, wie das Bundesverfassungsgericht selbst konzedierte.
Cannabis wurde 1925 erstmals auf Antrag Südafrikas, Ägyptens und der Türkei verboten. 1971 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Betäubungsmittelgesetz, das eine Verschärfung des Opiumgesetzes bedeutete und bis heute Cannabis adressiert.
Der Cannabis-Beschluss 1994
Das Cannabis-Verbot wurde insbesondere verfassungsrechtlich immer wieder angezweifelt. Dies schlug sich in zwei Wellen umfassender Richtervorlagen nieder. Bisher hielt das Cannabis-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht mit Einschränkungen stand.
Das Gericht erklärte das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einschließlich der Sanktionierung des Cannabis-Besitzes 1994 für verfassungsgemäß. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns festzulegen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass sich „die von Cannabis-Produkten ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht als geringer darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hat“.
Die Strafandrohung für unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis-Produkten verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber ermöglicht habe, im Einzelfall von Strafe abzusehen oder das Verfahren einzustellen. In der Praxis hat diese Forderung einer Einstellung bei geringen Mengen zwar in Einzelfällen für eine Erleichterung bei Konsumenten gesorgt, dennoch werden bis heute viel zu viele Konsumenten gerade in den südlichen Bundesländern wegen Cannabis strafrechtlich verfolgt.
Der Begriff der „nicht geringen Menge“
Bislang nicht geregelt ist der Begriff der „nicht geringen Menge“. Dabei eröffnen Besitz, Handel, Herstellung und Abgabe von nicht geringen Mengen bislang den Verbrechenstatbestand, was eine Mindeststrafe von einem Jahr bedeutet und eine Einstellung ausschließt. Schon die Vorlage des Amtsgerichts Pasewalk vom 29. Juni 2021 moniert, dass der Gesetzgeber damit seiner Pflicht aus Art. 103 Abs. 2 GG, wesentliche Fragen der Strafbarkeit zu entscheiden, nicht nachgekommen ist und der Normadressat nicht erkennen kann, wann eine Handlung mit Strafe bedroht ist. „Das StGB und seine Nebengesetze sollen nach dem berühmten Diktum von Franz von Liszt ‚die Magna Charta des Verbrechers sein‘.“
Mit Urteil vom 18. Juli 1984 hatte der Bundesgerichtshof – und nicht der Gesetzgeber – entschieden, die nicht geringe Menge als „Vielfaches“ der Konsummenge zu definieren; also einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC.
1995 hatte das OLG Schleswig dem BGH einen Fall vorgelegt, in dem es einen THC-Gehalt von 185,1 Gramm nicht für gefährlich genug hielt, um unter den Verbrechenstatbestand zu fallen. Thomas Herdegen arbeitet heraus, dass erst bei einem Konsum von 750 Kilogramm Cannabis eine unmittelbar tödliche Gefahr für den Menschen besteht. Dennoch gilt bis heute der vom BGH 1984 festgelegte, viel zu geringe Wert von 7,5 Gramm THC-Gehalt, um wegen eines Verbrechens bestraft zu werden.
Das BVerfG hat im Juni 2023 die Vorlagen der Amtsgerichte Bernau, Münster und Pasewalk, die die Verfassungsmäßigkeit der Cannabis-Prohibition erneut infrage gestellt hatten, als unzulässig zurückgewiesen und damit sowohl die Untätigkeit des Gesetzgebers als auch explizit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt. Dabei wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, die Entscheidung selbst zu treffen oder den Verbrechenstatbestand endgültig zu streichen.
Cannabis: Das Scheitern der Prohibition
Die Cannabis-Prohibition lässt sich angesichts aktueller Erkenntnisse aus den Ländern, die das Betäubungsmittel legalisiert haben (Uruguay 2013, Kanada 2018, einzelne Bundesstaaten der USA), nicht mehr auf den Aspekt des Gesundheitsschutzes stützen. Und in den Niederlanden etwa, wo Besitz und Verkauf schon 1976 entkriminalisiert wurden, nimmt der Konsum seit 40 Jahren im gleichen Maße zu wie in anderen europäischen Ländern, in denen Cannabis noch illegal ist.
Einen viel größeren Einfluss als die Rechtslage hat die gesellschaftliche Einstellung zur freigegebenen Substanz; sie bestimmt, wie verbreitet der Konsum in der Gesellschaft ist. Die Mär von Cannabis als Einstiegsdroge hat schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. März 1994 entkräftet. Gefahren für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit lassen sich mithin kaum effektiv durch das gesetzliche Verbot von Cannabis verhüten.
Die Vorteile der Legalisierung
Die Vorteile einer Legalisierung überwiegen daher bei Weitem gegenüber den Gründen für die Prohibition. Nicht nur gewährleistet eine Legalisierung die Qualität der Produkte nachhaltig, da sie staatlich kontrolliert angebaut und keine Streckmittel hinzugefügt werden. Neben der Produktkontrolle kann auch der Jugend- und Verbraucherschutz gewährleistet werden, da das Thema Cannabiskonsum infolge der Legalisierung gesellschaftsfähig wird und deshalb anders öffentlich darüber diskutiert werden kann.
Schließlich können die erwarteten Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Cannabis für die Aufklärung über den risikoarmen Konsum, aber auch über die negativen Auswirkungen bei Menschen unter 25 Jahren verwendet werden. Die Länder, die Cannabis legalisierten, zeigen, dass die Risikoeinschätzung der Gesellschaft und insbesondere vulnerabler Gruppen maßgeblich durch Aufklärung beeinflusst werden kann. Das verdeutlicht, wie wichtig Aufklärung ist – und wie wichtig es ist, in Aufklärungsarbeit, sprich Prävention, zu investieren.
So sehr die Legalisierung von Cannabis, die mit dem Cannabisgesetzentwurf geplant ist, über den in der Woche vom 19. Februar 2024 abgestimmt werden soll, als erster Schritt zu begrüßen ist, so sehr ist zu monieren, dass die „nicht mehr geringe Menge“ wieder nicht bestimmt worden ist. Hier besteht bereits jetzt starker Nachbesserungsbedarf.
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