ACM NEWSLetter

ACM-Mitteilungen vom 15. März 2025

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den letzten Tagen gab es wichtige Gerichtsurteile gegen Telemedizin-Unternehmen, die Bundesbürgern einen einfachen Zugang zu Cannabis eröffnen, namentlich die Plattformen Algea Care und Dr. Ansay. Unter dem Deckmantel der Therapie mit Cannabis erhalten Bundesbürger Zugang zu der beliebten Droge. Diese Urteile könnten erhebliche Auswirkungen haben und diesen legalen Zugang beenden bzw. erheblich einschränken mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umsätze.

Es gibt Hinweise darauf, dass die neue Bundesregierung, falls sie so wie geplant unter einem Kanzler Friedrich Merz zustande kommt, nichts oder wenig an der bisherigen Cannabisgesetzgebung ändern wird. Vermutlich hätte die deutsche Bevölkerung auch wenig Verständnis, wenn die angestrebte große Koalition angesichts wichtiger innenpolitischer und außenpolitischer Herausforderungen über diese Thematik streitet. Zudem ist eine Mehrzahl der Bundesbürger nach einer Forsa-Umfrage gegen eine Abschaffung der bestehenden Cannabisgesetze. Bei den 18- bis 34-Jährigen befürworten nur 19 % eine Wiederabschaffung.

Heiter weiter

Franjo Grotenhermen

 

BfArM: Neue Monographie für Cannabisblüten tritt in Kraft

Am 1. April tritt ein neues Arzneibuch zu Cannabis in Kraft. Mehr findet sich auf der Seite des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Mit dem Inkrafttreten des Nachtrags 11.5 der nationalen Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs zum 01. April 2025 ist die darin enthaltene Monographie ‚Cannabisblüten / Cannabis flos [3028]‘ ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich anzuwenden. Die bisherige Monographie ‚Cannabisblüten‘ des Deutschen Arzneibuchs ist zur Streichung ab der kommenden Ausgabe vorgesehen. Das DAB 2025 wird voraussichtlich zum 01. Juli 2025 in Kraft gesetzt.

 

Online-Fortbildung der ACM am 29. März 2025

Auch in diesem Jahr findet eine Online-Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte am Samstag, den 29. März 2025, statt.

Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.

Zeit: Samstag, 29. März 2025, 10 bis 16:00 Uhr

Ort: Online als Zoom-Webinar

Hier geht es zur kostenlosen Anmeldung.

Teilnahmegebühr: keine

CME-Zertifizierung: Durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe

Programm:

– Dr. Dennis Stracke, Apotheker: Cannabisbasierte Medikamente, inklusive neuer Entwicklungen

– Professor Dr. Sven Gottschling: THC-haltige Medikamente bei Kindern

– André Ihlenfeld, Arzt für Anästhesiologie: Copeia, PEP und GKV-Check

– Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl: Kostenübernahme unter den Bedingungen des G-BA-Beschlusses mit ersten Erfahrungen

– Dr. Franjo Grotenhermen: Wie Cannabispatienten ihren Führerschein behalten können

 

Presseschau: Cannabisgesetz: Hälfte der Deutschen gegen Aufhebung (Presseportal)

Es ist leise um die Forderung der CDU/CSU-Fraktion nach einer Abschaffung der Teillegalisierung von Cannabis geworden. Und zudem spricht die Stimmung in der Bevölkerung und insbesondere die Stimmung bei den jungen Erwachsenen gegen eine Wiederabschaffung des Cannabiskontrollgesetzes.

Cannabisgesetz: Hälfte der Deutschen gegen Aufhebung

forsa-Umfrage: Vor allem Jüngere gegen Abschaffung der Teil-Legalisierung

ich Wenn es nach der CDU geht, soll bald wieder Schluss mit legalem Kiffen sein. Zumindest haben die Unionspolitiker Günter Krings und Tino Sorge am vergangenen Wochenende angekündigt, das Cannabisgesetz schnellstmöglich überarbeiten zu wollen. Doch was meinen die Deutschen dazu? Eine forsa-Umfrage im Auftrag der KKH Kaufmännische Krankenkasse, die Mitte Februar vor der Bundestagswahl unter 18- bis 70-Jährigen erfolgte, zeichnet ein differenziertes Bild. Mehr als die Hälfte der Befragten (55 Prozent) hält demnach die Teil-Legalisierung von Cannabis für richtig und ist entsprechend gegen eine Rücknahme. Unter den 18- bis 34-Jährigen sprechen sich sogar Dreiviertel (75 Prozent) dagegen aus. Gut ein Drittel der insgesamt rund 1.000 Befragten befürworten hingegen eine Abschaffung des Cannabisgesetzes (36 Prozent). Unter den 18- bis 34-Jährigen sind es nur 19 Prozent.

Die Teil-Legalisierung von Cannabis jährt sich am 1. April 2025. Nach wie vor sorgt das legale Kiffen für Zündstoff in der Politik. Die einen Kritiker sagen, das Gesetz befeuere die organisierte Kriminalität und erhöhe den Konsum. Den anderen fehlen Regelungen für einen besseren Gesundheitsschutz. Befürworter hingegen meinen, das Gesetz entkriminalisiere den ohnehin bestehenden Cannabiskonsum und mache diesen sicherer. Doch wie ist die Meinung der Deutschen? Laut aktueller forsa-Umfrage stimmt die große Mehrheit der Befragten (73 Prozent) der Aussage zu, dass der Konsum von Drogen wie Cannabis der Gesundheit schadet. Jede/r Zweite (49 Prozent) meint, dass Cannabis eine Einstiegsdroge ist, die schnell zum Konsum anderer Drogen verführt. Gut ein Drittel (39 Prozent) ist der Ansicht, dass die Teil-Legalisierung dem übermäßigen Konsum von Cannabis Tür und Tor geöffnet hat. 60 Prozent der Befragten finden hingegen, dass die Legalisierung hilft, den Schwarzmarkt und damit den Konsum von verunreinigtem Cannabis einzudämmen. 43 Prozent halten Cannabis eher für eine harmlose Droge, die bei vielen gesundheitlichen Beschwerden hilft. Unter den 18- bis 34-Jährigen stimmen dieser Aussage sogar mehr als die Hälfte (53 Prozent) zu. Allerdings hält die Mehrheit der 18- bis 34-Jährigen (65 Prozent) Drogen wie Cannabis durchaus für gesundheitsschädlich, und jeder Fünfte in dieser Altersgruppe (21 Prozent) befürchtet, dass die Legalisierung dem übermäßigen Konsum Tür und Tor geöffnet hat.

Politik muss Präventionsprojekte finanziell besser fördern

Fakt ist: Der Konsum von Cannabis kann sich negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit auswirken. Und je früher man damit beginnt, desto höher sind die Risiken dafür. Ein Beispiel: das menschliche Gehirn. Dr. Aileen Könitz, Ärztin und Expertin für psychiatrische Fragen bei der KKH: „Die Evidenz legt nahe, dass Cannabis in der Adoleszenz nicht nur vorübergehende, sondern potenziell auch langfristige Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung haben kann – von kognitiven Einschränkungen bis hin zu einem erhöhten Risiko für psychische Erkrankungen wie Angststörungen, depressive Episoden sowie Sinnestäuschungen und Wahrnehmungsstörungen. Gerade in einer Phase, in der sich das Gehirn noch in der Entwicklung befindet, ist Vorsicht geboten.“

Der Schlüssel, um die Risiken von Cannabiskonsum für junge Menschen zu minimieren, liegt laut KKH in einer frühestmöglichen Aufklärung in Schulen und für Eltern. Justin Onyechi vom Präventionsteam der KKH erklärt: „Unabhängig davon, ob die Legalisierung für Erwachsene in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgehoben wird oder nicht, sollte es unser gemeinsames Ziel in der Gesellschaft bleiben, frühzeitig junge Menschen über die Risiken und Gefahren des Cannabiskonsums aufzuklären. Wir müssen junge Menschen wirksam darin bestärken, Nein zu sagen, wenn ihnen das sogenannte Bubatz an der Schulhofecke angeboten wird. Damit schaffen wir nachhaltige Verhaltensänderung bis ins Erwachsenenalter.“ Genau da setzt die KKH mit ihrem Präventionsprogramm ‚HöhenRausch‘ an. Bei interaktiven Kletterevents werden Jugendlichen ab 14 Jahren soziale Kompetenzen wie Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit vermittelt. Zudem wird das Risikoverhalten in Bezug auf Suchtmittel wie Cannabis geschult. Die Teilnehmenden lernen in Workshops, mögliche Gefahren richtig einzuschätzen und richtige Entscheidungen zu treffen – sowohl allein als auch in der Gruppe.

Die KKH fordert ein koordiniertes Handeln von Politik, Gesundheitswesen und Gesellschaft, um die Gesundheitsprävention in Deutschland zu verbessern. Nur wenn möglichst viele junge Menschen von erfolgreichen Projekten wie ‚HöhenRausch‘ profitieren, können sie auch dem Joint widerstehen. Die Suchtprävention ist nur ein Beispiel. Insgesamt fehlen hierfür ein transparenter Wissensstand und ein gemeinsamer Erkenntnisgewinn zwischen Forschung und Praxis. Qualitätsstandards und evidenzbasierte Ansätze müssen stärker gefördert werden. Wenn Krankenkassen nachgewiesene wirksame Programme umsetzen, sollte die Politik ein Interesse daran haben, diese mit den entsprechenden finanziellen Ressourcen auszustatten.

Entwickelt wurde ‚HöhenRausch‘ von der Fachstelle für Suchtprävention Berlin gGmbH. Es wurde als Bundesmodellprojekt 2021 bis 2023 von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gefördert und durch das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) Hamburg evaluiert. Die KKH hat das Programm zum 1. April 2024 übernommen und seitdem etliche Workshops in Berlin und weiteren Städten durchgeführt. Weitere Informationen unter HöhenRausch – kompetent-gesund.de.

 

Presseschau: AKNR gewinnt gegen Dr Ansay (Pharmazeutische Zeitung)

Das Telemedizinunternehmen des Juristen Dr. Ansay wurde vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich von der Apothekerkammer Nordrhein verklagt, weil auf der Plattform tätige Ärzte Cannabis ohne persönlichen Kontakt zum Patienten in großem Umfang Cannabis aus der Apotheke verschrieben haben.

AKNR gewinnt gegen Dr Ansay

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat erfolgreich gegen die Plattform »Dr. Ansay« geklagt, die medizinisches Cannabis auf Privatrezept verkauft. Das Landgericht Hamburg erklärt, dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt für eine Behandlung mit Cannabis notwendig ist. Außerdem sieht das Gericht in dem Angebot eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist erneut erfolgreich juristisch gegen ein fragwürdiges Online-Angebot vorgegangen. Die Kammer hat vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess gegen die Plattform »Dr. Ansay« gewonnen. Hier können die Kundinnen und Kunden unkompliziert medizinisches Cannabis bestellen. Für ein Rezept müssen sie lediglich einen Fragebogen ausfüllen und beispielsweise angeben, an einer Schlafstörung zu leiden. Die Website erinnert dabei eher an einen Online-Shop als an einen telemedizinischen Dienstleister.

Am heutigen Dienstag haben das Hamburger Gericht entschieden, dass »Dr. Ansay« gegenüber Endverbrauchern nicht für die Durchführung von telemedizinischen Behandlungen werben darf, bei denen die Verschreibung von medizinischem Cannabis angestrebt wird. Auch der bei Google eingeblendeten Slogan »Cannabis + Rezept einfach, schnell & günstig erhalten« ist demnach unzulässig.

Das Angebot von »Dr. Ansay« verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen §9 des Heilmittelwerbegesetzes, der die Werbung für Fernbehandlungen untersagt. Die Cannabis-Plattform kann sich demnach auch nicht auf eine Ausnahme berufen, wonach die Werbung für Fernbehandlungen zulässig ist, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

»Bei der Behandlung mit medizinischem Cannabis ist u. a. wegen der […] erheblichen Risiken der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken und häufigen Nebenwirkungen generell ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich«, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Außerdem sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. »Bei den streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichungen handelt es sich auch nicht lediglich um bloße Informationen über Cannabis, sondern um Werbung für die Verschreibung und den Bezug von Cannabis, bei der der Absatz des Produktes im Vordergrund steht«, stellt das Gericht klar.

»Dr. Ansay« muss jetzt 1006,78 Euro Abmahnkosten an die Apothekerkammer Nordrhein zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Seit der Teillegalisierung im April 2024 gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel und kann vergleichsweise einfach verschrieben und von Apotheken abgegeben werden. Laut dem Cannabisgesetz sollen Freizeitnutzer ihr Gras entweder selbst anbauen oder aus sogenannten Cannabis Social Clubs beziehen. Doch da der Eigenanbau vergleichsweise aufwendig ist und es bisher kaum Anbauvereinigungen gibt, weichen viele Konsumierende auf medizinische Hanfprodukte aus. Das machen sich eine ganze Reihe an Online-Plattformen zunutze, die teils offensiv für medizinisches Cannabis auf Rezept werben.

 

Presseschau: Oberlandesgericht: Portal für Vermittlung von Cannabisbehandlungen ist illegal (Deutsches Ärzteblatt)

Das erste große Online-Portal für medizinisches Cannabis in Deutschland war Algea Care, vor allem bekannt durch seine hohen Preise, was von der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin bereits vor Jahren als Abzocke von Patienten kritisiert worden war. Unter anderem wegen eines Werbeverbots für Fernbehandlungen soll das Portal nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Netz genommen werden. Wer heute auf die Webseite von Algea Care möchte, wird weitergeleitet und erfährt, dass Algea Care nun Bloomwell heißt.

Oberlandesgericht: Portal für Vermittlung von Cannabisbehandlungen ist illegal

Ein Portal für die Vermittlung von Cannabisbehandlungen soll einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zufolge vom Netz genommen werden. Dieses unterstütze den Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht und unterliege dem Laienwerbeverbot, teilte das OLG heute mit. Außerdem verstoße es gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Das Urteil fiel gestern.

Das Portal präsentiert sich im Internet als Plattform für die Therapie mit medizinischem Cannabis und bietet dafür Termine mit Ärzten an. Mit diesen schließt die GmbH laut hessischer Ärztekammer (LÄK) Verträge ab, mit denen sie sich zu Präsentation ihrer Tätigkeit, einem Terminservice, der Verwaltung der Patientendaten, der stundenweisen Vermietung von Praxisräumen sowie der Liquidation der ärztlichen Leistungen verpflichtet.

Im Gegenzug erhält das Portal einen prozentualen Anteil zwischen 60 und 79 Prozent der ärztlichen Liquidation. Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Frankfurt am Main den Betrieb des Portals. Nun musste das OLG in einem Berufungsverfahren erneut entscheiden.

Das Oberlandesgericht folgte dem Landgericht weitgehend. Dieses habe zu Recht die Verträge zwischen Ärzten und dem Portal bemängelt. Der prozentuale Anteil sei zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten an die Ärzte anzusehen und verstoße daher gegen das ärztliche Berufsrecht, erklärte das OLG.

Auch habe das Landgericht zu Recht den Slogan „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ untersagt. Dieser verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen, die seinerzeit noch nicht zulässig waren.

Zudem befand das OLG im Gegensatz zum Landgericht, dass Teile der Werbung für eine Behandlung mit Cannabis insgesamt verboten sind, weil sie gegen das Laienwerbeverbot verstoßen. Die Werbung des Portals sei keine bloße Information zu Cannabis oder eine reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die beklagte GmbH habe offensichtlich die Absicht gehabt, durch die Werbung die Verschreibung und den Absatz von Cannabis zu fördern, hieß es weiter. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Hinsichtlich des Laienwerbeverbots ließ der Senat die Revision zu. Zudem besteht die Möglichkeit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Weitere Meldungen der vergangenen Tage

Ärztekammer gegen Cannabis-Legalisierung (Pharmazeutische Zeitung)

Gericht untersagt Verbraucherwerbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis (ÄrzteZeitung)

Ministerin: Cannabisgesetz erfüllt Ziele bisher nicht (Deutsches Ärzteblatt)

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