Liebe Leserin, lieber Leser,
wir haben seit vergangenem Monat einen neuen Bundesgesundheitsminister, Carsten Linnemann, der bisher Generalsekretär der CDU war. Als gebürtiger Paderborner unterstützt er den Fußballverein SC Paderborn, gegenwärtig als dessen ehrenamtlicher Vizepräsident. Da das Cannabisunternehmen 420 Pharma Sponsor dieses Fußballklubs ist, hat er in diesem Zusammenhang auch Kontakt zu dem Thema Cannabis als Medizin bekommen.
Der Schock unter den Patienten, die bisher eine Kostenerstattung für Cannabisblüten durch ihre Krankenkasse hatten, ist groß, seit dem am 30. Juli der Abschnitt des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes in Kraft trat, der cannabisbasierte Medikamente betrifft.
Unser Anwalt Professor Oliver Tolmein, mit dem wir bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden durchgeführt hatten, prüft rechtliche Möglichkeiten.
Wie konnte es zu diesem Gesetz kommen? Der Bundestag folgt bei der Kostenerstattung medizinischer Maßnahmen im Allgemeinen den Empfehlungen des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss). Dessen Vorsitzender war bis zum 30. Juni 2026 Professor Josef Hecken. Als eine seiner letzten Maßnahmen erfolgte eine Empfehlung an den Bundestag, man möge doch im Falle einer Notwendigkeit der Behandlung mit Cannabis-Medikamenten in Zukunft zunächst ein halbes Jahr lang nur die Kosten für zugelassene Fertigarzneimittel erstatten, von denen es gegenwärtig nur den Cannabisextrakt Sativex sowie den CBD-Extrakt Epidyolex gibt. Im September soll als weitere Option der Cannabisextrakt Exilby hinzukommen. Das Bemerkenswerte an diesem Vorgang ist die Tatsache, dass Professor Hecken selbst vor einigen Wochen erklärt hat, sich mit dem Thema Cannabis nicht gut auszukennen. Welchen Beitrag darüber hinaus eine Spende des Gründers des Exilby-Produzenten Vertenical dabei hat, kann nur spekuliert werden. Auch die Äußerung zum Grund der Spende durch Clemens Fischer legt Korruption der Parteien nahe.
Heiter weiter
Franjo Grotenhermen
Bundesregierung bestätigt Sonderregelung für Patienten bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Bundestagsdrucksache 21/7180)
Auf eine Anfrage des Abgeordneten Ates Gürpinar (Die Linke) erläuterte der Staatssekretär Christoph de Vries, dass das Vorgehen der Bundespolizeibehörden nach KCanG und MedCanG getrennt geregelt sei. Im Straßenverkehr gelte zwar grundsätzlich die Obergrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, diese Ordnungswidrigkeit entfalle jedoch gemäß § 24a Abs. 4 StVG bei der nachgewiesenen, bestimmungsgemäßen Einnahme von verordnetem Medizinalcannabis.
Frage: „Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Umgang der Polizeibehörden auf Bundes- und Länderebene mit Cannabis, insbesondere im Hinblick auf etwaige Unterschiede im polizeilichen Vorgehen gegenüber Personen, die Cannabis zu medizinischen Zwecken konsumieren, und solchen, die Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken konsumieren, und in welcher Form sind diese Vorgaben geregelt (z. B. durch Dienstanordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen)"
Antwort: „Die Vorgaben für die Polizeibehörden des Bundes richten sich für Konsumcannabis nach den Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und für Medizinalcannabis nach den Bestimmungen des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG). Hinsichtlich des Konsums von Cannabis gelten die Konsumverbote § 5 KCanG bzw. § 24 MedCanG. Im Bereich des Straßenverkehrs handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (§ 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG). Dies gilt nicht, wenn der erhöhte Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels, wie zum Beispiel Medizinalcannabis, herrührt (§ 24a Absatz 4 StVG)"
Presseschau: Cannabistherapie: 65.000 Patienten verlieren Kassenerstattung (AD HOC News)
Cannabistherapie: 65.000 Patienten verlieren Kassenerstattung
Neues GKV-Spargesetz streicht Cannabisblüten aus der Erstattung. 65.000 Patienten drohen hohe Eigenkosten.
Immer mehr setzen auf Cannabis als Alternative zu Ibuprofen & Co. Doch der Zugang zur Therapie bleibt schwierig – und eine neue Gesetzesreform verschärft die Lage.
Wirksamkeit belegt, aber nicht für alle
THC und CBD – die beiden Hauptwirkstoffe der Cannabispflanze – gelten als vielversprechende Option bei Bandscheibenvorfällen und chronischen Schmerzen. Während THC vor allem schmerzlindernd und muskelentspannend wirkt, entfaltet CBD seine Stärke als Entzündungshemmer. Über 60 Prozent der Patienten berichten von einer deutlichen Linderung ihrer Symptome.
Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) zeigte sich im Juli 2026 allerdings zurückhaltend. Für entzündliche Gelenkerkrankungen gibt es keine generelle Empfehlung für pflanzliche Heilmittel. Bei degenerativen Erkrankungen könne auf Initiative der Patienten jedoch nicht von einer Anwendung abgeraten werden.
Die große Hürde: Der Arzt, der verschreibt
Eine Umfrage unter mehr als 500 Teilnehmern aus März 2026 offenbart ein ernüchterndes Bild: 71 Prozent der Betroffenen haben Schwierigkeiten, einen Arzt zu finden, der Cannabis verschreibt. Die Leidenswege sind lang – bei 45 Prozent der Patienten bestanden die Symptome bereits über fünf Jahre, bevor sie das erste Rezept erhielten.
Besonders bitter: 75 Prozent der Befragten hatten zuvor konventionelle Medikamente ohne Erfolg ausprobiert. Und nur acht Prozent wurden von ihrem behandelnden Arzt überhaupt auf Cannabis angesprochen.
Seit Juli 2026 streicht die GKV Cannabisblüten aus der Erstattung – 65.000 Patienten sind betroffen. Monatliche Eigenkosten von 400 Euro drohen.
Sparpaket trifft 65.000 Patienten
Mitte Juli 2026 beschloss die Bundesregierung das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) setzte ein Sparpaket durch, das Cannabisblüten komplett aus der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung streicht.
Rund 65.000 Patienten sind betroffen. 2025 belief sich der Bruttoumsatz der GKV für Cannabisblüten auf 119,2 Millionen Euro bei über 164.000 Verordnungen. Pro Patient fielen monatliche Kosten von durchschnittlich 400 Euro an. Verbände kritisieren die Streichung scharf – die angestrebten Einsparziele seien kaum realisierbar, da nur ein kleiner Teil des Gesamtmarktes über die Kassen lief.
Synthetische Arzneimittel und bestimmte Extrakte bleiben teilweise erstattungsfähig. Experten befürchten eine Kostenverlagerung oder eine Zunahme illegaler Selbstversorgung bei Schwerkranken – ein Phänomen, das bereits in Nachbarländern wie Österreich beobachtet wird.
Hoffnung aus dem Labor: Rückenmarksregeneration
Während die Schmerztherapie mit Cannabinoiden vor praktischen Hürden steht, macht die Grundlagenforschung Fortschritte. Ein Team der TU Dresden unter Prof. Thomas Becker veröffentlichte im Juni 2026 eine Studie zur Regeneration des Rückenmarks. Am Zebrafisch entschlüsselten die Forscher, wie bestimmte Entzündungszellen (Neutrophile) über das Signalmolekül Il-4 Heilungsprozesse steuern. Die Erkenntnisse könnten langfristig neue Therapieformen ermöglichen – und regenerative Ansätze in den Vordergrund rücken.
Presseschau: Medizinal-Cannabis vor dem Verwaltungsgericht: Wenn die ärztliche Verordnung nicht ausreicht (Anwalt.de)
Medizinal-Cannabis vor dem Verwaltungsgericht: Wenn die ärztliche Verordnung nicht ausreicht
Zunächst vorab eine rechtliche Einordnung, die im Bereich Medizinalcannabis wichtig ist und bei der immer die gleichen Missverständnisse auftauchen.
Wer sich derzeit mit der Rechtsprechung zu Medizinal-Cannabis im Straßenverkehr beschäftigt, muss zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten trennen:
Die Entscheidungen, über die ich in der jüngeren Vergangenheit in vorangegangenen Rechtstipps berichtet habe und die für Cannabis-Patienten vorteilhaft sind – etwa der Freispruch des Amtsgerichts Bad Urach oder die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Oberlandesgerichts Oldenburg –, stammen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Dort geht es um die Frage, ob wegen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss ein Bußgeld und ein Fahrverbot nach § 24a StVG verhängt werden dürfen. Es gilt der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo", die Beweislast für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit trägt die Verfolgungsbehörde, und der Betroffene profitiert von der Unschuldsvermutung.
Im Fahrerlaubnisrecht – also im Verwaltungsrecht, bei dem es um die Fahreignung und damit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis selbst, um die Anordnung einer MPU und Ähnliches geht – gelten demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe. Das ist kein Zufall, sondern folgt aus dem unterschiedlichen Zweck der beiden Verfahren: Während das Ordnungswidrigkeitenverfahren einen bereits begangenen, in der Vergangenheit liegenden Verstoß sanktioniert und dabei rechtsstaatliche Garantien wie die Unschuldsvermutung in den Vordergrund stellt, dient das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr: Es soll verhindern, dass ungeeignete Kraftfahrer auch künftig am Straßenverkehr teilnehmen und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt von Amts wegen, den Betroffenen treffen erhöhte Mitwirkungspflichten, und im Zweifel geht die Verwaltungsgerichtsbarkeit – anders als das Bußgeldverfahren – eher zulasten des Betroffenen von einer fortbestehenden Nichteignung aus, wenn sich Zweifel an der bestimmungsgemäßen Einnahme nicht ausräumen lassen. Ein Freispruch im Bußgeldverfahren ist deshalb kein Freifahrtschein für das wahrscheinlich parallel laufende oder nachfolgende Fahrerlaubnisverfahren.
Gerade im strengeren, verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisrecht mehren sich derzeit Entscheidungen, in denen Gerichte den Vortrag zu einer angeblichen medizinischen Cannabistherapie im Ergebnis nicht für glaubhaft halten und der Fahrerlaubnisentziehung stattgeben. Eine solche Entscheidung hat nun das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen getroffen. Sie verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie exemplarisch zeigt, an welchen Stellschrauben eine Fahrerlaubnisbehörde – und im Streitfall das Gericht – ansetzt, wenn sie die Ernsthaftigkeit einer Cannabistherapie in Zweifel zieht, und weil sich daraus wichtige Handlungsempfehlungen für Betroffene ableiten lassen.
Der rechtliche Rahmen: das sogenannte Arzneimittelprivileg
Nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Einnahme von Cannabis dann von der ansonsten geltenden strengen Missbrauchsregelung des § 13a FeV bzw. der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausgenommen sein, wenn es sich um eine ärztlich verordnete Dauerbehandlung mit einem Arzneimittel handelt. Dieses „Privileg" beruht auf der Annahme, dass Patientinnen und Patienten, die ein psychoaktiv wirkendes Medikament im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und nach ärztlicher Anweisung einnehmen, typischerweise verantwortungsvoller mit der Medikation umgehen als ein „normaler" Freizeitkonsument – Stichwort Zuverlässigkeit, Therapietreue und sogenannte Compliance.
Das Privileg gilt aber nicht automatisch, nur weil irgendein Rezept vorgelegt wird. Wer sich darauf berufen möchte, muss vielmehr stichhaltig nachweisen, dass tatsächlich eine medizinisch begründete, konsequent nach ärztlicher Vorgabe durchgeführte Behandlung vorliegt. Genau an diesem Nachweis ist der Antragsteller im Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen gescheitert.
Der Fall: hohe THC-Werte, dichte Verordnungsfolge und ein missachteter ärztlicher Hinweis
Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde entzogen worden. Er berief sich im Eilverfahren darauf, Cannabis-Patient zu sein und sich auf das Arzneimittelprivileg der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV stützen zu können. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat den Eilantrag zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht dazu aus:
„Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller eine Privilegierung seines Cannabis-Konsums nach den Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV nicht stichhaltig nachgewiesen. Schon mit Blick auf die hohen THC-Werte dürfte es, ohne dass es darauf ankommt, fernliegen, dass der Antragsteller Cannabis zu rein medizinischen Zwecken konsumiert hat. Auch die Häufigkeit der Verordnungen von Cannabisblüten, die teilweise nur wenige Tage auseinander liegen, lässt deutlich an einer bestimmungsgemäßen Einnahme der Cannabisblüten zu rein medizinischen Zwecken zweifeln. Ferner hat der Antragsteller entgegen dem auch ihm ausdrücklich erklärten ärztlichen Hinweis über die Notwendigkeit besonderer Vorsicht bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer sehr hohen THC-Konzentration ein Fahrzeug geführt. Die beiden hohen THC-Werte – der erste Wert war mehr als 7 Mal höher, der zweite Wert mehr als neun Mal höher als der Grenzwert aus § 24a Abs. 1a StVG – sprechen dafür, dass der Antragsteller vor den jeweiligen Fahrten in hohem Maß Cannabis konsumiert und die erforderliche Wartezeit für eine Teilnahme am Straßenverkehr (Trennungsgebot) bewusst und entgegen den maßgeblichen Erfordernissen nicht beachtet hat. Darüber hinaus hat er mit den Unterlagen nicht ansatzweise aufgezeigt, dass er die ärztlichen Vorgaben über die Einnahme des medizinischen Cannabis eingehalten hat. Aufgrund all dieser aufgezeigten Umstände ist die Annahme eines bestimmungsgemäßen Konsums der verordneten Cannabisblüten nicht stichhaltig aufgezeigt. Es liegt vielmehr nahe, dass er – wie eine Vielzahl von vormals illegal Konsumierenden – sich seit 2024 vermehrt Medizinal-Cannabis telemedizinisch hat verordnen lassen, um bisherige Konsumgewohnheiten fortführen zu können."
Warum das Gericht den Vortrag zur Medizinalcannabis-Therapie nicht berücksichtigt hat
Diese Passage ist deshalb so aufschlussreich, weil das Gericht gleich mehrere, für sich genommen bereits gewichtige Indizien zusammenträgt, die in ihrer Gesamtschau gegen eine „echte", bestimmungsgemäße medizinische Cannabistherapie sprechen. Es lohnt sich, diese Gesichtspunkte im Einzelnen zu betrachten, weil sie zugleich eine Art Checkliste dafür liefern, worauf es aus Sicht der Verwaltungsgerichte ankommt.
Presseschau: GKV-Spargesetz: Cannabis-Blüten nicht mehr erstattbar ab 30. Juli (AD HOC News)
GKV-Spargesetz: Cannabis-Blüten nicht mehr erstattbar ab 30. Juli
Das neue Gesetz streicht Cannabisblüten aus dem GKV-Katalog. Betroffene Patienten müssen auf Privatrezepte oder Extrakte ausweichen.
Das Gesetz zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG) markiert eine Zäsur in der Versorgung mit medizinischem Cannabis in Deutschland. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 und dem Inkrafttreten am Folgetag werden Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen. Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenden Sparpakets, das weitreichende Konsequenzen für Patienten, Leistungserbringer und Marktteilnehmer nach sich zieht.
Neue Hürden für die Cannabis-Therapie
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass Cannabisblüten ab dem 30. Juli 2026 nicht mehr erstattungsfähig sind. Eine Verordnung kann für gesetzlich Versicherte fortan nur noch auf Privatrezept erfolgen. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahme besteht für Versicherte nur noch bei Cannabis-Extrakten sowie den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Doch auch hier wurden die Hürden verschärft: Eine Erstattung ist nur zulässig, wenn keine Standardtherapie verfügbar ist und eine begründete Aussicht auf eine spürbare Besserung des Krankheitszustandes besteht.
Zudem etabliert das Gesetz eine klare Rangfolge in der Therapie. Vor der Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen oder Blüten – sofern diese unter Ausnahmebedingungen noch erwogen werden – ist ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel verpflichtend. Diese Regelung, die Schätzungen zufolge rund 65.000 GKV-Patienten unmittelbar betrifft, gilt als eine der zentralen Änderungen, die erst kurz vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in den Text aufgenommen wurden.
Diese Priorisierung von Fertigarzneimitteln begünstigt Marktteilnehmer wie den Hersteller Vertanical. Dessen Präparat Exilby erhielt am 9. Juni 2026 die Zulassung. In diesem Zusammenhang wurde öffentlich bekannt, dass der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Empfehlung für dieses spezifische Produkt ausgesprochen habe.
Wirtschaftliche Folgen für Unternehmen und Versicherte
Das übergeordnete Ziel des BStabG ist eine Entlastung der GKV-Finanzen um insgesamt 19 Milliarden Euro. Um dieses Sparziel zu erreichen, sieht das Gesetz neben den Kürzungen bei Cannabis weitere Maßnahmen vor. So wird der Apothekenabschlag ab Januar 2027 auf 2,07 Euro festgesetzt. Versicherte müssen sich ebenfalls auf steigende Kosten einstellen: Die Zuzahlungen sollen ab Anfang 2027 auf Beträge zwischen 7,50 Euro und 15 Euro steigen. Parallel dazu ist eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro für das Jahr 2027 vorgesehen, während die kostenlose Mitversicherung von Ehegatten Einschränkungen erfährt.
Die Auswirkungen auf die Cannabis-Branche zeigen sich bereits in den Finanzprognosen marktrelevanter Unternehmen. Der spezialisierte Pharma-Dienstleister Medios hat seine EBITDA-Prognose für das Jahr 2026 nach unten korrigiert. Statt der ursprünglich erwarteten 94 bis 102 Millionen Euro rechnet das Unternehmen nun mit einem Ergebnis zwischen 88 und 92 Millionen Euro. Als Grund für diese Anpassung wurden explizit die Kürzungen bei der Cannabis-Erstattung durch das BStabG angeführt.
Rechtliche Schritte und gesetzlicher Hintergrund
Der Weg bis zum Inkrafttreten des Gesetzes war von einem straffen Zeitplan geprägt. Nach einem Referentenentwurf im April 2026, für den eine Konsultationsfrist von lediglich vier Arbeitstagen eingeräumt wurde, erfolgte die Verabschiedung der Cannabis-Bestimmungen am 10. Juli 2026.
Gegen die Neuregelungen formiert sich bereits juristischer Widerstand. Berichten zufolge wurden sowohl Verfassungsklagen als auch Beschwerden wegen möglicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingereicht.
Über den Cannabis-Sektor hinaus umfasst das BStabG weitere Einschnitte im Gesundheitswesen. So wird die Homöopathie ab dem Jahr 2027 als Satzungsleistung der Krankenkassen gestrichen. Eine weitere strukturelle Änderung betrifft das Krankengeldrecht: Die Einführung einer sogenannten Teilkrankschreibung ist für Juli 2028 vorgesehen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen wies in diesem Kontext darauf hin, dass die veränderten Erstattungsregeln für Cannabis-Patienten eine unmittelbare Umstellung auf Privatrezepte bei Blütenverordnungen erfordern.
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