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Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente auf Cannabisbasis müssen im Zusammenhang mit der Fahreignung so wie andere Medikamente behandelt werden

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beantwortete in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium eine Frage zur Fahrtüchtigkeit und Fahreignung von Patienten, die Medikamente auf Cannabisbasis vom Arzt verschrieben erhalten oder eine Ausnahmeerlaubnis von der Bundesopiumstelle besitzen.

Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15.01.2014 zum Schreiben des nova-Instituts

In ihrem Schreiben an Dr. Franjo Grotenhermen betont die Bundesanstalt für Straßenwesen, dass „die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten“. Damit wird von höchster politischer Ebene klargestellt, dass es sich bei der medizinischen Verwendung von Cannabis oder THC im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht um einen regelmäßigen Cannabiskonsum handelt, wie dies nicht selten von Behörden und MPU-Stellen postuliert wurde. Selbstverständlich kann wie bei anderen Medikamenten auch die Fahreignung durch eine MPU überprüft werden. Allerdings müssen wie bei anderen Medikamenten Gründe für die Durchführung einer solchen MPU oder anderer Überprüfungsmaßnahmen vorliegen. Die medizinische Einnahme von Cannabis oder Cannabinoiden allein kann keine solchen Maßnahmen begründen.

In dem Schreiben von Oberregierungsrätin Dr. Anja Knoche von der BASt vom 15. Januar 2014 heißt es:

„In Deutschland dürfen zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis hergestellt und auf Betäubungsmittel (BtM)-Rezept verschrieben werden. Weiterhin kann die Bundesopiumstelle eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis-Blüten und Cannabis-Extrakt zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie erteilen.

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten. Voraussetzung ist, dass das Medikament ärztlich verordnet wurde, eine mit dem Arzt abgesprochene Medikamentierung erfolgt und diese vom Patienten auch eingehalten wird. In Absprache mit dem Arzt sollte immer eine Eingewöhnungszeit festgelegt werden, da die Fahreignung in diesem Zeitraum eingeschränkt sein kann.

Gesetzliche Regelungen zur Frage der Fahreignung bei Medikamenteneinnahme unterscheiden klar eine missbräuchliche von einer ärztlich verordneten Einnahme. So heißt es im § 24a StVG (2) „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Einwirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einer bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis als Arzneimittel, liegt demnach keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG vor. Für den Fall der Dauermedikation gilt gemäß Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, dass die Fahreignung dann nicht gegeben ist, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit ist also bei allen Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden, ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung durchzuführen. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, in welcher die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, kann hier nicht angewendet werden, da sich diese Nummer lediglich auf den missbräuchlichen Konsum und nicht auf die medizinisch verordnete Einnahme von Cannabis bzw. Cannabinoiden bezieht. Die FeV sieht in § 14 Abs. 1 Satz 3 vor, dass im Falle einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln ein ärztliches Gutachten beizubringen ist (in welchem die Eignung auf der Basis von Anlage 4 Nr. 9.2.1 beurteilt wird).

Das Thema Fahreignung bei medizinisch verordnetem Cannabiskonsum wurde in verschiedenen Fachkreisen (Expertenrunde „Cannabis und Fahren“ 24.10. 2013, BASt; Grenzwertkommissionssitzung 06.11.2013, BMVBS; Erfahrungsaustausch „Begutachtung der Fahreignung“ 05.12.2013, BASt) diskutiert. Insgesamt zeigte sich ein homogenes Meinungsbild. Während die gesetzlichen Regelungen klar und deutlich eine Beurteilung der Fahreignung unter Medikamenteneinnahme formulieren, zeigen sich in der Umsetzungspraxis im Falle der Cannabis-Medikamentierung vor allem bei der Formulierung von Fragestellungen zur Überprüfung der Fahreignung noch Probleme. Hier besteht Bedarf nach Vereinheitlichung und eindeutiger Formulierung der Fragestellungen.

Die Empfehlung der BASt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörden bei ärztlicher Verordnung von einer Dauermedikation mit Cannabisprodukten ggf. eine Einzelfallprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV anfordern sollten. Haben die Patientin im Vorfeld der ärztlich verordneten Cannabismedikation gegen das StVG oder die FeV im Zusammenhang mit Cannabis verstoßen, so müsste neben der Fahreignungsprüfung hinsichtlich der ärztlich verordneten Cannabismedikation auch geprüft werden, ob weiterhin ein Cannabismissbrauch besteht.“

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