Liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt heute eine Vielzahl interessanter Artikel. Darunter sind zwei aktuelle Urteile aus diesem Monat zum Thema Cannabis als Medizin und Führerschein, vom Amtsgericht Bad Urach (Baden-Württemberg) und einem Gericht aus Hamburg. Dabei geht es einerseits um die Frage der Ordnungsgemäßheit einer telemedizinischen Verschreibung von Cannabis sowie den Wert eines Cannabisausweises. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek stellte klar, dass ein Cannabisausweis ohne aktuelles Rezept zum Führerscheinverlust führen kann, auch wenn ein Privatrezept vorgelegt werden kann, dass einen Tag nach der Polizeikontrolle mit THC-positiver Blutuntersuchung ausgestellt wurde. Wichtig ist eine ordnungsgemäße Verschreibung, auch im Rahmen von Telemedizin, was ein persönliches Gespräch mit dem Arzt impliziert. Wenn das vorliegt, so urteilte das Amtsgericht Bad Urach, dann darf der Patient sich darauf verlassen dürfen, dass alles ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Führerschein-Behörden sind häufig der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Therapie nur vorliegt, wenn sich ein Patient persönlich in der Praxis des Arztes vorgestellt hat. Das Amtsgericht weist allerdings darauf hin, dass davon nichts im Gesetz steht, sodass es sich hierbei nur um eine Meinung solcher Behörden handelt. Wenn die Behörden der Auffassung sind, dass eine Telemedizin-Plattform keine ordnungsgemäße Therapie durchführt, dann sollen sie dafür sorgen, dass die Plattformen entsprechend sanktioniert werden. Man könne eine solche Meinung nicht einem individuellen Patienten anlasten, zumal sich keine derartige Formulierung im Gesetz findet.
Ein weiteres wichtiges Thema ist das Bestreben des Bundestags, die Kosten für eine Verschreibung von Cannabisblüten aus dem Erstattungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu streichen. Diese Maßnahme ist eine von 66 „Reformempfehlungen", die die Finanzkommission Gesundheit in ihrem Bericht vorgelegt hat. Wer es nachlesen möchte: Die Streichung der Erstattung von Cannabisblüten ist Reformempfehlung Nummer 42. Wer sich den jüngsten umfangreichen Artikel im Deutschen Ärzteblatt anschaut, wird feststellen, dass dieses Thema im Artikel mit keinem Wort erwähnt wird. Es ist nur ein kleiner Bestandteil dieser Reform, der gemäß des Berichts der Kommission im Jahr 2027 etwa 130 Millionen € einsparen soll. Alle Maßnahmen zusammen sollen 2027 zu einer Einsparung von etwa 16,3 Milliarden führen. Reformnummer 42 ist jedoch kontraproduktiv. Diese Maßnahme schadet nicht nur Patienten, die auf eine Therapie mit Cannabisblüten angewiesen sind, sie ist zudem auch teuer. Cannabisextrakte sind bekanntermaßen teurer als Cannabisblüten, auch wenn einige Player, wie die AOK, Probleme mit den Grundrechenarten haben, speziell dem Dreisatz. Es gibt allerdings in der Tat eine Möglichkeit, bei den GKV-Kosten für Cannabisblüten Einsparungen vorzunehmen. In einem Gastbeitrag von Apotheker Dr. Thorsten Tuschy heißt es, dass die Kosten, die den Krankenkassen für 30 g Cannabisblüten entstehen, bei etwa 600 € liegen – 1 g bei etwa 20 €, während Privatzahler in der Apotheke heute meistens 5–6 € bezahlen. Diese Diskrepanz muss nicht sein. Ein weiterer zukünftiger Kostentreiber könnten inhalierbare Extrakte sein, wie beispielsweise der von Curaleaf, das einen Extrakt (Curaleaf medizinischer Vape Pen) anbietet, bei dem eine Inhalation 2,6 mg Dronabinol/THC liefert, bei insgesamt etwa 140 Dosen, zum stolzen Preis von 50 € pro Kartusche. Der Vape Pen enthält damit etwa 370 mg THC zum Preis von etwa 50 €. Zum Vergleich: 2 g Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von 20 % enthalten 400 mg THC und kosten Privatzahlern etwa 10 €, den gesetzlichen Kassen jedoch etwa 40 €. Auch Fertigarzneimittel – wie zukünftig ab diesem Herbst der Cannabisextrakt Exilby für Rückenschmerzen – sind teurer. Schließlich müssen sich die Investitionskosten von mehr als 100 Millionen Euro in die klinischen Zulassungsstudien wieder mit Gewinn reinholen lassen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf eine Petition eines engagierten ACM-Mitglieds hin, zu deren Zeichnung wir aufrufen. Die Petition kann noch 37 Tage gezeichnet werden. Gesucht werden 30.000 Mitzeichner. Die ACM hat bereits mehrfach Petitionen initiiert, die zum Teil auch etwas bewirkt haben. So hatte ich die Möglichkeit, im Jahr 2016 im Petitionsausschuss für das ein Jahr später in Kraft getretene Cannabis als Medizin-Gesetz zu werben. Also: Mitmachen! Haben Sie keine Sorge, dass der Datenschutz nicht gewahrt wird. Cannabis-Paranoia ist hier unbegründet.
Bitte schon mal vormerken: Fachsymposium Cannabinoide in der Medizin 2026. Auch in diesem Jahr führt die ACM zusammen mit dem BPC (Bundesverband Pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen) und Medical Tribune ein Fachsymposium zur medizinischen Verwendung cannabisbasierter Medikamente durch. Es findet am 21. November 2026 im Marriott Hotel in München statt, wahlweise als Präsenz-Veranstaltung oder online über Zoom.
Beste Grüße
Franjo Grotenhermen
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, inklusive Streichung der Kostenerstattung von Cannabisblüten
Nach der Überarbeitung des ursprünglichen Referentenentwurfs hat das Bundeskabinett am 29. April 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll am 10. Juli im Bundestag verabschiedet werden (BMG).
Wie viel soll insgesamt eingespart werden?
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen durch Mehreinnahmen und Minderausgaben folgende Entlastungen der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden:
| Jahr | Entlastungsvolumen |
|---|---|
| 2027 | 16,3 Milliarden Euro |
| 2030 | 38,1 Milliarden Euro |
Diese 16,3 Milliarden Euro für 2027 sollen die erwartete Finanzierungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro schließen (Deutscher Bundestag).
Einordnung der Cannabisblüten
Vor diesem Hintergrund wird die geplante Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten mit einer Einsparung von:
- 130 Mio. € im Jahr 2027
- etwa 180–200 Mio. € im Jahr 2030
beziffert.
Das entspricht für 2027 etwa 0,8 % des gesamten Einsparvolumens von 16,3 Milliarden Euro. Anders ausgedrückt: Rund 99,2 % der geplanten Entlastung stammen aus anderen Maßnahmen. Zudem darf bezweifelt werden, dass die Streichung der Kostenübernahme von Cannabisblüten wirklich zu Einsparungen führt. Da Cannabisextrakte teurer sind als Blüten, ist er mit einer Verteuerung zu rechnen. Auch inhalierbare Cannabisextrakte sind teurer. Das einzige erwartbare Ergebnis ist die Schädigung von Patienten, deren Cannabisblüten nicht mehr finanziert werden.
Preisgestaltung von Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung
von Apotheker Dr. Thorsten Tuschy
Cannabisblüten werden in Deutschland als Rezepturarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben. Ihre Preisbildung unterscheidet sich grundlegend von der zugelassener Fertigarzneimittel. Während bei Fertigarzneimitteln nach der Zulassung ein Erstattungsbetrag zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband verhandelt wird (AMNOG-Verfahren), erfolgt die Vergütung von Cannabisblüten auf Grundlage einer bundesweit geltenden Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband (Hilfstaxe, Anlage 10, Stand 2020).
Die Höhe der Vergütung richtet sich unter anderem danach, ob Cannabisblüten in unverändertem Zustand abgegeben oder im Rahmen der Rezeptur zerkleinert werden. Für Cannabisblüten in unverändertem Zustand beträgt der abrechnungsfähige Preis 9,52 € pro Gramm. Zusätzlich werden Fixzuschläge berechnet. Diese betragen bis einschließlich 15 g ebenfalls 9,52 € je Gramm, für Mengen über 15 g bis einschließlich 30 g 3,70 € je weiterem Gramm und für Mengen über 30 g 2,60 € je weiterem Gramm. Darüber hinaus können weitere Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung, beispielsweise für Verpackungsmaterial, hinzukommen. Werden Cannabisblüten vor der Abgabe entsprechend der ärztlichen Verordnung zerkleinert, gelten abweichende Fixzuschläge.
Die in der Hilfstaxe geregelte Vergütung betrifft ausschließlich die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten. In der öffentlichen Diskussion werden häufig niedrige Verkaufspreise aus dem Privat- und Selbstzahlermarkt als Vergleich herangezogen. Diese Preise entstehen jedoch außerhalb des GKV-Vergütungssystems und bilden die Kosten- und Vergütungsstruktur der GKV-Rezepturversorgung nicht ohne Weiteres ab. Sie eignen sich daher nur eingeschränkt als Maßstab für eine Anpassung der Hilfstaxe.
„Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Hilfstaxe halte ich grundsätzlich für sinnvoll, sofern sie die tatsächlichen Kostenstrukturen der GKV-Rezepturversorgung angemessen berücksichtigt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Hilfstaxe nicht nur den Warenwert der Cannabisblüten, sondern auch den Aufwand der patientenindividuellen Rezepturversorgung abbildet. Ziel sollte eine ausgewogene Preisgestaltung sein, die sowohl Wirtschaftlichkeit als auch eine flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleistet." (Dr. Thorsten Tuschy)
Cannabis als Medizin im Straßenverkehr: Zwei aktuelle Urteile aus Hamburg und Bad Urach
Viele Patienten machen sich Sorgen, dass Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen könnte, wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle THC in ihrem Blut nachgewiesen wird. Diese Sorge besteht nicht zu Unrecht. Aber man kann sich schützen, um so das Risiko deutlich zu reduzieren, denn nach dem Gesetz genießen Patienten, die Cannabis ordnungsgemäß einnehmen, das so genannte „Patientenprivileg". Wichtig für eine ordnungsgemäße Therapie ist das persönliche Gespräch mit einem Arzt, der das Cannabis verschreibt.
Zwei aktuelle Urteile
Zwei aktuelle Urteile zum Thema Cannabis als Medizin und Straßenverkehr zeigen, wann eine Verschreibung von Cannabis-Medikamenten vor einem Verlust des Führerscheins schützt und wann kein Patientenprivileg nach § 24a StVG besteht. Ein Urteil des Amtsgerichts Bad Urach (Baden-Württemberg) stellt fest, dass die Verschreibung von Cannabis-Medikamenten auch mittels Telemedizin schützt. Das sei die Rechtslage, auch wenn Führerscheinstellen zum Teil eine andere Meinung haben. Behörden müssen sich an die Rechtslage halten und dürfen nicht auf der Basis von Meinungen handeln.
Ein anderes Urteil aus Hamburg (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek) stellt aber klar, dass das Vorliegen eines Cannabisausweises ohne gültiges Rezept nicht vor Strafen schützt, wenn der normale Grenzwert i. H. v. 3,5 Nanogramm/Milliliter, der auch für Freizeitkonsumenten gilt, überschritten wird.
Zusammengefasst muss ein Patient also zum Zeitpunkt der Auffälligkeit im Straßenverkehr ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept besitzen, nach einem Gespräch mit einem Arzt (persönlich oder via Video). Sonst ist der Führerschein in Gefahr.
Das Urteil aus Hamburg: Ein Cannabis-Ausweis allein schützt nicht vor Strafen
Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zeigt, dass ein sogenannter Cannabis-Ausweis allein nicht ausreicht, um sich auf die gesetzliche Ausnahme für Patienten zu berufen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine nächtliche Verkehrskontrolle in Hamburg. Bei dem Fahrer ergab eine Blutuntersuchung eine THC-Konzentration von 12 Nanogramm pro Milliliter Blut. Der Betroffene räumte ein, wenige Stunden zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Gleichzeitig machte er jedoch geltend, dass er das Cannabis aus medizinischen Gründen verwende. Zur Untermauerung legte er ein Privatrezept sowie einen sogenannten Cannabis-Ausweis vor.
Doch genau diese Unterlagen überzeugten das Gericht nicht, denn ein Ausweis ersetzt keine ordnungsgemäße Verschreibung. Nach Auffassung des Amtsgerichts genügte der vorgelegte Cannabis-Ausweis nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Dokument enthielt unter anderem keine Angaben zum Ausstellungsdatum, zur Gültigkeitsdauer oder zur verschriebenen Gesamtmenge des Medikaments. Zudem ließ sich daraus weder eine konkrete medizinische Diagnose noch eine nachvollziehbare ärztliche Behandlung ableiten. Besonders kritisch bewertete das Gericht den Umstand, dass der Fahrer den verschreibenden Arzt nach eigenen Angaben nie persönlich getroffen hatte. Der Kontakt beschränkte sich ausschließlich auf einen Internet-Chat und eine Videokonferenz. Für die Richter war dies nicht ausreichend, um von einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verschreibung im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeregelung auszugehen. Hinzu kam ein weiteres Problem: Das vorgelegte Privatrezept wurde erst einen Tag nach der Verkehrskontrolle ausgestellt.
Damit konnte es nach Auffassung des Gerichts nicht belegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Fahrt eine wirksame ärztliche Verordnung bestanden hatte. Folglich griff die gesetzliche Ausnahme für medizinisch verordnetes Cannabis nicht. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer schließlich zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot.
Ein Cannabis-Ausweis besitzt keine eigenständige rechtliche Wirkung. Er kann allenfalls ergänzende Informationen liefern, ersetzt jedoch weder eine ärztliche Verordnung noch eine nachvollziehbare medizinische Dokumentation. Wer medizinisches Cannabis einnimmt und anschließend am Straßenverkehr teilnehmen möchte, sollte deshalb sicherstellen, dass eine wirksame ärztliche Verschreibung vorliegt und die Einnahme entsprechend der ärztlichen Therapie erfolgt.
Das Urteil richtet sich nicht grundsätzlich gegen telemedizinische Behandlungen. Es zeigt jedoch, dass digitale Arztkontakte allein nicht automatisch ausreichen, wenn Zweifel an der medizinischen Indikation oder der Qualität der Verschreibung bestehen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek verdeutlicht, dass medizinisches Cannabis keine automatische Ausnahme vom Straßenverkehrsrecht begründet. Wer sich auf die gesetzliche Privilegierung berufen möchte, muss diese im Streitfall nachvollziehbar belegen können.
Die Autoren des Berichts über dieses Urteil ziehen das folgende Fazit: „Ein Cannabis-Ausweis allein genügt dafür nicht. Entscheidend sind eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung, eine dokumentierte medizinische Behandlung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Andernfalls drohen – trotz medizinischer Nutzung – Bußgelder, Fahrverbote und möglicherweise weitere führerscheinrechtliche Konsequenzen."
Quelle: Verbraucherschutzforum Berlin vom 28. Juni 2026. Medizinisches Cannabis am Steuer: Warum ein Cannabis-Ausweis allein nicht vor Strafen schützt.
Ein Urteil aus Bad Urach: Auch eine Verschreibung mittels persönlichem Kontakt via Telemedizin schützt
Eine positivere Auslegung der Rechtslage zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach, über das die Zeitschrift APOTHEKE ADHOC berichtete. Was war geschehen? Ein Autofahrer wurde am 14. März 2025 kontrolliert, die Blutprobe auf THC fiel positiv aus. Die THC-Konzentration im Blut lag fast 10-fach über dem offiziellen Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz von 3,5 Nanogramm/Milliliter (ng/ml), nämlich bei 31,7 ng/ml. Etwa eine halbe Stunde vor der Polizeikontrolle hatte er Cannabisblüten konsumiert. Daher erhielt er einen Bußgeldbescheid über 500 € samt einmonatigem Fahrverbot. Der Mann wehrte sich mithilfe eines Rechtsanwalts und bekam Recht, denn die konsumierten Cannabisblüten waren von einem Arzt über eine Plattform aufgrund seiner Migräne verschrieben worden, mittels Telemedizin von einem Arzt aus Griechenland.
Der Mann hatte die Cannabisblüten zuvor in einer Apotheke gekauft. Der Arzt aus Athen hatte seinen Patienten darüber informiert, dass er als Patient grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn er aufgrund der Medikation nicht in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Für Cannabis gilt im Straßenverkehrsgesetz und auch in der verlangten Verordnung die gleiche Rechtslage wie für andere Arzneimittel, wie z. B. Opiate.
Laut Gericht konnte er sich auf dieses Patientenprivileg berufen. „Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist nicht der Patient, sondern der Arzt", so das Gericht aus Baden-Württemberg. „Der Patient kann sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand […] zu berufen."
Die hinzu gezogene Sachverständige habe einen bestimmungsgemäßen Gebrauch attestiert; insbesondere der hohe Säuregehalt von über 200 ng/ml sei klares Indiz dafür, dass eine regelmäßige Cannabiseinnahme stattgefunden habe. Sie habe zwar Zweifel am Inhalt der Verschreibung geäußert, weil sie keine tägliche Höchstmenge enthalten habe. „Dies allerdings ist ebenfalls zuvorderst ein Versäumnis des behandelnden Arztes und nicht dem Patienten zur Last zu legen."
Quelle: Apotheke adhoc vom 18. Juni 2026. Cannabis am Steuer: Rezept schützt vor Bußgeld | APOTHEKE ADHOC
Patientenprivileg im Straßenverkehrsgesetz
Im § 24a des Straßenverkehrsgesetzes heißt es konkret:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."
Im letzten Absatz des Paragrafen wird jedoch auf die für Patienten wichtige Ausnahme hingewiesen. Danach ist diese Regel „nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
Wer also sein Medikament „bestimmungsgemäß" einnimmt, sollte daher nach dem Gesetz nicht zu befürchten haben, wenn das Cannabis von einem Arzt verschrieben wurde und das Medikament aus der Apotheke stammt.
Verletzungen der ärztlichen Regeln konnte die Expertin nicht feststellen. „Soweit die Sachverständige insgesamt Zweifel an dem ärztlichen Vorgehen äußerte oder zumindest durchblicken ließ, handelte es sich hierbei um als solche auch klar gekennzeichnete eigene Auffassungen der Sachverständigen, die aber keinen Gesetzesbruch belegen konnten und in dieser Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen sind."
Missbrauch in der Fahrerlaubnisverordnung
Dennoch erhalten viele Patienten solche Bußgeldbescheide, ohne zu wissen, dass sie sich dagegen wehren können. Neben dem Straßenverkehrsgesetz ist die Zulässigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Während das Straßenverkehrsgesetz nur ein vorübergehendes Fahrverbot von im Allgemeinen einem Monat vorsieht, können Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Nach § 14 der Fahrerlaubnisverordnung ist ein ärztliches Gutachten beizubringen oder eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung, „Idiotentest") durchzuführen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass „missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen" besteht, nicht jedoch wenn Medikamente – dazu zählen auch medizinisch eingesetzte Cannabisprodukte bzw. Cannabinoide – vom Arzt verschrieben wurden und bestimmungsgemäß eingenommen werden.
Der Knackpunkt in einer möglichen MPU ist meistens die Frage, ob das Medikament wirklich ordnungsgemäß eingenommen wurde. Patienten müssen sich dabei ganz genau an die Dosierungsanleitung ihres Arztes halten. Wer eigenmächtig von der Dosierungsanleitung abweicht, dem wird häufig ein Cannabismissbrauch unterstellt. Es ist auch nicht selten, dass Gutachter den Patienten nicht glauben, dass sie das verschiedene Cannabis wirklich ordnungsgemäß einnehmen.
Führerscheinstellen und MPU sind nicht immer fair
Leider wissen viele Mitarbeiter von Führerscheinstellen nicht, dass Cannabis-Patienten grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfen und ordnen eine MPU an, allein aus dem einen Grund, weil ein Patient Cannabis einnimmt. Obwohl dies kein ausreichender Grund für eine mögliche MPU darstellt, setzen sich viele Führerscheinstellen über die Rechtslage hinweg. Und es ist nicht selten, dass Gutachter bei einer MPU den Patienten einfach nicht glauben, dass sie ihr Medikament korrekt nach ärztlicher Anordnung einnehmen. Leider hat man kaum eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren. Daher muss hier leider eindringlich davor gewarnt werden, sich eine beliebige MPU-Stelle auszusuchen. Denn es gibt leider viele Gutachter bestimmter MPU-Stellen, die eine Cannabisverwendung im Straßenverkehr grundsätzlich ablehnen. Namentlich muss hier vor allem vor dem TÜV Süd gewarnt werden, bei dem nach meiner Kenntnis fast alle Cannabis-Patienten die Prüfung nicht bestehen. Meistens wird erklärt, dass man den Patienten nicht glaube, dass sie ordnungsgemäß mit ihrem Medikament umgehen. Auch der TÜV Nord und Pima-MPU sind meistens kritisch zu sehen. Es gibt jedoch auch gute Nachrichten. Ich schicke meine Patienten ausschließlich zur IBBK in Köln, Stuttgart oder Tübingen. Dort erwartet Patienten eine faire Behandlung. Wenn sich Patienten korrekt verhalten, haben sie dort nichts zu befürchten.
Persönliches Gespräch mit dem Arzt
Viele Führerscheinstellen sind der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Therapie mit Cannabis nur vorliegt, wenn sich der Patient mindestens einmal persönlich bei einem Arzt vorgestellt hat, der das Medikament verschrieben hat. Wie jedoch das aktuelle Urteil zeigt, ist es ausreichend, wenn ein persönlicher Kontakt mit einem Arzt im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat. Eine alleinige Verordnung ohne persönlichen Arztkontakt wird jedoch sehr kritisch gesehen, sodass ein Führerscheinverlust wahrscheinlich ist. Wenn Sie sich schützen möchten, sprechen Sie persönlich mit dem verschreibenden Arzt. Der sollte sie persönlich kennen lernen, um Sie gut ärztlich beraten und behandeln zu können.
Presseschau: Deutschland könnte das erste Warnsignal für einen weltweiten Preisverfall bei Cannabis sein (Krautinvest)
Die Preise für Cannabisblüten aus der Apotheke sind in den vergangenen Jahren gepurzelt. Man bekommt 1 g Cannabisblüten verschiedener Sorten zum Teil bereits unter 5 €, manchmal sogar unter 4 €. Das fällt auch international auf.
Deutschland könnte das erste Warnsignal für einen weltweiten Preisverfall bei Cannabis sein (Krautinvest)
von Jill Reddish und Beau Whitney
Angesichts steigender Importe und sinkender Preise auf Europas größtem Markt für medizinisches Cannabis deuten neue Forschungsergebnisse darauf hin, dass Deutschland einen ersten Einblick in die wirtschaftlichen Belastungen bieten könnte, die die globale Cannabisbranche voraussichtlich neu gestalten werden.
Seit Jahren gilt Deutschland als wichtigster Indikator für die europäische Cannabisbranche. Die große Bevölkerung des Landes, der streng regulierte medizinische Rahmen, die Erstattungsstruktur und die wachsende Patientenzahl machten es zu einem der weltweit attraktivsten aufstrebenden Cannabismärkte. Internationale Anbieter beeilten sich, Exportkanäle nach Deutschland aufzubauen, während Investoren den Markt weithin als Eckpfeiler des langfristigen Cannabis-Wachstums in Europa betrachteten.
Doch wie aus neuen Daten des Global Cannabis Network Collective (GCNC) und von Whitney Economics hervorgeht, könnte Deutschland nun etwas ganz anderes darstellen: einen der frühesten Indikatoren dafür, wie Preisdruck die globalen Cannabismärkte neu gestalten könnte.
Der Bericht „What You Need to Know: Pricing Compression and Its Impact on International Cannabis Markets" zeigt, wie dieselben wirtschaftlichen Kräfte, die in den etablierten Cannabismärkten Nordamerikas Marktkorrekturen ausgelöst haben, zunehmend auch in ganz Europa zum Tragen kommen – wobei Deutschland diesen Wandel anführt.
Von der Knappheit zum Wettbewerb
Die meisten Cannabismärkte beginnen auf die gleiche Weise. Begrenzte Lizenzen, ein eingeschränktes Angebot und ein begrenzter Zugang für Patienten schaffen ein Umfeld, in dem die Preise hoch bleiben und die Anbieter hohe Margen erzielen. In den frühen Phasen der Legalisierung verhält sich Cannabis weniger wie eine Handelsware, sondern eher wie ein Premiumprodukt. Schließlich entwickeln sich die Märkte jedoch weiter. Das Angebot wächst. Die Importe steigen. Die Vorschriften reifen. Der Wettbewerb verschärft sich. Die Preise beginnen zu fallen.
Die von uns beschriebenen Trends zeigen, wie aufstrebende Cannabismärkte in der frühen und mittleren Marktphase häufig jährliche Preisrückgänge zwischen 10 % und 20 % verzeichnen, bevor sich die Preise auf einem niedrigeren langfristigen Niveau stabilisieren. Deutschland zeigt bereits Anzeichen dieser Entwicklung.
Die Importe in den deutschen Markt für medizinisches Cannabis versorgen derzeit schätzungsweise 900.000 bis 1 Million Konsumenten, während die prognostizierte Marktnachfrage derzeit eher 700.000 bis 900.000 Patienten abdecken dürfte. Gleichzeitig sind die Preise für medizinisches Cannabis Berichten zufolge innerhalb von etwa zweieinhalb Jahren um fast 25 % gesunken, wobei sich einige Großhandelspreise der Marke von 2 € pro Gramm nähern.
Für Marktteilnehmer, die in der Erwartung einer anhaltenden, durch Knappheit bedingten Preisentwicklung in den Markt eingetreten sind, haben diese Verschiebungen erhebliche Auswirkungen.
„Deutschland ist eines der deutlichsten Beispiele dafür, wie regulatorische Änderungen die Preisdynamik in einem aufstrebenden Cannabismarkt rasch umgestalten können", sagte Aleksandra Vujinović, Gründerin, Rechtsanwältin und strategische Rechtsarchitektin bei AV LEGAL. „Mit der Weiterentwicklung der Erstattungsstrukturen, des Zugangs zu Verschreibungen und der Vertriebskanäle verlagerte sich der Markt schnell von begrenztem Angebot und hohen Margen hin zu zunehmendem Preisdruck und Wettbewerb. Dieser Wandel wirkte sich fast unmittelbar auf bestehende Lieferketten, betriebliche Geschäftsmodelle und die langfristige Marktpositionierung aus."
Deutschlands globaler Einfluss
Die Bedeutung Deutschlands reicht weit über den heimischen Markt hinaus. Als Europas größter Markt für medizinisches Cannabis beeinflusst Deutschland zunehmend das Investitionsverhalten, die Exportstrategien und die operative Planung in der gesamten internationalen Cannabisbranche. Produzenten in Ländern wie Portugal, Kanada, Kolumbien und anderen aufstrebenden Exportregionen haben sich alle an den deutschen Nachfrageerwartungen orientiert.
Genau diese Vernetzung ist der Grund, warum Deutschlands Preistrends weltweit von Bedeutung sind.
Cannabis funktioniert nicht mehr als eine Reihe isolierter nationaler Branchen, sondern entwickelt sich zu einem zunehmend vernetzten globalen Rohstoffsystem, in dem Preisverschiebungen in einer Region Produktionsentscheidungen und die Rentabilität anderswo beeinflussen können. Diese Dynamik könnte besonders wichtig werden, da immer mehr europäische Länder Reformen im Bereich medizinisches Cannabis und mögliche Rahmenbedingungen für den Konsum durch Erwachsene prüfen.
Während sich Legalisierungsdiskussionen oft auf das Patientenwachstum und Marktchancen konzentrieren, wurde der Frage, wie schnell Preisdruck entstehen kann, sobald Märkte an Größe gewinnen, weitaus weniger Aufmerksamkeit geschenkt.
Lehren aus Nordamerika: Eine warnende Geschichte
Die strukturellen Ungleichgewichte, die in Europa auftreten, spiegeln weitgehend die historischen Entwicklungen reifer nordamerikanischer Märkte wider, in denen eine ungebremste Ausweitung des Angebots regelmäßig mit starren regulatorischen oder vertrieblichen Engpässen kollidierte.
In den Vereinigten Staaten entspricht die legale Cannabis-Angebotskapazität mittlerweile etwa 600 % der legalen Nachfrage und 225 % der Gesamtnachfrage. Nur 27,3 % der Betreiber waren im Jahr 2024 profitabel, während die Branche Zahlungsrückstände in Höhe von etwa 3,8 Milliarden US-Dollar zu verzeichnen hatte. Darüber hinaus meldeten 24 US-Bundesstaaten im Jahr 2025 einen Rückgang der Cannabis-Umsätze – das erste Mal, dass dies branchenweit auftrat.
Kanada erlebte nach der Legalisierung auf Bundesebene eine ähnliche Instabilität. Bis 2020 hatten die Produzenten mehr als 600.000 Kilogramm überschüssige Cannabisbestände angehäuft. Allein im Jahr 2021 wurden mehr als 425 Millionen Gramm Cannabis vernichtet, als sich das Überangebot verschärfte. Mehr als 40 Unternehmen aus der Cannabisbranche mussten zwischen 2022 und Anfang 2024 Insolvenzverfahren einleiten. Diese Entwicklungen waren keine Einzelfälle. Es handelte sich um vorhersehbare Folgen des Zusammenpralls eines rasch wachsenden Angebots mit einer langsamer als erwartet steigenden Marktnachfrage. Die aktuelle Entwicklung in Deutschland deutet darauf hin, dass das Land sich gerade in den Anfangsphasen genau dieses makroökonomischen Zyklus befindet.
Die nächste Phase der Branche
Jahrelang wurde Cannabis weitgehend als Wachstumsbranche dargestellt. Die Daten zur Preisdruckentwicklung deuten jedoch darauf hin, dass das nächste Kapitel der globalen Cannabisbranche weniger von Expansion als vielmehr von Nachhaltigkeit, operativer Disziplin und Markteffizienz geprägt sein könnte.
Der anhaltende Preisdruck in Deutschland ist kein isoliertes Marktversagen; er ist vielmehr ein Beleg dafür, dass ein reifender globaler Rohstoffmarkt strukturelle Ineffizienzen aussortiert.
Die Akteure, die langfristig am ehesten Erfolg haben werden, sind nicht unbedingt die am schnellsten wachsenden Unternehmen, sondern vielmehr diejenigen, die in der Lage sind, sich an ein Umfeld mit geringeren Margen anzupassen und dabei Qualität, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Kostenkontrolle zu gewährleisten. Dieser Wandel könnte letztlich auf eine größere Entwicklung in der gesamten globalen Branche hindeuten: Cannabis reift heran und wird zu einem Massenprodukt.
Presseschau: Sicherheit von Cannabidiol-Isolat aus Cannabis sativa L. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (EFSA)
Der Umgang mit CBD variiert. Einerseits gibt es CBD-Extrakte zum Teil mittlerweile an der Tankstelle, während andererseits CBD von den Behörden verboten wurde und so seriösen Unternehmen das Leben schwer macht. Eine aktuelle Verordnung bringt Klarheit.
Zusammenfassung
Auf Ersuchen der Europäischen Kommission wurde das EFSA-Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene (NDA) gebeten, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 ein Gutachten zu Cannabidiol (CBD), das aus Cannabis sativa L. isoliert wurde, als neuartiges Lebensmittel (NF) abzugeben. Das neuartige Lebensmittel wird durch Ethanolextraktion, gefolgt von Decarboxylierung und Kristallisation, hergestellt. Es handelt sich um ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das zu ≥ 97 % (Gew./Gew.) aus CBD besteht. Andere Cannabinoide sind in einer Gesamtkonzentration von unter 2,5 % (Gew./Gew.) vorhanden. Das neuartige Lebensmittel ist für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosierung von 21 mg/Tag vorgesehen. Die vorgeschlagene Zielgruppe sind Erwachsene, ausgenommen schwangere und stillende Frauen. Es bestehen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Art der Formulierungen, die der Antragsteller vermarkten will, und folglich hinsichtlich des möglichen Vorhandenseins kleiner Partikel – einschließlich Nanopartikeln – in solchen Formulierungen. Das Gremium kann daher keine Schlussfolgerung darüber ziehen, ob die ausgewählten Prüfgegenstände sowie die ADME- und toxikologischen Prüfstrategien geeignet waren, um die Sicherheit des NF angemessen zu bewerten. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten kommt das Gremium zu dem Schluss, dass die Sicherheit des NF unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht nachgewiesen werden kann.
Presseschau: Entscheidung über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundestag verschoben (Deutsches Ärzteblatt)
Das Deutsche Ärzteblatt berichtet aktuell vom GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, das am 10. Juli 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. Die Streichung von Cannabisblüten aus der Erstattung der GKV ist eine von 66 Maßnahmen. Bemerkenswerterweise erscheint das Thema so unwichtig, dass in dem umfangreichen Artikel des Ärzteblatts kein einziges Wort zum Thema zu finden ist. Wir drucken einen Ausschnitt des Artikels ab.
Entscheidung über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundestag verschoben
Berlin – Die zweite und dritte Lesung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wird um zwei Wochen nach hinten verschoben. Das bestätigte der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, heute in einer Mitteilung.
Demnach soll das Parlament am Freitag (10. Juli) statt wie bisher geplant am 26. Juni über das Sparpaket entscheiden, mit dem die Finanzlücke in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestopft werden soll. Das wäre der letzte Sitzungstag des Bundestags vor der parlamentarischen Sommerpause.
Gleichzeitig ist an dem Tag die letzte Bundesratssitzung vor dem Sommer terminiert – und auch dort soll das Gesetz abschließend debattiert werden. Das Vorhaben ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Länderkammer kann es aber in den Vermittlungsausschuss schicken und damit verzögern.
Bisher kam viel Gegenwind aus den Ländern an den Plänen der Bundesregierung. Die Koalition könnte versuchen, die Länder bis zum 10. Juli von ihren Sparplänen zu überzeugen.
Bestehen bleibt hingegen eine im Bundestagsgesundheitsausschuss angesetzte öffentliche Anhörung von Sachverständigen am kommenden Montag – eine Mammutanhörung mit mehr als 80 geladenen Organisationen. Mit der Auswertung des Termins begründet Pantazis auch die Verschiebung über die Abstimmung im Parlament.
„Wir beraten derzeit die größte Reform der gesetzlichen Krankenversicherung seit über 20 Jahren", sagte er heute. Angesichts der Tragweite der Entscheidungen für Versicherte, Patienten, Arbeitgeber sowie die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sei es „selbstverständlich", dass parlamentarische Beratungen mit der notwendigen Sorgfalt geführt würden.
„Dazu gehört auch, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung umfassend auszuwerten und die dort vorgetragenen Hinweise und Argumente sorgfältig in die weiteren Beratungen einzubeziehen", so der SPD-Politiker. „Gute Gesetzgebung braucht Gründlichkeit – insbesondere bei einer Reform dieser Größenordnung."
Er kündigte an, dass man die zusätzlichen Tage nutzen wolle, um offene Fragen abschließend zu beraten und das Gesetz weiter zu präzisieren. „Unser gemeinsames Ziel als Koalitionsfraktionen bleibt ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Sommerpause", betonte er.
Sparen in Milliardenhöhe
Das Sparpaket soll die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2027 in Milliardenhöhe entlasten, um erneute Beitragserhöhungen zu verhindern. Dafür sollen Ausgabenbremsen bei Praxen, Kliniken und der Pharmabranche kommen. Auf Patienten kommen unter anderem höhere Zuzahlungen für Medikamente und Einschränkungen der kostenfreien Mitversicherung von Ehepartnern zu.
Nach einem rasanteren Anstieg der Kassenausgaben zu Jahresbeginn hat Warken das Sparziel inzwischen noch angehoben. Für 2027 abgedeckt werden muss nun eine Lücke von 18,8 Milliarden Euro.
(…)
Weitere Meldungen der vergangenen Wochen
- Je kommerzieller der legale Cannabismarkt, desto höher das Risiko (Deutsches Ärzteblatt)
- DGS kündigt neue klinische Studien zu Cannabis in der Schmerzmedizin an (Nachrichten Informationsdienst Wissenschaft)
- Unfälle mit Cannabis sollen in Statistik kommen (Deutsches Ärzteblatt)
- Cannabis als Schmerztherapie: Krankenkassen zahlen kaum (Tagesanzeiger, Schweiz)