Liebe Leserin, lieber Leser,
im Jahr 2009 gab es die Hanfapotheke. Bedürftige Patienten sowie Personen, die Cannabis produzierten und bereit waren, Cannabis an Patienten abzugeben, konnten sich bei einer E-Mail-Adresse melden. So wurden mögliche Spender und bedürftige Patienten zusammengebracht. Natürlich war das illegal. Ich habe mich damals aber dennoch daran beteiligt, denn ich habe die Unterlagen der Patienten geprüft und war sicher, dass bei diesen ein übergesetzlicher Notstand bestand. Zu einer juristischen Auseinandersetzung ist es damals aber nicht gekommen. Es gab damals in meinem Haus eine Hausdurchsuchung, bei der allerdings nichts Verdächtiges gefunden wurde, da ich nur ein einfacher Unterstützer war.
Angesichts der aktuellen Situation wollen wir erneut Patenschaften für Patienten, die dringend auf Cannabis angewiesen sind und durch das Cannabisblüten-Erstattungsverbot in akute Not geraten sind, organisieren. Mehr dazu zu einem späteren Zeitpunkt. Viele Patienten sind niedergeschlagen und drücken in E-Mails und telefonischen Anrufen ihre Verzweiflung aus, sodass ich mich gern wieder an einer solchen Aktion beteiligen werde. Eventuell können sich auch Cannabis-Anbauvereinigungen an dieser Aktion beteiligen. In diesem Zusammenhang ist das Versandverbot von Cannabis ein weiteres Problem.
Die ACM fordert darüber hinaus eine Aufhebung der Mengenbeschränkung beim Eigenanbau durch Patienten. Die ACM plant zudem eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Wir geben bekannt, sobald die Petition online ist und man diese unterstützen kann. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann versuchen auf einen übergesetzlichen Notstand zu klagen. Dieses Verbot muss weg. Dazu gibt es keine gute Alternative.
Heiter weiter
Dr. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
Presseschau: KBV und Kassen einigen sich auf Regeln für Cannabisverordnungen
Franjo Grotenhermen: Mehrere Medien aus dem Gesundheitswesen, darunter auch das Deutsche Ärzteblatt, berichteten darüber, dass sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis-Medikamenten verständigt haben. Nachdem der Bundestag ein unpraktikables Gesetz verabschiedet hatte, einigten sich die Kassenärzte und gesetzliche Krankenkassen darauf, dass innerhalb der ersten 6 Monate der Behandlung nicht grundsätzlich nur Fertigarzneimittel von den Krankenkassen erstattet werden dürfen, sondern auch andere Extrakte.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Rubrik Politik, 7. August 2026 (Autorenkürzel: lau)
KBV und Kassen einigen sich auf Regeln für Cannabisverordnungen – Deutsches Ärzteblatt
Worum es geht
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis verständigt. Notwendig wurde das durch die Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG).
An den Voraussetzungen, unter denen Versicherte Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis haben, ändert sich nach Darstellung der KBV nichts.
Der sechsmonatige Therapieversuch
KBV und GKV-Spitzenverband sind sich einig, dass die gesetzliche Vorgabe eines zunächst sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel nur für diejenigen Indikationen gilt, für die das jeweilige Fertigarzneimittel auch zugelassen ist.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können einen solchen Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen, zum Beispiel einen Cannabisextrakt. Ein zweites für die Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht getestet werden. Als Gründe für einen Abbruch nennt die KBV Unverträglichkeit oder fehlende Wirksamkeit; eine Weiterverordnung wäre dann mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot unzweckmäßig.
Zugelassene Fertigarzneimittel
Am häufigsten verordnet wird bislang Sativex (Nabiximols), zugelassen zur Behandlung von Spastik bei Multipler Sklerose. Weiter zugelassen sind Epidyolex (Cannabidiol) bei seltenen, schweren Epilepsieformen, Canemes (Nabilon) bei Übelkeit und Erbrechen im Rahmen der Chemotherapie sowie seit Juni 2026 Exilby (VER-01) bei chronischen Rückenschmerzen.
Wann sofort ein Extrakt verordnet werden kann
Bei Menschen mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, für die kein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht, kann nach übereinstimmender Auslegung bereits bei der erstmaligen Versorgung sofort ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden. Ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist hier nicht erforderlich.
Gleiches gilt für Personen, die bisher mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden: Sie haben weiterhin Anspruch auf diese Behandlung.
Cannabisblüten ausgenommen
Alle genannten Regelungen erfassen keine Cannabisblüten. Diese dürfen seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Patientinnen und Patienten, die bisher mit Blüten behandelt wurden, müssen auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden.
Ist die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit, muss dafür eine erneute Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden. Befreit sind Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Die KBV empfiehlt, auch bei genehmigungsfreien Verordnungen eine separate Dokumentation anzulegen.
Reaktionen
Zustimmung kam aus der Pharmabranche. Der Verband Pharma Deutschland kritisierte, die interpretationsanfällige Gesetzesregelung hätte die Versorgung erschweren können, weil sie einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln auch dann vorsah, wenn diese für die konkrete Erkrankung nicht zugelassen sind.
Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann erklärte, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz habe durch seinen einseitigen Fokus auf kurzfristige Einsparungen operative Probleme verursacht, die nachträglich durch Auslegungshinweise aufgefangen werden mussten. Die Begrenzung des Therapieversuchs auf zugelassene Indikationen und der mögliche frühe Therapiewechsel ermöglichten nun eine praxistaugliche Versorgung. Die Einigung helfe, so Brakmann, „vor allem den Patientinnen und Patienten".
Hinweis: Dies ist eine inhaltliche Zusammenfassung des genannten Artikels, keine wortgetreue Kopie. Der Originaltext ist urheberrechtlich geschützt (Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ärzteblatt, alle Rechte vorbehalten) und über den oben genannten Link abrufbar. Abgerufen am 8. August 2026.
VdK wird rechtlich nicht aktiv gegen Verbot der Kostenübernahme von Cannabisblüten (Schreiben der Bundesrechtsabteilung der VdK)
In einer Antwort der Bundesrechtsabteilung der VdK auf ein Schreiben eines VdK-Mitglieds heißt es:
„Vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere VdK-Präsidentin Frau Bentele bat mich Ihnen zu antworten.
Die Bundesrechtsabteilung des VdK-Bundesverbandes vertritt die Interessen der Mitglieder des VdK vor dem Bundessozialgericht in Revisionsverfahren und Nichtzulassungsbeschwerden. Das heißt, für eine Vertretung vor dem Bundessozialgericht wären wir der richtige Ansprechpartner. Um wichtige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für unsere Mitglieder zu klären, führen wir verschiedene Musterstreitverfahren bzw. strategische Verfahren.
Nach unserer Bewertung ist das von Ihnen aufgeworfene Anliegen ein sozialpolitisches Thema, das durch den Gesetzgeber zu lösen ist, aber nicht über die Rechtsprechung justiziabel eingefangen werden kann.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V tritt am 30. Juli 2026 in Kraft. Bis einschließlich 29. Juli 2026 gilt noch die bisherige Rechtslage. Ab dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten im besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst. Für diese weiterhin erfassten Cannabisarzneimittel bestimmt das Gesetz grundsätzlich zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.
Cannabisblüten gehören somit ab sofort nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft auch Patientinnen und Patienten mit bisheriger Genehmigung für Cannabisblüten. Nach der Neuerung sind nur noch Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie Cannabisextrakte in standardisierter Qualität für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen verordnungsfähig. Die Einleitung einer Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hat weiter grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung, etwa aus medizinischen Gründen, ist nicht vorgesehen. Cannabishaltige Fertigarzneimittel sind zur Anwendung in der Therapie und bei Erfüllung der in § 31 Abs. 6 SGB V genannten Anforderungen auch außerhalb ihrer zugelassenen Indikationsgebiete als Kassenleistung anwendbar. Die Genehmigung eines Off-Label-Uses (OLU) ist unter diesen Bedingungen nicht erforderlich. Die Auswirkungen der Neuregelung auf laufende Behandlungen kann derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie mit Therapien umzugehen ist, die vor weniger als sechs Monaten mit einem Cannabisextrakt begonnen wurden, sowie den Wechsel von den nunmehr ausgeschlossenen Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel. Aktuell bewertet der GKV-Spitzenverband noch, wie mit den Folgen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes umgegangen werden sollte.
Nach Prüfung der Rechtslage werden wir kein strategisches Musterstreitverfahren hier führen.
Wegen der Ungleichbehandlung in Bezug auf die Darreichungsform ergibt sich kein Anspruch aus Art. 3 GG. Art. 3 GG fordert, dass die §§ 27 ff SGB V für alle Versicherten gleich angewandt werden, rechtfertigt aber nicht die Übernahme jeglicher Behandlungen. Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung der Versicherten § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen. Ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten sachlichen Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BSG, Beschluss vom 2. November 2006 – B 1 KR 111/06 B; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 1 KR 4/00, BSGE 88, 116, 170). Der Gesetzgeber hat in verfassungskonformer Weise von seinem Gestaltungsspielraum zur Abgrenzung von Leistungen Gebrauch gemacht (BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 10/11 Rn 27). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist, sie sind zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 RN 27; BSG, aaO, Rn 27).
Wir können in dieser Sache von Seiten des Bundesverbandes daher nicht behilflich sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen keine andere Entscheidung möglich ist. (…)"
Mit freundlichen Grüßen
Holger Lange, MHMM
Leiter der Bundesrechtsabteilung
Entscheidungen OWi Drogenfahrt, Medikamentenklausel, ärztliche Verschreibung, Anforderungen
Urteil: Cannabis auf Rezept und Autofahren – Kein Patientenprivileg bei Online-Rezept (Bayerisches Oberstes Landesgericht)
Wer Medizinalcannabis auf Rezept erhält und am Straßenverkehr teilnimmt, ist nicht automatisch geschützt. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 12. Juni 2026 (Aktenzeichen 201 ObOWi 401/26) klargestellt. Entscheidend ist danach nicht allein, dass ein Rezept vorliegt, sondern wie es ausgestellt ist. Fehlt eine eindeutige Dosierungsanweisung, greift die sogenannte Medikamentenklausel nicht – mit der Folge, dass ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt werden können.
Der Fall
Ein Patient wurde im Straßenverkehr kontrolliert. In seinem Blutserum wurden 16,8 Nanogramm THC pro Milliliter festgestellt – knapp das Fünffache des seit August 2024 geltenden gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml. Der Betroffene legte drei privatärztliche Verschreibungen für Medizinalcannabis vor. Diese hatte er über eine telemedizinische Online-Sprechstunde erhalten, einen persönlichen Kontakt zu der verschreibenden Ärztin oder dem Arzt hatte es nicht gegeben.
Das Amtsgericht ließ die Rezepte nicht als Rechtfertigung gelten und verurteilte ihn zu 500 Euro Geldbuße sowie einem Monat Fahrverbot. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies das BayObLG zurück.
Was die Medikamentenklausel regelt
Seit der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes, die am 22. August 2024 in Kraft trat, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1a StVG. Für Patientinnen und Patienten gibt es allerdings eine Ausnahme, die sogenannte Medikamentenklausel in § 24a Absatz 4 StVG: Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines Arzneimittels stammt, das für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde.
Diese Ausnahme legt das BayObLG ausdrücklich eng aus. Zur Begründung verweist das Gericht auf das Missbrauchspotenzial: Ließe man jede beliebige Verschreibung genügen, könnte die Grenzwertregelung praktisch umgangen werden. Erforderlich sind nach der Entscheidung deshalb zwei Dinge zugleich – erstens eine ordnungsgemäße, eindeutige Verschreibung und zweitens ein bestimmungsgemäßer, also weder missbräuchlicher noch überdosierter Gebrauch.
Warum das Rezept nicht ausreichte
Für die Verschreibung von Medizinalcannabis gelten über § 3 Absatz 1 Satz 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. § 2 Absatz 1 Nummer 7 AMVV verlangt die Angabe einer Dosierung, eines Medikationsplans oder einer schriftlichen Dosierungsanweisung.
Das Rezept im entschiedenen Fall enthielt eine Gesamtmenge von 10 Gramm sowie eine Einzel- und Tagesdosis von 1,5 Gramm. Offen blieb jedoch, ob mit der Tagesdosis eine feste Vorgabe oder eine Tageshöchstdosis gemeint war. Beide Lesarten hielten der Prüfung nicht stand:
Bei einer festen Tagesdosis von 1,5 Gramm hätten 10 Gramm nur für rund 6,7 Tage gereicht. Das ließ sich weder mit dem tatsächlichen Ausstellungsrhythmus – die Rezepte wurden im Abstand von Wochen ausgestellt – noch mit der dreimonatigen Gültigkeit nach § 2 Absatz 5 AMVV vereinbaren.
Wäre dagegen eine Tageshöchstdosis gemeint gewesen, hätte der Patient die tatsächlich konsumierte Menge frei bestimmen können. Das Gericht sprach insoweit von einem „Freifahrtschein" – genau das soll die Medikamentenklausel nicht ermöglichen.
Erschwerend kam hinzu, dass weder ein Medikationsplan noch eine gesonderte schriftliche Dosierungsanweisung vorlagen.
Was das Gericht ausdrücklich offengelassen hat
Bemerkenswert ist, worüber das BayObLG nicht entschieden hat: ob § 24a Absatz 4 StVG einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Diese Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Beschluss vom 28. April 2026 (5 ORbs 87/26) ausdrücklich entschieden, dass ein fehlender persönlicher Kontakt die Berufung auf die Medikamentenklausel nicht ausschließt.
Das BayObLG musste sich dazu nicht äußern, weil das Rezept bereits inhaltlich unzureichend war. Der Beschluss betrifft damit die Qualität der Verordnung, nicht den telemedizinischen Weg als solchen. Für Patientinnen und Patienten, die ihr Rezept über eine Online-Plattform beziehen, ist das eine wichtige Unterscheidung: Beanstandet wurde die Ausgestaltung des Rezepts, nicht der Bezugsweg.
Was das für Patientinnen und Patienten bedeutet
Aus der Entscheidung ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen.
Wer Medizinalcannabis erhält und Auto fährt, sollte das eigene Rezept daraufhin prüfen, ob eine eindeutige Dosierungsangabe enthalten ist. Eine Kurzform wie „ED/TD" ohne Erläuterung reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, wenn unklar bleibt, ob eine feste Tagesdosis oder eine Höchstdosis gemeint ist.
Gesamtmenge, Tagesdosis und Gültigkeitsdauer sollten rechnerisch zueinander passen. Wenn die verordnete Menge geteilt durch die Tagesdosis einen Behandlungszeitraum ergibt, der deutlich kürzer ist als der Abstand bis zum nächsten Rezept, entsteht genau der Widerspruch, den das Gericht beanstandet hat.
Ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung sollte dem Rezept beigefügt sein. Ebenso empfiehlt es sich, dass die Gültigkeitsdauer nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 AMVV ausdrücklich angegeben wird, um die nachteilige Drei-Monats-Fiktion zu vermeiden.
Ganz wesentlich ist außerdem: Die Medikamentenklausel schützt nur die bestimmungsgemäße Einnahme – sie sagt nichts über die Fahrtüchtigkeit aus. Die Straftatbestände der Trunkenheit im Verkehr und der Gefährdung des Straßenverkehrs nach §§ 316 und 315c StGB bleiben unberührt. Wer sich beeinträchtigt fühlt, darf nicht fahren, auch nicht mit einwandfreiem Rezept.
Ausblick
Die Frage des persönlichen Erstkontakts dürfte sich politisch ohnehin bald erledigen: Der am 8. Oktober 2025 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zur Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes sieht vor, dass die Verschreibung von Medizinalcannabis einen persönlichen Kontakt zwischen Ärztin oder Arzt und Patient voraussetzt und dieser mindestens jährlich erneuert werden muss.
Patientinnen und Patienten, die auf Medizinalcannabis angewiesen sind und ein Fahrzeug führen, sollten das Thema Dosierungsanweisung daher aktiv bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt ansprechen. Der Beschluss zeigt, dass eine formal unpräzise Verordnung im Bußgeldverfahren zum Verlust des Schutzes führen kann, den der Gesetzgeber Patientinnen und Patienten eigentlich zugesagt hat.
Presseschau: Keine Cannabisblüten mehr auf Kassenrezept – was das für die Patienten bedeutet (Apotheken Umschau)
Einige Medien aus dem Gesundheitsbereich berichteten über die Folgen für das Verbot der Kostenübernahme von Cannabisblüten durch die Krankenkassen.
Keine Cannabisblüten mehr auf Kassenrezept – was das für die Patienten bedeutet
Seit rund einer Woche sind Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig. Damit streicht der Gesetzgeber schwer kranken Menschen die medikamentöse Versorgung – oft ohne echte Alternative, kritisiert der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken.
Seit dem Jahr 2017 konnten sich schwer kranke Menschen unter bestimmten Umständen Cannabisblüten auf Kassenrezept verordnen lassen. Nun ist Schluss damit: Mit dem GKV-Sparpaket, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist, sind die Blüten nicht mehr erstattungsfähig. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten nicht mehr übernehmen dürfen. Wer jetzt Cannabisblüten ärztlich verordnet bekommt, erhält ein Privatrezept und muss den vollen Preis dafür selbst bezahlen.
Fachverbände kritisieren die Gesetzesänderung scharf. Denn nun stünden tausende Patientinnen und Patienten plötzlich ohne ihre dringend benötigte Medikation da. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) trifft das Erstattungsverbot für Cannabisblüten rund 65.000 Patientinnen und Patienten in Deutschland. „Wir sprechen hier über Menschen, die dauerhaft schwer krank sind und für die es oft keine Behandlungsalternative mehr gibt", sagt die Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), Dr. Christiane Neubaur. Einsatzgebiete seien unter anderem chronische Schmerzen, Fibromyalgie, Tic-Störungen, ADHS und eine besonders quälende, wiederkehrende Kopfschmerzart, der sogenannte Clusterkopfschmerz. Auch bei Depression kommen Cannabisblüten laut Apothekerin Neubaur zum Einsatz, wenn die Patientinnen und Patienten auf die üblichen Behandlungsmethoden und Medikamente nicht ansprechen.
Langer Leidensweg
Diese Menschen hätten bereits einen langen Leidensweg hinter sich, betont die VCA-Geschäftsführerin. „Viele von ihnen haben durch die Behandlung mit Cannabisblüten endlich einen Weg gefunden, ihr Leid zu lindern", sagt sie. „Dass sie die Blüten jetzt nicht mehr auf Kassenkosten bekommen, ist für die Betroffenen eine Katastrophe." Wegen ihrer Erkrankungen seien viele von ihnen nicht erwerbsfähig und damit ohnehin in einer finanziell schwierigen Lage. „Eine Therapie selbst zu bezahlen, die im Monat bis zu 1.700 Euro kostet, ist für die meisten nicht möglich."
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigt auf Nachfrage der Apotheken Umschau, dass bei Cannabisblüten der Ausschluss von der Erstattung durch die Krankenkassen sofort wirksam wird und auch für bereits begonnene Behandlungen gilt. „Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass durch die Therapie mit Cannabisblüten eine größere Suchtgefahr besteht, insbesondere bei einer Dauertherapie", erklärt ein Sprecher. Patientinnen und Patienten, die bisher Cannabisblüten verordnet bekommen haben, könnten demnach auf cannabishaltige Fertigarzneimittel oder Extrakte umgestellt werden.
Neubaur: Cannabis-Extrakte sind kein Ersatz für Blüten
VCA-Geschäftsführerin Neubaur widerspricht: Cannabis-Fertigarzneimittel und -Extrakte sowie die verwandten Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon seien für diese Menschen keine Alternative. Denn sie wirken der Apothekerin zufolge anders und vor allem nicht so schnell wie die Blüten. „Bei chronischen Schmerzen kommen die Blüten beispielsweise zum Einsatz, um Schmerzspitzen abzufangen – also Phasen, in denen der Schmerz plötzlich sehr stark wird. Bei den Blüten setzt die Wirkung in zwei bis drei Minuten ein." Doch selbst das einzige schnellwirksame Cannabis-Fertigarzneimittel, das in Deutschland auf dem Markt ist, benötige bis zum Wirkeintritt mindestens 20 Minuten und somit deutlich länger als die Blüten. „Das ist für die Betroffenen kaum zu ertragen."
Und es gibt eine weitere Hürde: Wer sich erstmalig einen Cannabis-Extrakt, Dronabinol oder Nabilon verordnen lassen möchte, muss zuvor mindestens ein halbes Jahr einen Therapieversuch mit einem Cannabis-Fertigarzneimittel absolvieren. So sieht es das Gesetz vor.
Kassen und Ärzteschaft einigen sich
Inzwischen haben sich Kassen und Ärzteschaft allerdings auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regeln geeinigt, wie ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands informiert. Demnach gilt der Vorrang für cannabishaltige Fertigarzneimittel nur für das Anwendungsgebiet, in dem das jeweilige Präparat zugelassen ist. Wenn ein Mittel also zum Beispiel für Spastiken bei Multipler Sklerose vorgesehen und erprobt ist, soll es auch nur bei solchen Patientinnen und Patienten zum Einsatz kommen. Der Therapieversuch darf verkürzt werden, wenn Unverträglichkeiten auftreten oder das Medikament nicht wirkt.
Weder Bestandsschutz noch Übergangsfrist
VCA-Geschäftsführerin Neubaur reicht das nicht. Sie wünscht sich einen Bestandsschutz für Menschen, die bereits auf Cannabisblüten eingestellt sind. Dann könnten diese Patientinnen und Patienten ihre Behandlung wie gewohnt fortsetzen. Lediglich Neuverordnungen wären verboten. Doch das ist nicht vorgesehen – auch eine Übergangsfrist, innerhalb derer die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach anderen Therapiemöglichkeiten hätten suchen können, räumt der Gesetzgeber nicht ein. Bereits vor dem 30. Juli ausgestellte Kassenrezepte sind ebenfalls nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in den Apotheken einlösbar.
Anders ist es bei Menschen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits auf einen Extrakt, Dronabinol oder Nabilon eingestellt waren. Sie genießen Bestandsschutz und können ihre Behandlung laut BMG-Sprecher fortsetzen, ohne einen Therapieversuch mit einem Cannabis-Fertigarzneimittel durchlaufen zu müssen. Denn gemäß den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie sei bereits vor der erstmaligen Verordnung geprüft worden, ob es ein geeignetes Arzneimittel für sie gibt. „Eine verpflichtende Umstellung auf Fertigarzneimittel bei Patientinnen und Patienten, die bereits auf Extrakte eingestellt waren, ist somit nicht mehr erforderlich", schreibt der Ministeriumssprecher. Der sechsmonatige Therapieversuch greift also nur bei Neuverordnungen. Zu derselben Auslegung kommen auch Kassen und Ärzteschaft.
Verfassungsbeschwerde geplant
VCA-Geschäftsführerin Neubaur dringt auf eine schnelle Lösung für all diejenigen, die bisher Cannabisblüten erhalten haben und nun ohne ihre Medikation auskommen müssen. Sie rät allen Betroffenen, sich juristisch zu wehren und vor den Sozialgerichten zu klagen. „Viele haben bereits Eilanträge gestellt", berichtet sie. Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin kämpft gegen das Erstattungsverbot und hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Zudem prüfe der Verein weitere rechtliche Schritte, heißt es auf der Website.
Cannabis: Fertigarzneimittel vor Apothekenrezeptur (Apotheke adhoc)
Franjo Grotenhermen: Wir dokumentieren hier einen Artikel aus Apotheke ad hoc vom Juni 2026. In diesem Zusammenhang hatte der aus dem G-BA ausscheidende Professor Dr. Josef Hecken vorgeschlagen ein halbes Jahr lang nur Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis durch die gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Andererseits hatte Herr Hecken bei einer Anhörung im G-BA am 21. Februar 2024 zum Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen eingestanden, dass er sich mit dem Thema Cannabis als Medizin nicht auskennt.
Cannabis: Fertigarzneimittel vor Apothekenrezeptur
Mit dem GKV-Spargesetz sollten Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen werden. Doch einem Änderungsantrag zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) zufolge sollen sie als Reserveoption erhalten bleiben.
„Es wird festgelegt, dass die Verordnung von cannabinhaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabinhaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist", heißt es in dem Änderungsantrag, der am späten gestrigen Abend neu in die Liste aufgenommen wurde. „Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die zweckmäßigere Versorgungsform darstellen."
Wörtlich heißt es: „Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen." Vor der ersten Verordnung von Rezepturen bedarf es dann einer Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Therapie von einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmten Facharzt verordnet wird. „Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen."
Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen erteilt werden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt muss innerhalb von drei Tagen entschieden werden. Dosierungsänderungen oder der Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
Schon bei der Anhörung im Gesundheitsausschuss hatte der kürzlich ausgeschiedene Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Professor Dr. Josef Hecken, diese Option ins Spiel gebracht. Er war von Stephan Pilsinger (CSU) gefragt worden, ob man nicht bei Cannabis künftig Fertigarzneimittel vor Apothekenzubereitungen bevorzugen könnte. Das gelte unabhängig von Cannabis bereits heute im Grundsatz, man könne aber noch weiter gehen, so Hecken: So sei es denkbar, einen Therapieversuch von mindestens sechs Monaten zur Pflicht machen, bevor Rezepturen verordnet werden könnten.
Man könne noch ausdrücklich Cannabisvollextrakte in der Aufzählung im Gesetzentwurf erwähnen – und hätte damit ein Paket, das auch bei einer Bewertung durch den G-BA bezogen auf die zweckmäßige Vergleichstherapie dann die Vollextrakte versus Apothekenzubereitungen bewerten könne.
Tatsächlich steht mit Exilby ein Präparat zur Behandlung von chronischen Kreuzschmerzen kurz vor der Markteinführung. Hersteller ist Vertanical, ein Unternehmen von Dr. Clemens Fischer, dem auch PharmaSGP und Synformulas gehören.
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