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BGH zur Strafbarkeit beim Überlassen eines Joints zum gemeinsamen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde (Blog von Staatsanwalt Jörn Patzak)

In seinem Blog befasst sich Staatsanwalt Jörn Patzak, Kommentator des Betäubungsmittelgesetzes mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem die Überlassung einer Cannabiszigarette durch einen Erwachsenen an Minderjährige im Rahmen einer Raucherrunde eine „unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige“ darstellt.

BGH zur Strafbarkeit beim Überlassen eines Joints zum gemeinsamen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde

Der BGH hat sich im Beschluss vom 5.2.2014, 1 StR 693/13, mit folgender Frage beschäftigt:

Wie ist die Strafbarkeit eines über 21 Jahre alten Angeklagten zu beurteilten, der 3 Jugendlichen in seiner Wohnung einen Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch zum gemeinsamen sofortigen Konsum zur Verfügung stellt?

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen versuchter unerlaubter (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt.

Dies hat der BGH beanstandet: Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde stelle mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch dar. Der BGH hat den Schuldspruch daher in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.

Dem BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen: Die tatsächliche Sachherrschaft ist gekennzeichnet von einer auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zur Sache (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 29/Teil 13, Rn. 16), woran es bei der Teilnahme an einer Raucherrunde regelmäßig fehlt. Abgabe (für den Zurverfügungstellenden) und Erwerb (für den Mitkonsument) kommen daher typischerweise nicht in Betracht, da diese die Übertragung bzw. die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft voraussetzen. Das Zuführen einer Betäubungsmitteldosis an Dritte zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle, ohne dass der Adressat an dem Stoff selbst Verfügungsgewalt erlangt, ist vielmehr als unerlaubte Verbrauchsüberlassung strafbewehrt (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG oder bei der Überlassung durch eine Person über 21 Jahre an einen Minderjährigen § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Zu den Konkurrenzen hat der BGH festgestellt, dass vorliegend von 3 Fällen der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Minderjährige auszugehen ist, die tateinheitlich begangen wurden, da insoweit jede Person schützenswert ist. Das überzeugt mich, so dass ich die in Körner/Patzak/Volkmer aaO, § 29/Teil 15, Rn. 158, von mir vertretene Auffassung, es liege nur eine einzige Tat vor, aufgebe.

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