Kein Regress-Risiko für Ärzte in Baden-Württemberg. Während in allen anderen Bundesländern Ärzte, die Cannabis oder cannabisbasierte Medikamente verschreiben, ein finanzielles Risiko tragen, weil die Krankenkassen behaupten könnten, sie hätten nicht wirtschaftlich gearbeitet, hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit den Krankenkassen eine Regelung getroffen, nach der Cannabis nicht in das Arzneimittelbudget des behandelnden Arztes einschließt. Dies könnte ein Vorbild für andere Kassenärztliche Vereinigungen sein.
Aus einem Schreiben der KV Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 an ein Mitglied der ACM:
„Wir haben in Baden-Württemberg allerdings mit den Krankenkassen im Ländle vereinbaren können, dass die Cannabis-verordnenden Ärzte für ihre Cannabisblüten-Verordnungen kein finanzielles Risiko eingehen, indem diese nicht in deren „Arzneimittelbudget“ einfließen bzw. budgetneutral sind. Dies gilt natürlich nur für Verordnungen, die korrekt ausgestellt sind und hierdurch die entsprechenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung eingehalten werden, sowie das der verordnende Arzt die Indikationsstellung fachlich beurteilen kann und muss. Denn eine Verordnung ohne medizinische Indikation und Begründung wäre nicht gesetzeskonform. Unabhängig davon, ob das BTM-Rezept für einen Privat- oder Kassenpatienten ausgestellt wird.“
Cannabis steht in Baden-Württemberg auf der Liste der „Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW) “ (und wird damit nicht auf die Richtwerte („Budget“) angerechnet:
exRW 952 – Cannabis Cannabis-haltige Fertigarzneimitteln ohne PZN V90Y
exRW 952 – Cannabis Cannabis-haltige Zubereitungen oder Cannabis-Blüten V90Z
exRW 952 – Cannabis Cannabinoide N02BG10
Diese Liste wird quartalsweise überarbeitet.