ACM-Mitteilungen vom 23. November 2024
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Cannabispolitik bleibt in Bewegung. Sie ist Teil einer kulturellen Auseinandersetzung, hinter der die Frage steht, durch wie viel Toleranz und Liberalismus unsere Gesellschaft charakterisiert ist oder sein sollte. Hat in unserer Gesellschaft neben der Alkoholkultur auch eine Cannabiskultur ihren selbstverständlichen Platz? Wir brauchten uns als ACM, also als eine Organisation, die sich für die therapeutische Verwendung der Droge stark macht, mit dieser Frage überhaupt nicht zu befassen, wenn diese Einstellung nicht auf die Frage abfärbt, wie streng Cannabis als Medizin reguliert und begrenzt werden sollte.
Dahinter steht immer die Frage, wie gefährlich die Verwendung von Cannabis ist, sei es als Freizeitdroge oder als Medizin. Die Brisanz entsteht aus dem Konflikt zwischen der wissenschaftlichen Erkenntnis, nach der Gefahren von Cannabis deutlich geringer sind als die von Bier und anderen alkoholischen Drogen sowie vieler gebräuchlicher Medikamente, während die subjektive – nicht nur süddeutsche – Einschätzung und Wahrnehmung häufig irrational und unbelehrbar vom Gegenteil überzeugt ist.
Wir veröffentlichen hier zwei Artikel, die diese Diskussion reflektieren.
Heiter weiter!
Franjo Grotenhermen
Presseschau: "Dem BGH kann nicht gefolgt werden" (Legal Tribune Online)
Man fühlt sich ein wenig an das Dorf von Asterix und Obelix erinnert, das dem gewaltigen Rom Paroli bietet. Ein Amtsgericht in Sachsen-Anhalt hält das Festhalten des Bundesgerichtshofs (BGH) an den alten THC-Mengen, die als nicht geringe Menge gelten, für überholt, ganz im Sinne moderner Drogenpolitik.
„Dem BGH kann nicht gefolgt werden“
Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Ein kleines Amtsgericht (AG) im sachsen-anhaltinischen Aschersleben probt in Sachen Cannabis den Aufstand gegen den Bundesgerichtshof (BGH). Deutschlands höchstes Strafgericht hatte im April zum Erstaunen vieler Experten und Politiker der Ampel erstmals nach der Cannabis-Teillegalisierung die „nicht geringe Menge“ THC definiert. Der 1. Strafsenat des BGH hatte dabei keinen Anlass gesehen, seine seit 1984 geltende Rechtsprechung zu ändern und an die seit 1. April nunmehr geltende liberalere Rechtslage, die das Risiko der Droge Cannabis deutlich milder als zuvor einschätzt, anzupassen.
Vielmehr entschied der Senat, dass der Grenzwert – wie vor der Teillegalisierung – unverändert streng zu bemessen sei. Er müsse weiterhin bei 7,5 Gramm des Cannabis-Wirkstoffs THC liegen. Dieser Auffassung folgten vier weitere Strafsenate des BGH. Drogenpolitiker der Ampel, aber auch Betäubungsmittelrechtler warfen dem BGH daraufhin vor, sich damit in Widerspruch mit der Intention des Gesetzgebers zu begeben. Dieser hatte in der Gesetzesbegründung zum Cannabis-Konsumgesetz (BT-Drs. 20/8704) unmissverständlich versprochen: Der konkrete Wert einer „nicht geringen Menge“ werde von der Rechtsprechung „aufgrund der geänderten Risikobewertung“ zu entwickeln sein. Weiter heißt es dort: „Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und der Grenzwert wird deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“
Dass der BGH gleichwohl beim Grenzwert von 7,5 Gramm blieb, verärgerte die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, massiv. Sie schrieb auf X, vormals Twitter: „Aufgrund dieses Beschlusses werden wir als Gesetzgeber noch einmal darüber reden müssen, ob wir die geringe Menge definieren müssen. Die Gesetzesbegründung so zu ignorieren, entspricht nicht meinem Verständnis von einem respektvollen Miteinander der Gewalten in diesem Land.“
„Beachtung der Gesetzesbegründung folgt aus Gewaltenteilung“
Das AG Aschersleben teilt nun in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung Wegges (Urt. v. 24.09.2024, Az.2 Ds 69-24). Zwar verurteilte es einen Mann wegen unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis zu 300 Euro Geldstrafe, stellte sich aber in der Begründung offen gegen die Rechtsprechung des BGH: „In Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2024 kann die nicht geringe Menge nicht auf 7,5 g reinen THCs festgesetzt werden. Sie ist abweichend – aber unter Zugrundelegung der bereits entwickelten Maßstäbe – auf 37,5 g reines THC zu bemessen.“ Dabei verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Mit Inkrafttreten des KCanG zum 1. April dieses Jahres könne nicht mehr an der früheren Grenze von 7,5 g reinem THC festgehalten werden, so Amtsrichter Christian Häntschel.
Zwar entfalte, so das AG, die Gesetzesbegründung für die Gerichte keine Bindung im Sinne einer strengen Gesetzesbindung. Sie zu beachten folge jedoch aus der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, insbesondere der Gewaltenteilung, sowie des Demokratieprinzips. „Die in Art 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewaltenteilung verpflichtet die Gerichte ebenfalls, den gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Gericht, wie dargestellt, in die Tätigkeit der Gesetzgebung übergreifen.“
Abstellen auf Risikobewertung aus den 1980er-Jahren „kaum nachvollziehbar“
Nach Auffassung des AG ist es im Übrigen „kaum nachvollziehbar“, dass der BGH weiter bei Cannabis auf die in der 1980er-Jahren entwickelte Risikobewertung abstellt. Im AG-Urteil heißt es: „Angesichts gestiegener Konsumentenzahlen, tendenziell gesunkener Strafen und neuer Studienlagen, sprechen auch tatsächliche Gründe gegen die Annahme, die Risikobewertung habe sich nicht geändert. Sowohl der politisch seit den 1990er-Jahren unterschiedlich besetzte Gesetzgeber als auch die Gerichte erweckten zu keiner Zeit den Anschein, als nähme die Gefahr durch Cannabisabhängigkeit und dem spezifisch damit verbundenen Schwarzmarkt zu.“
Die vorzunehmende Risikobewertung hat sich nach Meinung des AG auch deswegen geändert, weil die Risikobewertung keine rein naturwissenschaftliche Risikobewertung sei. „Sie enthält notwendigerweise eine gesellschaftliche Wertentscheidung. Diese geänderte gesellschaftliche Wertentscheidung kommt im CanG [Cannabisgesetz, das das KCanG beinhaltet; Anm. d. Red.] zum Ausdruck. Würde man der Argumentation des Senats folgen, wäre die rein naturwissenschaftlich vorzunehmende Risikobewertung von Alkohol angesichts der damit verbundenen Verkehrs- und Gewaltdelikte so verheerend, dass es kaum noch Gründe für einen legalen Verzehr gäbe.“
Das Urteil von Amtsrichter Häntschel ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt.
Presseschau: Cannabis-Politik der CDU: „Wollen wir nicht ein wenig mehr Freiheit im liberalen Land?“ (Frankfurter Rundschau)
Presseschau: Cannabis-Politik der CDU: „Wollen wir nicht ein wenig mehr Freiheit im liberalen Land?“ (Frankfurter Rundschau)
Viele haben Sorge, dass die CDU/CSU-Fraktion im kommenden Bundestag die Schritte zur Cannabislegalisierung in einer neuen, von ihr geführten Regierung wieder rückgängig machen könnte. Da stellt sich die Frage, wie viel 20. Jahrhundert in einem Koalitionspapier für das 21. Jahrhundert stecken darf. Ist es nicht an der Zeit, dass auch die CDU/CSU ihre Paranoia ablegt und mehr Demokratie wagt?
Cannabis-Politik der CDU: „Wollen wir nicht ein wenig mehr Freiheit im liberalen Land?“
Die CDU/CSU fährt eine zu strenge Cannabis-Politik. Ein Gastbeitrag von zwei Cannabis-Unternehmern, von denen einer Mitglied der Jungen Union ist.
Finn Age Hänsel ist Gründer und Geschäftsführer des Berliner Unternehmens Sanity Group. 2018 gegründet, beschäftigt sich die Sanity Group unter anderem mit Arzneimitteln auf Cannabinoidbasis und beliefert deutsche Apotheken mit medizinischen Cannabisprodukten für Patient:innen, die ärztlich verordnetes Medizinalcannabis auf Rezept erhalten. Hänsel selbst setzt sich bereits seit vielen Jahren für Entstigmatisierung und Aufklärung rund um Cannabis ein, nicht zuletzt in seiner Funktion als aktives Parteimitglied der CDU.
Niklas Kouparanis zählt hierzulande zu den Pionieren in der Cannabis-Industrie. Er baute seit 2017 mehrere Cannabis-Unternehmen auf und ist Mitgründer und Geschäftsführer der Bloomwell Group. Bloomwell ist gemessen an der Zahl der Patient:innen, kooperierenden Ärztinnen und Ärzte sowie Partner-Apotheken Europas größte Plattform für die medizinische Cannabis-Therapie.
Die CDU/CSU-Fraktion setzt Cannabis auf die Agenda des Bundestags und macht es damit zum Wahlkampfthema. Wenig überraschend erscheinen angesichts der zähen Debatten, die die Cannabis-Gesetzgebung von Anfang an begleiteten, die Vorbehalte gegen die Entkriminalisierung von Cannabis als Genussmittel.
Ein Vorwurf des CDU-Abgeordneten Tino Sorge geht im Nachgang dagegen etwas unter, hat es aber in sich: Hobbykiffer decken sich über Online-Apotheken per Privatrezept mit Cannabis ein, glaubt Sorge. Die CSU-Abgeordnete Silke Launert droht gleich eingangs: Man werde sehen, was im Gesundheitsbereich übrig bleibe. Durch dieses Vorpreschen widerspricht die Unions-Fraktion den selbst gesetzten Zielen – und erschwert zu allem Überfluss unnötigerweise die im Frühjahr anstehende Koalitionsverhandlungen.
In der CDU gibt es noch Vorbehalte gegen medizinisches Cannabis
Doch der Reihe nach. Im Februar 2023 beantragt die CDU/CSU-Fraktion, die Patientenversorgung mit Cannabisarzneimitteln zu verbessern – unter anderem aufgrund der „positiven Rückschlüsse zum Nutzen von Medizinalcannabis“. Im gleichen Atemzug verweist die Fraktion auf „Vorbehalte“ und „mangelndes Fachwissen über die Wirkungsweise von Cannabis als Medizin“. Selbst auf direkte Nachfrage seitens Patient:innen würden Cannabisarzneimittel nicht in Erwägung gezogen.
Eine weitere Hürde seien die „hohen administrativen Hürden“. Eine sehr treffende Analyse. Das Papier nimmt den inzwischen für viele Facharztgruppen abgeschafften Genehmigungsvorbehalt ins Visier, also dass Ärztinnen und Ärzte die Kostenübernahme durch die GKV erst beantragen müssen. De facto zeigt sich aber, dass dies alleine nicht ausreicht, um die völlig zu Recht kritisierten administrativen Hürden zu senken.
Auch angesichts der positiven Erfahrungen sowie ausbleibender schwerer Nebenwirkungen innerhalb einer Behandlung mit Medizinalcannabis schien es bis dato so, als ob ein niedrigschwelliger Zugang zu einer Cannabistherapie der parteiübergreifende gemeinsame Nenner sei. Ob es dabei bleibt, dürfte sich in den nächsten Wochen zeigen. Denn die fast beiläufig im Plenum geäußerten Sätze zeigen, dass es innerhalb der CDU noch Vorbehalte gegen medizinisches Cannabis gibt und die internen Debatten bis zum finalen Wahlkampfprogramm noch nicht abgeschlossen sind.
Strengere Regulierung von Medizinalcannabis? Man darf sich verwundert die Augen reiben
Und während die Vorurteile gegen die Entkriminalisierung von Cannabis als Genussmittel aus Reihen der CDU im angelaufenen Wahlkampf erwartet wurden und in der Bundestags-Debatte wenig Überraschendes dabei war („Kein Kiffen!“), darf man sich bei den Überlegungen über eine strengere Regulierung von Medizinalcannabis doch verwundert die Augen reiben.
Der größte Game-Changer für Cannabis-Patient:innen war die Herausnahme von medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelkatalog durch das MedCanG am 1. April 2024. Seitdem haben Patient:innen im sechsstelligen Bereich Zugang zu sauberem, pharmazeutisch geprüften Cannabis erhalten – unter ärztlicher Aufsicht. Und zwar in den meisten Fällen digital. Die „hohen administrativen Hürden“ gehören der Vergangenheit an. Das Abschaffen des Genehmigungsvorbehalts war ein weiteres Puzzlestück in diesem Zusammenhang, mehr aber nicht – und bei weitem nicht ausreichend.
Vor allem zeigt das Beispiel Medizinalcannabis, dass eine digitale Apotheken-Infrastruktur in Zeiten des stationären Apothekensterbens eine stabile Versorgungssicherheit ermöglicht. Selten ist die Nachfrage nach einem Arzneimittel in Deutschland so in die Höhe geschossen wie nach dem Inkrafttreten des MedCanGs. Dass die von vielen befürchteten Engpässe für Patient:innen – anders als oft populistische behauptet – ausgeblieben sind, liegt auch an der erfolgreichen Digitalisierung des gesamten Therapieprozesses und der Wertschöpfungskette.
Medizinisches Cannabis ist einer der wenigen aufstrebenden Wirtschaftszweige
Einige Apotheken haben den Innovationsmotor angeworfen und gezeigt, was möglich ist, wenn man denn will. Per Telemedizin federn zudem Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Ländern das hierzulande immer noch herrschende medizinische Defizit ab. Denn das Anfang 2023 thematisierte „mangelnde Fachwissen“ über Medizinalcannabis gilt heutzutage wie eh und je, die wenigsten Ärztinnen und Ärzte haben Erfahrung mit der Therapie. Jeder zusätzliche Arzt, jede zusätzliche Ärztin mit Cannabis-Expertise ist begrüßenswert für die Versorgung der Patient:innen.
Nehmen Politiker:innen der CDU/CSU-Fraktion Medizinalcannabis ins Visier, torpedieren sie die lobenswerten Ziele, die sie sich im Frühjahr 2023 selbst gesetzt haben. So fürchten viele Ärztinnen und Ärzte trotz G-BA Beschluss Regressansprüche. Und auch die Apotheken-Wahlfreiheit hat sich bewährt. Einige hoch spezialisierte Apotheken stemmen inzwischen große Mengen täglich – die Preise je Gramm liegen bei teils unter fünf Euro in diesen Apotheken (so viel zum Thema Engpässe). Medizinisches Cannabis ist einer der wenigen aufstrebenden Wirtschaftszweige im krisengeschüttelten Deutschland.
Die spezialisierten Apotheken haben frühzeitig in die eigene Infrastruktur investiert, sie modernisiert und so die Skalierung ihrer Prozesse ermöglicht. Sie haben rechtzeitig neues Personal eingestellt und ihren Versorgungsauftrag ernst genommen. Eine restriktivere Regulierung der medizinischen Cannabis-Therapie und der Versandapotheken würde Patient:innen wieder zurück in den illegalen Markt drängen – und gerade dieser, das ist die zweite überparteiliche Gemeinsamkeit, ist allen ein Dorn im Auge.
Wollen wir nicht auch dort ein wenig mehr Service-Gedanke und Freiheit in einem liberalen Land?
Ganz gleich, wie unsicher die Versorgung, wie gering die Produktverfügbarkeit, wie langsam die Lieferungen und wie volatil die Preise sein mögen – Cannabis-Patient:innen können sich gegenwärtig bei einer Apotheke ihrer Wahl für die verordneten Produkte entscheiden. Und selbst wenn der Wettbewerbsgedanke in der Apotheken-Welt nicht als primäres Ziel gilt, muss die Frage erlaubt sein: Wollen wir nicht auch dort ein wenig mehr Service-Gedanke und Freiheit in einem liberalen Land? Kommt ein solches unternehmerisches Agieren nicht gerade den Patient:innen zugute?
Medizinisches Cannabis hat gezeigt, wie effektiv eine innovative, digitalisierte Therapie funktionieren kann, die nicht auf eine Bevormundung der Patient:innen setzt, sondern auf einen Dialog auf Augenhöhe, und wie effizient vorhandene Ressourcen genutzt werden können. Die eigentliche Frage für anstehende Koalitionsverhandlungen lautet daher: Was können wir in Zeiten einer möglichen Krankenhausreform, schließender stationärer Apotheken und eines wackeligen Haushalts von der Entwicklung im Bereich Medizinalcannabis lernen, um auch anderweitig das Gesundheitssystem zu stärken?
Übrigens ein exzellenter Gedanke für alle Koalitionsverhandlungen, ganz gleich welcher Parteien: Denn er zeigt auch, wie effektiv man angesichts der hohen Anzahl an Patient:innen, die sich trotz gesundheitlicher Beweggründe immer noch illegal versorgen, in einem EU-Land den illegalen Markt zurückdrängen kann. Genau in diesem Fall wollen doch alle potenziellen Koalitionspartner an einem Strang ziehen – vielleicht eine Brücke für die ab Februar anstehenden Koalitionsgespräche?
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