In einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von Frank Tempel (Die Linke) weist diese darauf hin, dass es keine quantitative Erfassung von Lieferengpässen bei der Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Cannabisblüten gibt. Zudem gibt es keine Erfassung des Gesamtbedarfs an Cannabisblüten. Es sind daher Zweifel angebracht, ob eine adäquate Planung der Verantwortlichen hinsichtlich des Bedarfs an Cannabisblüten in Zukunft dazu führen wird, dass betroffene Patienten einen regelmäßigen Zugang zu ihrem Medikament erhalten werden, wie dies bei anderen Medikamenten der Fall ist.
Antwort der Bundesregierung: Keine statistische Erfassung von Lieferengpässen bei Cannabis als Medikament möglich
Immer wieder Berichten Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis über teils massive Lieferengpässe. Der Bundesregierung liegen jedoch keine statistisch erfassten Lieferengpässe vor (vgl.Drs. 18/4315, Frage 26), obwohl Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Patientinnen und Patienten sowie die am Import von Cannabis beteiligten Firmen regelmäßig Auskunft beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über die beantragten und verwendeten Mengen Cannabis geben müssen. Frank Tempel wollte daher erfahren, was die Bundesregierung eigentlich daran hindert, die verschiedenen Daten zur Vermeidung zukünftiger Lieferengpässe im Interesse der Patientinnen und Patienten zusammenzuführen.
Bundesregierung erhebt Daten – und führt sie nicht zusammen
Unverständlicherweise lassen sich aus den Daten nach Aussage der Bundesregierung keine Aussagen oder Prognosen über Lieferengpässe ermitteln, auch wenn der Bundesregierung Hochrechnungen des potentiellen Bedarfs sowie Daten des importierten und tatsächlich erworbenen Cannabis vorliegen. Durch eine vorausschauende Planung aller in der Lieferkette beteiligten Akteure ließen sich nach Aussage der Bundesregierung aber Lieferengpässe vermeiden.
„Dabei hat die Bundesregierung selbst verpennt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine funktionierende Lieferkette zu schaffen, weil die Importe aus den Niederlanden nicht immer den Bedarf an Cannabis in Deutschland decken“, kritisiert Frank Tempel bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Frühjahr. „Noch immer ist die Gesundheitspolitik im Bereich Cannabis ideologisch motiviert. Statt einer funktionierenden Versorgung geht es der Bundesregierung lediglich darum, den legalen Betäubungsmittelverkehr auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Das geht auf Kosten der Patientinnen und Patienten.“
Cannabis als Medizin: Reformbedarf in Deutschland
DIE LINKE im Bundestag tritt dafür ein, Cannabis sowie enthaltene Inhaltsstoffe vollständig in Anlage III des Bundesbetäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu übertragen, sodass Cannabis verkehrs- und verschreibungsfähig wird.
Die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG etwa zur medizinischen Verwendung müssen schnellstmöglich so herabgesetzt werden, dass Menschen, die an einer schweren Krankheit leiden, auch wirklich im Regelfall Cannabis oder Cannabinoide in der aus medizinisch-fachlicher Sicht am besten geeigneten Form beziehen können. Die anfallenden Kosten müssen durch die Krankenkassen übernommen werden.
Um die Versorgungssicherheit für die Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, muss schnellstmöglich der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Gemäß Suchtstoff-Abkommen der Vereinten Nationen ist dafür eine Nationale Cannabis-Agentur zu gründen.
In Zusammenarbeit mit den Ländern müssen Inhaberinnen und Inhaber einer Besitzerlaubnis bei polizeilichen Kontrollen vor weiterer Verfolgung und Verurteilung geschützt werden. Das gilt insbesondere für Kontrollen im Straßenverkehr, soweit die Verkehrssicherheit im Einzelfall nicht beeinträchtigt wurde.
Auf Ebene der EU muss sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Inhaberinnen und Inhaber einer Besitzerlaubnis für Cannabis ihre Medizin auch bei Reisen ins Ausland mitnehmen können, ohne vor Strafverfolgung und Verurteilung bedroht zu werden.