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Sozialgericht Berlin lehnt Prozesskostenhilfe für Schmerzpatienten, der die Kostenübernahme für Dronabinol durch die Krankenkasse erstreiten will, ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe

In einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin (AZ: S 89 KR 1324/10) lehnte die Kammer den Antrag eines Schmerzpatienten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Herr Hans-Jürgen Scholz wollte seine Krankenkasse verklagen, damit sie ihm die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol erstattet. Begründet wurde die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wie folgt:

„Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Begehr des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2010 zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung des Klägers mit dem Arzneimittel Dronabinol (Wirkstoff Tetrahydrocannabinol) zu übernehmen, sowie das Hilfsweise Begehr, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme der Behandlung des Klägers mit dem Arzneimittel Dronabinol (Wirkstoff Tetrahydrocannabinol) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2010 ist vielmehr rechtmäßig. Es besteht nach der Rechtsprechung des BSG kein Sachleistungsanspruch bzw. kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Versicherten auf Dronabinol zum Zwecke der Schmerztherapie. Vielmehr dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine neuartige Therapie mit einem Rezepturarzneimittel wie Dronabinol, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bisher nicht empfohlen ist, grundsätzlich nicht gewähren, weil sie an das Verbot des § 135 Abs. 1 S 1 SGB V und die das Verbot konkretisierenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden sind. Bei der Gewährung cannabinoidhaltiger Arzneimittel zur Schmerztherapie handelt es sich weder um einen sogenannten Seltenheitsfall, der sich systematischer Erforschung entzieht, noch sind die Voraussetzungen eines sogenannten Systemversagens erfüllt. (vgl. BSG vom 27.3.2007 – B 1 KR 307/06 R, vgl. ergänzend auch BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 48/09 R, jeweils zitiert nach juris). Auch im Rahmen einer grundrechtsorientierten Auslegung des Krankenversicherungsrechts kann die Gewährung cannabinoidhaltiger Arzneimittel zur Schmerztherapie nicht beansprucht werden.“

(Quelle: Beschluss der 89. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2011, pesönliche Mitteilung von Hans-Jürgen Scholz)

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