Suche
Close this search box.

ACM-Mitteilungen vom 07. März 2020

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Thema CBD treibt immer merkwürdigere Blüten. Weil CBD von der EU als neuartiges Lebensmittel betrachtet wird und daher unter die Novel-Food-Verordnung fällt, hat kürzlich eine Firma die Zulassung eines CBD-Produktes als Medizinprodukt erreicht. CBD wirke in diesem Fall nicht biologisch/pharmakologisch, sondern physikalisch. Die Deutsche Apotheker Zeitung berichtete über diesen fragwürdigen Ansatz und setzte hinter die Ausführungen folgerichtig ein Fragezeichen.

Die undifferenzierte Betrachtung der Thematik des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat auch die EIHA zu einer Pressemitteilung veranlasst, die hier dokumentieren.

Die bayerische Staatszeitung hat sich des Themas Cannabis in der Medizin angenommen. Darin wird deutlich, dass allein aufgrund der Altersstruktur zwischen Personen, die Cannabis aus medizinischen Gründen nehmen, und Freizeitkonsumenten ein erheblicher Unterschied besteht. Leider finden viele Patienten keinen Arzt, der ihnen entsprechende cannabisbasierte Medikamente verschreibt.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Inhalt:

Presseschau: Lieber die üblichen Pillen (Bayerische Staatszeitung)

Die Bayerische-Staatszeitung weist darauf hin, dass in Bayern wie auch in anderen Bundesländern die meisten Ärzte die üblichen Pillen verschreiben, selbst wenn sie erkennen, dass diese nicht ausreichend wirksam sind.

Lieber die üblichen Pillen

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland zwar legal – Menschen, die es benötigen, finden in Bayern aber kaum Ärzte, die es ihnen verschreiben.

Cannabis kann nachweislich Schmerzen lindern. Doch viele Mediziner halten es immer noch für eine gefährliche Droge. Außerdem ist die Therapie aufwendig und kompliziert. Welche Ärzte in Bayern dennoch Cannabis verschreiben, wird aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht. Die Folge: Ärzte-Hopping. Betroffene sprechen von Schikane.

Markus Hauber (Name geändert) ist verzweifelt. Seit Jahren leidet er an Depressionen, Panikattacken, Schlafstörungen und Angstzuständen. Zwar verschrieb ihm seine Hausärztin alle möglichen Gegenmittel – aber nichts half. Bis er eines Tages durch Zufall Cannabis probierte. „Seitdem ich Gras rauche, brauche ich überhaupt keine Tabletten mehr“, schwärmt Hauber. Jetzt könne er wieder schlafen und habe keine Angst mehr, was seine Lebensqualität enorm erhöht habe. Das einzige Problem: Hauber wohnt in Bayern. „Nicht nur die Ärzte in Regensburg sind extrem konservativ“, klagt er. Alle weigerten sich, ihm Cannabis auf Rezept zu verschreiben. Jetzt überlegt er, in ein anderes Bundesland zu ziehen.

Grundsätzlich dürfen Haus- und Fachärzte in Bayern seit Inkrafttreten des Gesetzes „Cannabis als Medizin“ im März 2017 Cannabis verordnen. Laut einer neuen Umfrage unterstützen 84 Prozent der Bundesbürger den Konsum zu medizinischen Zwecken. Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung wie Multipler Sklerose können so neue Therapiemöglichkeiten angeboten werden. Aber was genau als „schwerwiegend“ definiert wird, konkretisiert das Gesetz nicht. Es hängt also immer von der Interpretation des Arztes ab. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) berichtet immer wieder über Klagen von Patienten, die keine Ärzte finden, die ihnen Cannabis genehmigen oder verordnen.

Dabei ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Cannabis bei der chronischen Schmerztherapie ein sinnvoller Therapiebestandteil sein kann. In einer vom Bundesgesundheitsministerium geförderten Cannabis-Studie des Klinikums der Universität München haben Wissenschaftler über 2000 deutsch- und englischsprachige Studien aus zehn Jahren ausgewertet. Das Ergebnis: Cannabis-Arzneimittel waren Placebos in der Schmerzreduktion teilweise um über 30 Prozent überlegen. Sie helfen bei der Behandlung von Multipler Sklerose, grünem Star oder Tourette. Und sie verringern die Appetitlosigkeit von Krebs- oder AIDS-Patienten und beugen Erbrechen sowie Übelkeit vor.

Trotz der vielen Klagen von Betroffenen sieht das bayerische Gesundheitsministerium bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis in Bayern kein Problem. 2019 hätten knapp 2200 Ärzte in Bayern Verordnungen über cannabishaltige Arzneimittel ausgestellt – viermal mehr als zwei Jahre zuvor. „Und allein im ersten Quartal 2019 sind mehr Verordnungen als im gesamten Kalenderjahr 2017 in öffentlichen Apotheken eingelöst worden“, heißt es aus dem Haus von Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU). An welche Ärzte sich chronisch Kranke wenden können, dürfe aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden. Die Folge für viele Betroffene: Ärzte-Hopping.

Die meisten Patienten sind zwischen 50 und 69 Jahre

Bundesweit gingen 2019 allein bei der Barmer Krankenversicherung über 6000 Anträge für Cannabis auf Rezept ein. Dabei handelt es sich nicht um Jugendliche, die einfach nur legal kiffen wollen. 51 Prozent der Antragsteller waren zwischen 50 und 69 Jahre alt, nur 27 Prozent unter 30 Jahre. Laut Barmer sind zwei Drittel der Anträge bewilligt worden. Wie häufig Krankenkassen im Freistaat Anträge genehmigen, ist unklar. Diese Zahlen werden nach Angaben der Krankenkassenverbände in Bayern nicht erfasst. Hauptgrund für die Ablehnung: eine nicht ausreichend „schwerwiegende“ Erkrankung. Als weitere Gründe werden genannt: fehlende Erfolgsaussichten, fehlende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder fehlende Mitwirkung des Versicherten.

Schikanen erleben Patienten nicht nur beim Arzt, sondern auch bei Polizeikontrollen. Zwar dürfen sie mit einem sogenannten Cannabis-Ausweis oder ärztlichen Attest auch unter Medikation Auto fahren – „wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet“, wie es in der Fahrerlaubnis-Verordnung heißt. Dennoch wurde Karl-Heinz Reuschl aus Bayern nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Vollzug der Verordnung ist Ländersache. „Und das alles, obwohl der Polizeibeamte schriftlich bestätigt hat, dass bei mir keinerlei Ausfallerscheinungen festzustellen waren“, berichtet Reuschl. Rechtssicherheit sieht anders aus.

„Viele Ärzte in Deutschland haben noch nie Cannabis verschrieben und sind wenig motiviert, daran etwas zu ändern“, sagt Hanfverband-Geschäftsführer Georg Wurth. Sie hielten Cannabis ausschließlich für eine schädliche Droge. Selbst wenn Mediziner über das nötige Wissen verfügen, schrecke die aufwendige Vorbereitung und Begleitung einer Cannabis-Therapie viele ab – diese wird nicht vergütet und ist kompliziert. Es sind sogar schon Regressforderungen der Krankenkassen gegen Cannabis-Ärzte bekannt. So verwundert es nicht, wenn Mediziner lieber weiterhin die üblichen Pillen verschreiben. Wurth fordert eine bessere Ärztefortbildung, konkretere Vorgaben für die Cannabis-Verschreibung und speziell für Bayern ein Ende der „extrem repressiven Cannabis-Politik“.

Bernhard Seidenath, gesundheitspolitischer Sprecher der bayerischen Landtags-CSU, kann die Aufregung nicht verstehen. Er habe großes Vertrauen, dass Ärzte bei der Vergabe von Medikamenten weder zu großzügig noch zu restriktiv vorgingen. „Einen Rausch auf Rezept darf es auch weiterhin nicht geben“, betont er. Polizisten seien für Cannabis-Patienten im Straßenverkehr sensibilisiert und würden eine Cannabis-Verordnung selbstredend anerkennen. „Von Schikane lässt sich keinesfalls sprechen“, ist Seidenath überzeugt.

Die Grünen im Landtag freuen sich zwar, dass die Zahl der medizinischen Cannabis-Verordnungen gestiegen ist. Viele Ärzte seien aber nach wie vor grundsätzlich gegen Cannabis, glaubt auch deren Abgeordnete Christina Haubrich. „Wer Cannabis als Medizin braucht, muss es auch bekommen können“, fordert sie. Die AfD-Fraktion verlangt, Menschen nicht den Führerschein wegzunehmen, nur weil sie regelmäßig medizinisches Cannabis konsumieren. Schließlich würden, ist Andreas Winhart (AfD) überzeugt, „schmerzfreie Patienten deutlich orientierter und konzentrierter am Straßenverkehr teilnehmen“. (David Lohmann)

Presseschau: EIHA versus BVL: Cannabidiol (CBD) nicht zwingend als Novel Food zulassungspflichtig (Finanznachrichten)

EIHA versus BVL Cannabidiol CBD nicht zwingend als Novel Food zulassungspflichig

– Die EURopean Industrial Hemp Association (EIHA) ist erfolgreich gegen die Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgegangen
– CBD-haltige Produkte fallen nicht grundsätzlich unter die Verordnung für zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel (Novel Food)
– Nach Auffassung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind offenkundig nur CBD-Isolate und mit CBD angereicherte Hanfextrakte „neuartig“ Der EURopean Industrial Hemp Association (EIHA) ist ein richtungsweisender Erfolg in der Diskussion um den allgemein zulässigen Handel und Verkauf von CBD-haltigen Produkten gelungen. Demnach haben sich die deutsche Bundesregierung sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eindeutig erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen: Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, sind grundsätzlich keine „neuartigen“ Lebensmittel i. S. d. der Verordnung (EU) 2015/2283. Das gilt allerdings nicht automatisch auch für isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. „Somit sind Hanflebensmittelprodukte aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide keine neuartigen Lebensmittel. Für die deutsche Hanflebensmittelindustrie ist diese Aussage der Regierung und des Ministeriums ein wichtiger Meilenstein“, so Daniel Kruse, Präsident der EIHA.

Auslöser der Kontroverse war eine Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Homepage zum Thema „Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD)“ vom 20.03.2019 (Quelle: www.bvl.bund.de): (www.bvl.bund.de)

„Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.“ An einer anderen Stelle teilt das BVL auf seiner Homepage weiter mit: „Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.“

Die EIHA sieht diese vorstehend vom BVL vorgenommene pauschale Beurteilung zu der angeblich fehlenden Verkehrsfähigkeit von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln sachlich und auch rechtlich als falsch und unzutreffend an. Aus Sicht der EIHA würde nämlich diese Beurteilung des BVL bedeuten, dass pauschal alle Hanflebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung fallen würden und damit zulassungspflichtig wären. „Das ist so nicht richtig. CBD ist ein völlig natürlicher, nicht psychoaktiver Inhaltsstoff des Nutzhanfs und wird schon seit Jahrtausenden über die Hanfsamen, -blüten und -blätter konsumiert und zu hochwertigen Lebensmitteln verarbeitet, auch durch traditionelle Extraktionstechniken“, so EIHA-Präsident Kruse. „Das BVL muss zwischen Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden einerseits und mit Isolaten bzw. mit Cannabinoiden angereicherten Produkten andererseits unterscheiden. Ansonsten kommt es zu einer noch stärkeren Unsicherheit für die Hanflebensmittelindustrie und die Verbraucher in Deutschland.“

Das BVL beachtet bei den bislang pauschalisiert getroffenen Aussagen folgende Fakten nicht:

– Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich um eine natürliche Inhaltssubstanz der aus dem EU-zertifizierten Anbau stammenden Nutzpflanze Cannabis sativa L., die sich seit jeher – neben weiteren anderen Cannabinoiden – vornehmlich in deren Blüten und Blättern findet.
– Die vorgenannte, aus EU-zertifiziertem Anbau stammende Pflanze Cannabis sativa L. („Hanf“) und ihre Pflanzenteile, nämlich deren Samen sowie deren verarbeitete Blüten und Blätter, sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils „Lebensmittel“ i. S. v. § 2 Abs. 2 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie (EU) 178/2002 und damit keine Arzneimittel und bedürfen somit auch keiner Zulassung als Arzneimittel.

Eins ist sicher: unser Leben verändert sich in Zukunft. Die Frage ist wie? Technologischer Fortschritt und demografische Trends bestimmen in den nächsten 20 Jahren die Evolution der Städte. Menschen werden immer älter aufgrund der fortschrittlichen Medizin, die Städte werden intelligent und Autos fahren selber, weil die Infrastruktur vorhanden ist.

– Der Verzehr von CBD-haltigen Teilen der Pflanze Cannabis sativa L. (Nutzhanf), insbesondere auch von Hanfblättern oder –blüten bzw. deren Extrakten erfolgte bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 in nennenswertem Umfang innerhalb der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten. Deshalb sind derartige CBD-haltige Cannabisprodukte nicht „neuartig“ und bedürfen somit auch nicht der vorherigen Zulassung gem. Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 (sog. Novel-Food-Verordnung).
– CBD-haltige Pflanzenprodukte können somit grundsätzlich sowohl als Lebensmittel als auch als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig sein. EIHA widerspricht BVL

Hierzu hat die EIHA das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) entsprechend angeschrieben und dabei u. a. zwei schriftliche Mitteilungen der EU-Kommission an anfragende Unternehmen vom 03.02.1998 und 03.03.1998 vorgelegt, in denen die EU-Kommission nach Anhörung ihres Ständigen Lebensmittelausschusses seinerzeit bereits erklärt hatte, dass … „[…] entschieden wurde, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten [wie z. B. Hanfblätter und Hanfblüten – Anmerkung des Autors], nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen.“

Nach Auffassung der EIHA können daher lediglich „Isolate“ oder „Anreicherungen“ von Cannabidiol oder anderen Cannabinoiden als „neuartig“ i. S. d. Novel-Food-Verordnung angesehen werden. Nicht „neuartig“ sind hingegen diejenigen Hanflebensmittelprodukte, die aus traditionellen Hanfblüten/-blätter-Extrakten, die das in der Hanfpflanze enthaltene natürliche Vollspektrum von Cannabinoiden aufweisen – zu denen u. a. auch das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) gehört -, gewonnen werden.

Soweit das BVL in seiner Veröffentlichung nicht zwischen „natürlichen im Vollspektrum der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden“ auf der einen Seite und „Isolaten“ oder „Anreicherungen“ von Cannabinoiden auf der anderen Seite unterscheide, sei diese pauschale Mitteilung des BVL vom 20.03.2019 sachlich falsch und irreführend.

Das BVL hatte hierauf zwar in seiner Antwort gegenüber der EIHA eingeräumt, dass tatsächlich vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung Blätter bzw. Blüten des Hanfes (die somit natürliche Cannabinoide wie u. a. CBD beinhalten) als Zutaten für Lebensmittel verwendet wurden und dies u. a. auch in Form von Extrakten.

Eine Änderung der bisherigen Veröffentlichung des BVL erfolgte aber dort gleichwohl bis dato nicht (Stand 28.02.2020, 19:00 Uhr): ots.de/uP0KPE

Bundesregierung bestätigt Auffassung der EIHA

Die EIHA hatte sich zwischenzeitlich auch direkt an die deutsche Bundesregierung gewandt – konkret an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – und diese pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung des BVL unter Beifügung der o. g. Entscheidungen der EU-Kommission und anderer Belege über die vor dem 15.05.1997 erfolgte traditionelle Verwendung von Hanf als Lebensmittel kritisiert.

Die Bundesregierung hat sodann auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion wegen der Frage der Neuartigkeit von hanfhaltigen Lebensmitteln am 25.07.2019 im Deutschen Bundestag Folgendes erklärt:

„Die Stellungnahmen der EURopäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handelt, haben weiterhin Gültigkeit. Aus ihnen kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig wären.“ (Vgl. Drucksache 19/11922 des Deutschen Bundestages vom 25.07.2019.)

Hieraus ergibt sich offenkundig im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der Bundesregierung Cannabinoide der Hanfpflanze nur noch dann als „neuartige Lebensmittelzutat“ angesehen werden, wenn sie isoliert oder angereichert verwendet werden.

Ebenso hat auch das BMEL in einem Antwortschreiben vom 19.11.2019 an die EIHA zu dieser Thematik ausgeführt, … „[…] dass nach hiesiger Kenntnis nach wie vor keine Belege über einen nennenswerten Verzehr von mit Cannabidiol (CBD) angereicherten [Hervorhebung des Autors] Hanfextrakten in der EU vor dem 15. Mai 1997 erbracht worden sind. Vielmehr sind derartige Produkte nach vorliegenden Erkenntnissen erst in jüngster Zeit am Markt verfügbar geworden.

Damit handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der EURopäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten bei mit CBD angereicherten [Hervorhebung des Autors] Hanfextrakten um zulassungspflichtige Lebensmittel, sofern sie keine Betäubungsmittel oder Arzneimittel sind.“ (Vgl. Schreiben des BMEL an den anwaltlichen Vertreter der EIHA vom 19.11.2019.)

Die Bundesregierung hat sich damit von der bisherigen pauschalen und von der EIHA kritisierten Veröffentlichung des BVL distanziert und sich gleichzeitig erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen. Die EIHA sieht dieses als einen wichtigen Erfolg für ihre gesamteuropäischen Mitglieder und für die auf dem deutschen Markt tätige Hanflebensmittelindustrie an.

Fazit

Es ist demnach festzuhalten, dass seitens der deutschen Bundesregierung an den früheren Feststellungen und Entscheidungen der EU-Kommission festgehalten wird, wonach Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten – wie u. a. Hanfblätter und Hanfblüten -, nicht unter Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen. Das Gleiche gilt auch, soweit diese Lebensmittel das natürliche, in der Hanfpflanze enthaltene Vollspektrum von natürlichen Cannabinoiden aufweisen, zu denen u. a. das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) gehört.

Daniel Kruse, Präsident der EIHA, macht deutlich: „Die jüngsten EU Novel Food Katalog-Einträge aus 2019 zu Cannabis Sativa L. (Nutzhanf) und Cannabinoiden sind – entgegen denen aus 2018 – logisch, rechtlich und historisch betrachtet schlichtweg falsch.“ Sofern allerdings Lebensmittel „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“ enthalten, sind sie als „neuartige Lebensmittel“ gem. Art 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 anzusehen und entsprechend zulassungspflichtig.

Es bleibt jetzt abzuwarten, dass das BVL seine bisherige pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung zu diesem Thema vom 20.03.2019, die bereits zu vermeidbaren Irritationen und Rechtsirrtümern bei vielen Landes- und Ortsbehörden sowie auch teilweise bei einzelnen Gerichten in Deutschland geführt hat, endlich entsprechend inhaltlich abändert und korrigiert. Ebenfalls gilt es abzuwarten, ob sich das BVL nunmehr zu einem seitens der EIHA bereits mehrfach angefragtem Expertentreffen bereit erklärt.

Umfrage aus der Schweiz: Cannabiskonsum: Rekreative oder medizinische Beweggründe? (Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung)

Eine Umfrage des Instituts für Sucht- und Gesundheitsforschung in der Schweiz bestätigt, dass mehr als 90 % aller Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen nutzen, mit ihrer Therapie zufrieden sind.

Cannabiskonsum: Rekreative oder medizinische Beweggründe? (Schweizer: Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung)

1.1Ausgangslage Im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) hat das Schweizer Institut für Sucht- und Ge-sundheitsforschung (ISGF) den vorliegenden Bericht erstellt. Die dazugehörige Studie hatte ge-mäss Offertauschreibung das Ziel, drei Gruppen von Cannabiskonsumierenden, die Cannabis aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen einnehmen, genauer zu beleuchten. Gruppe 1 sollte aus Personen mit einer ärztlichen Diagnose bestehen, die sich für eine Ausnahmebewil-ligung qualifizieren würden, Gruppe 2 aus Personen mit nicht-qualifizierender Diagnose und Gruppe 3 aus Personen ohne Diagnose. Für die Gruppenzuteilung wurden die selbstberichteten Diagnosen und die aktuelle Evidenzlage zu Hilfe genommen, die zuvor in einem Literaturreview eruiert wurde. Diese entspricht selbstverständlich nicht dem Prüfprozess für eine Ausnahmebe-willigung durch das BAG, wo die individuellen Umstände und Einschätzungen der ärztlichen Be-handlungsperson mitberücksichtigt werden können. Gruppe 1 wurde zudem noch in Personen mit wissenschaftlich klar definierter Evidenz für eine Indikation (1a) und wissenschaftlich weni-ger klarer aber vermuteter Evidenz für eine Indikation (1b) unterteilt.

1.2Stichprobe Die Daten dieser Studie wurden hauptsächlich über einen Online-Fragebogen und zu einem kleinen Teil über Telefoninterviews erhoben. Insgesamt wurden die Antworten von 335 Perso-nen ausgewertet. Bei den demographischen Merkmalen der Stichprobe zeigte sich ein relativ ausgewogenes Geschlechterverhältnis (46.6% weiblich). Das Durchschnittsalter lag bei 41 Jah-ren, rund 30% waren IV-/Rentenempfänger und 10% arbeitslos. Das Einkommen lag weiter für rund 40% unter 41’000 CHF. Bei den Symptomen zeigten sich deutliche Gruppenunterschiede. Gruppe 1a/b berichteten vor allem von allgemeinen Schmerzen und Gelenk-&Muskelschmerzen, während in Gruppe 2 und 3 Stress und depressive Symptome überwiegten. (…)

1.5Fazit Cannabisprodukte führen für über 96% der Befragten zu einer grundsätzlichen bis extremen Verbesserung der Symptome. Der gerollte Joint ist dabei die verbreiteste Form. Für viele Be-fragte ist die Einnahme aber mit grossen Sorgen bezüglich Verkehrssanktionen, Verurteilungen mit Geld und Gefängnisstrafen verbunden. Cannabinoidmedikamente sind für ein Drittel eine Hilfe mit der sie auf eine zusätzliche Ein-nahme von Cannabisprodukten verzichten können. Für viele sind sie aber mit zu hohen Kosten verbunden. Ein Drittel nimmt trotz Ausnahmebewilligung keine Cannabinoidmedikamente ein. Zusätzlich zu den Cannabinoidmedikamenten nimmt ein Drittel auch nicht-verschriebene Can-nabisprodukte aufgrund ihrer besseren Wirkung ein. Viele der Befragten, die auf solche zusätzli-chen Cannabisprodukte angewiesen sind, haben Beschaffungsprobleme erlebt und hegen ver-sicherungstechnische und sanktionsrechtliche Sorgen. Die Versorgungslage bei Personen ohne Diagnose (Gruppe 3) ist für Fachpersonen in der Praxis besonders schwierig zu erkennen, da knapp zwei Drittel ihren Cannabiskonsum gegenüber ihrer ärztlichen Behandlungsperson gar nicht erst erwähnen.

Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage

Share the Post: