Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Fall eines Schmerzpatienten entschieden, dass die zuständige Krankenkasse bis zur Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig die Kosten für ein Medikament auf Cannabisbasis erstatten muss.
Krankenkasse muss im Einzelfall Cannabis bezahlen
Ein Patient mit schwersten chronischen Schmerzen kann im Einzelfall Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis auf Kosten der Krankenkasse haben. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem Eilverfahren entschieden.
Celle. Ein Patient mit schwersten chronischen Schmerzen kann im Einzelfall Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis auf Kosten der Krankenkasse haben. Im Fall eines an der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew leidenden Patienten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig eine Behandlung mit Cannabis-Extrakt-Tropfen zur Schmerzlinderung übernehmen muss.
Die extremen Schmerzen seien von ihrer Auswirkung her einer lebensbedrohlichen oder tödlich verlaufenden Krankheit gleichzusetzen, entschieden die Celler Richter in dem am Montag veröffentlichten Beschluss.
Eine Behandlung der Schmerzen war bei dem 54 Jahre alten Patienten mit schulmedizinischen Ansätzen seit 1982 nicht gelungen. Deshalb verfügte er über eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle zum Erwerb von Cannabis zu Therapiezwecken. Die Kosten dafür wollte die Kasse aber nicht übernehmen, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode ist.
Das Sozialgesetzbuch sieht in der ab 2012 gültigen Fassung aber vor, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, will das Gericht im Hauptsacheverfahren prüfen.
Vorinstanz: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.06.2015- S 61 KR 181/15 ER
Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Nr.13/2015 vom 19.10.2015
Beschluss vom 22. September 2015 – L 4 KR 276/15 B ER