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Verlorene Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht: Scheitert das Gesetz?

Die Beschwerde eines Patienten mit starken Cluster-Kopfschmerzen, der seit langer Zeit aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig ist und von Cannabis medizinisch profitiert, ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen gescheitert. Danach muss seine Krankenkasse die Kosten einer Behandlung mit Medizinalcannabisblüten nicht übernehmen. Die erste enttäuschte Reaktion seiner behandelnden Ärztin lautete: „Das Gesetz ist gescheitert“. Sie kennt die schwere Erkrankung des Betroffenen und den guten Behandlungserfolg durch die Behandlung mit Cannabis.

Am 26. Juni 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Krankenkassen nach dem Gesetz zu Cannabis als Medizin, das am 10. März 2017 in Kraft trat, die Kosten nur übernehmen müssen, wenn „eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse“ für die Wirksamkeit bei einer bestimmten Erkrankung vorliegt.

Es bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber mit dem am 19. Januar 2017 verabschiedeten Gesetz wirklich nur Patienten helfen wollte, bei denen nicht nur Patient und Arzt festgestellt haben, dass Cannabis ein schweres Leiden lindert, sondern darüber hinaus auch klinische Studien vorliegen, die diese Wirksamkeit beweisen.

Aus dem Beschluss
In ihrem Beschluss schrieben die Richter des Bundesverfassungsgerichts: „Die in § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) normierte Voraussetzung für eine Versorgung mit Cannabis, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auch schwerwiegende Symptom bestehen muss, hat das Landessozialgericht nicht etwa offengelassen, sondern abschließend festgestellt, dass diese nicht vorliegt. Erforderlich sei eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten ist. Für die symptomatische Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen fehle es nach derzeitigem Ermittlungsstand an ausreichenden Indizien, dass durch den Einsatz von Medizinal-Cannabisblüten ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen vom 7. Juli 2017 werde dargelegt, dass die klinische Evidenz bei Cannabinoiden bereits in der Kopfschmerzbehandlung gering sei. Selbst eine Mindestevidenz im Sinne einer vergleichenden Untersuchung mit kleiner Fallzahl werde noch nicht erreicht. Bei Cluster-Kopfschmerzen sei die Datenlage noch schlechter als bei Migräne. Diese Beurteilung gründet der Gutachter auf 3 Veröffentlichungen aus den Jahren 2016, 2015 und 2013. Die Veröffentlichungen von 2016 und 2015 beträfen die Wirkung von Marihuana auf Migräne. Lediglich im Jahr 2013 sei eine Befragung von 139 Patienten mit Cluster-Kopfschmerzen durchgeführt worden. Die Veröffentlichung sei zum Ergebnis gekommen, dass Cannabis für diesen Patientenkreis nicht empfohlen werden könne, bevor eine kontrollierte Studie Erfolge gezeigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen und Feststellungen, die eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V durch das Landessozialgericht erkennen lassen, die bei drohenden gewichtigen Grundrechtsverletzungen geltenden Anforderungen nach Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verletzen könnten.“

Zwischen den Jahren 2007 und 2017 hat die Bundesopiumstelle mehr als 1000 Ausnahmeerlaubnisse zur Verwendung von Medizinalcannabisblüten nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Bei der Frage, ob eine solche Erlaubnis erteilt wird, war es nicht von Bedeutung, ob klinische Studien den beobachteten Behandlungserfolg untermauern oder nicht. Es ging allein um die Frage, ob eine Therapie mit Cannabis notwendig ist. Die Mitarbeiter der Bundesopiumstelle, die über diese Anträge entschieden haben, hatten nicht selten einen direkten Kontakt zu den betroffenen Patienten und den unterstützenden Ärzten. Das Antragsverfahren bei den Krankenkassen verläuft dagegen weitgehend anonym. Die Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) beurteilen auf der Grundlage gedruckten Papiers.

Kommentar 
„Der Vorstand der ACM ist immer davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber den Erlaubnisinhabern und Menschen in einer ähnlichen Situation einen finanzierbaren Zugang zu einer notwendigen Therapie mit Cannabis eröffnen wollte“, erklärte Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. „Wir hatten im Vorfeld die Befürchtung geäußert, dass die Krankenkassen das Gesetz so auslegen könnten, dass die im Gesetz formulierte Anforderung an eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome an das Vorliegen klinischer Studien geknüpft wird. Das ist wenig überraschend auch so eingetreten. Wir hatten aber nicht unbedingt damit gerechnet, dass diese Rechtsauffassung vor Gericht Bestand haben würde. Es handelt sich leider nicht um die erste schockierende Erfahrung bei der praktischen Umsetzung des zunächst allgemein gefeierten Gesetzes, die mit den enormen Kostensteigerungen bei den Cannabisblüten begann. Wir können nur hoffen, dass der Gesetzgeber sich nicht das Heft des Handelns aus der Hand nehmen lässt und wichtige Nachbesserungen vornimmt, damit das Gesetz eben nicht scheitert, sondern doch noch ein Erfolg wird.“

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