Bei der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 11. Juni (13 A 414/11) konzentrierte sich die Beweiserhebung auf die Frage, ob Dronabinol (THC) bei Michael F. die gleiche therapeutische Wirkung wie sein selbst angebauter Cannabis entfaltet. Er hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesopiumstelle, verklagt, weil diese seinen Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis abgelehnt hat.
Seine beiden behandelnden Ärzte, sein langjähriger Neurologe aus Mannheim sowie Dr. Franjo Grotenhermen, der seit wenigen Monaten die Mitbehandlung übernommen hat, erklärten und begründeten übereinstimmend, dass und warum THC (Dronabinol) allein nicht den gleichen guten therapeutischen Effekt wie seine selbst gezogenen Cannabispflanzen bei Herrn F. hat, so dass auch das letzte Argument der Bundesopiumstelle gegen eine Erlaubnis zum Eigenanbau vom Gericht zurückgewiesen wurde.
In einem früheren Urteil vom 7. Dezember 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits alle anderen Argumente gegen eine Erlaubniserteilung, wie etwa die mangelnde Sicherung des Betäubungsmittels in einer Privatwohnung, zurückgewiesen.
Trotz dieser Feststellungen sprach das Gericht der Bundesopiumstelle in der Frage der Erlaubnis des Eigenanbaus weiterhin einen Ermessensspielraum zu. Konkret heißt es im Urteil auf Seite 40: „Das Fehlen zwingender Versagensgründe rechtfertigt es indes nicht, die Beklagte [gemeint ist die Bundesopiumstelle bzw. die Bundesrepublik Deutschland] entsprechend dem Antrag des Klägers zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten, vielmehr steht die begehrte Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.“
Auf gut deutsch bedeutet dies, dass die Bundesopiumstelle keine Gründe vorgetragen hat, die eine Verweigerung der Erlaubniserteilung für einen Eigenanbau von Cannabis rechtfertigen, sie jedoch dennoch eine entsprechende Erlaubnis verweigern darf.
Der ACM-Vorstand prüft die Frage, ob gegen das Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden soll, um möglicherweise ein Urteil zu erwirken, das den Ermessensspielraum der Bundesopiumstelle auf Null reduziert.