Der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag fand vom 24. bis 26. Januar 2018 in Goslar statt. Dabei wurde das Thema Cannabiskonsum und Fahreignung diskutiert, darunter auch die Fahreignung bei medizinischer Verwendung von Cannabis. Die Teilnehmer verabschiedeten Empfehlungen.
Empfehlungen des Arbeitskreises „Cannabiskonsum und Fahreignung“
„Die Fahrerlaubnis-Verordnung bedarf im Hinblick auf Arznei- und berauschende Mittel einer Überarbeitung durch den Verordnungsgeber.
Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass die erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer MPU ausräumen kann.
Der Arbeitskreis vertritt die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml im Blutserum fehlendes Trennvermögen unterstellt werden darf. Der Arbeitskreis teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist.
Auch im Falle einer medizinischen Indikation, insbesondere für die Verordnung von Cannabis-Blüten begründet eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an der Fahreignung. Aus dem Gebot der Verkehrssicherheit heraus ist es deshalb erforderlich, dass dann auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung die Fahreignung zu prüfen ist.
Auch in diesem Sinne müssen die Patienten, die ein Kraftfahrzeug führen wollen, durch entsprechend qualifizierte Ärzte umfassend über Ihre Beeinträchtigung der Fahreignung und Fahrsicherheit informiert und begleitet werden, dies ist entsprechend zu dokumentieren.
Der Gesetzgeber wird gebeten, für Kontrollen im Straßenverkehr ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen.“