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Worüber muss der Patient vom Arzt aufgeklärt werden?

Der Patient sollte neben der üblichen Aufklärung vor Behandlungsbeginn über folgende
Punkte aufgeklärt werden:

  • Aufklärung über mögliche Wirkungen und Nebenwirkungen der verordneten Cannabis-Arzneimittel (siehe auch Frage 7 und 11),
  • Mögliche Wechselwirkungen von Cannabis-Arzneimitteln mit anderen Arzneimitteln,
  • Aufklärung über mögliche Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit,
  • Hinweise zur Dosierung und Anwendungsart (siehe Fragen 9 und 10),
  • Hinweise zur Lagerung, Beachtung einer kindersicheren Lagerung.

Aufklärung zur Verkehrstüchtigkeit nach Einnahme von Cannabis-Arzneimitteln
Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrstauglichkeit von Patienten, die ärztlich verordnete cannabishaltige Arzneimittel einnehmen, ist die Rechtslage derzeit noch unklar.

Grundsätzlich sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen zu beachten. In diesen heißt es:

„Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.“21

Laut BfArM liegen hinsichtlich der Einnahme von Cannabis-Arzneimitteln keine ausreichend verlässlichen wissenschaftlichen Informationen vor, ob durch sie die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschränkt ist. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Eindosierungsphase sei aber von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten. Ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, solle in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden (BfArM 2017)22.

In einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der LINKEN heißt es hingegen:

„Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Die Bundesregierung weist aber auch darauf hin, dass Anwendung und Vollzug dieser Vorschrift in der Hoheit der Länder liegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stehe derzeit im Dialog mit den Bundesländern, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten24.

In ihrer Antwort auf die Anfrage der LINKEN stellt die Bundesregierung zudem fest, dass nicht gesetzlich festgelegt sei, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis mitführen müssen. Allerdings empfiehlt sie Cannabispatienten, beim Führen eines Fahrzeugs eine zusätzliche Ausfertigung des Betäubungsmittelrezeptes oder eine Bescheinigung des Arztes mitzuführen.

Informationspflichten des Arztes im Rahmen einer Verordnung von cannabinoidhaltigen Medikamenten:

Neben der Aufklärung bestehen folgende Informationspflichten:

Information über die Begleiterhebung

Gemäß § 3 Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung muss der Vertragsarzt den Versicherten vor der ersten Verordnung über die Begleiterhebung informieren. Die Information muss gemäß § 3 Abs. 2 CanV im persönlichen Gespräch erfolgen. Das BfArM hat hierzu ein Informationsblatt erstellt, das dem Patienten auszuhändigen ist:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Infobl
att_Patienten.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Information über die erforderliche anonymisierte Datenübermittlung an das BfArM

Daneben hat er über die erforderliche anonymisierte Datenübermittlung, einschließlich des Umfanges der zu übermittelnden Daten, an das BfArM im Rahmen der Begleiterhebung –auf der Basis des hierzu vom BfArM erstellten Informationsblattes zu informieren (s. hierzu Frage 3).

Information über die erforderliche Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse

Der Arzt sollte den Patienten zudem über das erforderliche Genehmigungsverfahren bei der zuständen Krankenkasse informieren: Das Gesetz verlangt vor der Ausstellung der Verordnung eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse, die vom Versicherten zu beantragen ist (s. auch Frage 2). Da derzeit (Stand: 02.05.2017) noch keine näheren Informationen darüber vorliegen, welche Angaben gegenüber der Krankenkasse im Rahmen der Antragstellung gemacht werden müssen, kann dieser auch formlos gestellt werden und sollte hierbei auf die Kriterien des Gesetzgebers gemäß § 31 Abs. 6 SGB V Bezug nehmen.

Auf eine vorgesehene Verordnung im Rahmen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sollte bei der Antragsstellung aufgrund der sich damit verkürzenden Genehmigungsfristen hingewiesen werden.

Weitere Informationen zu den Genehmigungsfristen finden Sie hier

Deutscher Bundestag (27.03.2017): Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der LINKEN, Drucksache 18/11701, Cannabismedizin und Straßenverkehr https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf, Zugriff: 13.04.2017 21 Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.) (2016): Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, https://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien‐ 2016.pdf?__blob=publicationFile&v=9, 28.12.2016, Zugriff: 08.03.2017, hier insb. S. 82 22 BfArM (2017): Cannabis als Medizin, Hinweise für Ärzte, https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Hinweise_Aerzte/_node.html, Zugriff: 20.03.2017 23 Deutscher Bundestag (27.03.2017): Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der LINKEN, Drucksache 18/11701, Cannabismedizin und Straßenverkehr https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf, Zugriff: 13.04.2017

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