Ein Patient mit Cluster-Kopfschmerzen zieht mit Unterstützung der ACM vor das Verwaltungsgericht Köln. Der ACM-Vorstand hatte beschlossen, 2-3 Patienten zu unterstützen, die in Musterverfahren einen Antrag auf den Eigenanbau von Cannabis zur ärztlich begleiteten Selbstmedikation juristisch durchsetzen möchten. Wir berichteten im August 2018 in den ACM-Mitteilungen
Einer der betroffenen Patienten hat am 9. Mai 2019 den Widerspruchsbescheid vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhalten, sodass als nächster Schritt die Klage vor dem Verwaltungsgericht folgt. Der Betroffene hatte erfolglos gegen eine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse vor dem zuständigen Landessozialgericht geklagt. Er war auch vor dem Bundesverfassungsgericht unterlegen.
Der Patient hatte vor der Gesetzesänderung im März 2017 eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle erhalten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde sein Antrag auf eine Kostenübernahme der Behandlung mit Cannabis von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, es gäbe keine ausreichende wissenschaftliche Datenlage, nach der „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome“ besteht, wie es der § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V verlangt.
Obwohl der Patient vor den Sozialgerichten unterlegen ist, heißt es in dem Schreiben des BfArM vom 9. Mai 2019: „Eine derartige Erlaubnis würde zu einer Umgehung der neuen gesetzlichen Regelung bzw. zu einem Doppelverfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten mit der Gefahr widersprüchliche Ergebnisse führen. Für die Erteilung einer Anbauerlaubnis besteht daher auch in diesen Fällen kein öffentliches Interesse. Der Antragsteller habe vielmehr die zumutbare Möglichkeit, seinen Kostenerstattungsanspruch vor den zuständigen Sozialgerichten kostenfrei durchzusetzen, und auf diese Weise den Zugang zu Cannabis zu realisieren (…). Der Staat habe durch die Einstufung von Cannabisblüten und anderen cannabishaltigen Arzneimitteln als verschreibungsfähige und erstattungsfähige Betäubungsmittel die früheren rechtlichen Zulassungshindernisse beseitigt und einen anderen Weg zur Versorgung geregelt. Damit ist das öffentliche Interesse für die Erteilung einer Anbauerlaubnis entfallen.“
Es handelt sich offenbar um eine Standardformulierung des BfArM für solche Zwecke, da es auf die konkrete Situation des Antragstellers nicht eingeht. Wir werden sehen, ob die Position des BfArM vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben kann.