Liebe Leserin, lieber Leser,

noch nie war THC so teuer wie heute. Der Cannabis-Extrakt Exilby ist da und stellt neue Preisrekorde auf. Seit dem 1. September 2026 kann er zulasten der Krankenkassen für die Behandlung von Rückenschmerzen verschrieben werden. 1 mg THC kostet in der kleinsten Packung mit 28 ml Cannabisextrakt 1,40 € und übertrifft damit noch einmal deutlich den Preis von THC in Sativex, das 0,44 € kostet. Exilby ist damit mehr als dreimal so teuer wie Sativex und mehr als zehnmal so teuer wie in Deutschland verfügbare preiswerte Cannabisextrakte. Eine Packung Exilby mit 28 ml enthält insgesamt 532 mg THC, also ungefähr soviel wie 2 bis 3 g THC-reiche Cannabisblüten, und kostet 745,39 €.

Wir erinnern uns. Die Krankenkassen sollen keine Cannabisblüten mehr erstatten, um Kosten zu sparen. Sie sollen stattdessen Exilby verschreiben. Die Kosten für 2–3 g Cannabisblüten liegen bei etwa 20–30 €. Exilby ist daher, bezogen auf den THC-Preis, mehr als 20 mal so teurer wie Cannabisblüten. Ja, Sie haben richtig gelesen: THC in Exilby ist mehr als 20 mal so teuer wie THC in Cannabisblüten.

Die Petition gegen das Verbot der Kostenübernahme für Cannabisblüten läuft und läuft und läuft und läuft. Bitte laufen Sie mit und sammeln fleißig.

Heiter weiter

Dr. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender

Exilby im Preisvergleich – noch nie war Cannabis so teuer wie heute

Mit Exilby® steht seit 1. September 2026 in Deutschland ein weiteres zugelassenes Cannabis-Fertigarzneimittel zur Verfügung. Exilby ist eine Flüssigkeit zum Einnehmen und enthält 19 mg THC pro ml. Ein Milliliter enthält 28–32 mg eines eingestellten Dickextraktes aus Cannabisblüten (Cannabis sativa L. DKJ127, flos); als Auszugsmittel wird Ethanol 96 % verwendet. Als Hilfsstoff ist raffiniertes Sesamöl enthalten. Die 28-ml-Packung enthält somit insgesamt 532 mg THC.

Exilby ist in Packungen zu 1 × 28 ml, 2 × 28 ml und 3 × 28 ml verfügbar. Der in der Lauer-Taxe ausgewiesene Apothekenverkaufspreis der kleinsten Packung beträgt zum Stand September 2026 745,39 Euro. Für 2 × 28 ml werden 1.478,69 Euro und für 3 × 28 ml 2.191,15 Euro ausgewiesen.

Für einen direkten wirtschaftlichen Vergleich von Exilby® mit anderen THC-haltigen Arzneimitteln und Cannabisextrakten bietet sich neben dem Preis pro 100 mg insbesondere die Darstellung der Kosten pro 1 mg THC beziehungsweise Dronabinol an.

Exilby®

Exilby enthält 19 mg THC pro ml. Die Packung mit 28 ml enthält damit insgesamt:

28 ml × 19 mg/ml = 532 mg THC.

Bei einem Apothekenverkaufspreis von 745,39 Euro ergeben sich:

745,39 € ÷ 532 mg = 1,401 € pro mg THC.

Bei den größeren Packungen sinkt der rechnerische Preis geringfügig. Die aktuell gelisteten Preise betragen 745,39 Euro für 1 × 28 ml, 1.478,69 Euro für 2 × 28 ml und 2.191,15 Euro für 3 × 28 ml.

Exilby-PackungTHC gesamtPackungspreisPreis pro 1 mg THC
1 × 28 ml532 mg745,39 €1,401 €/mg
2 × 28 ml1.064 mg1.478,69 €1,390 €/mg
3 × 28 ml1.596 mg2.191,15 €1,373 €/mg

Damit kostet 1 mg THC in Exilby etwa 1,37 bis 1,40 Euro.

Vergleich mit Sativex®

Sativex enthält pro Milliliter 27 mg THC und 25 mg CBD. Die Packung mit 3 × 10 ml enthält somit insgesamt 810 mg THC und zusätzlich 750 mg CBD.

Bei einem in der Kostenübersicht der AOK angegebenen Preis von 353,87 Euro ergibt sich:

353,87 € ÷ 810 mg THC = 0,437 € pro mg THC.

Ein Milligramm THC kostet mit Sativex damit rechnerisch rund 44 Cent. Zusätzlich erhält der Patient nahezu die gleiche Menge CBD. (AOK)

Der Vergleich mit Exilby zeigt:

Exilby: ca. 1,40 €/mg THC
Sativex: ca. 0,44 €/mg THC

Damit ist das enthaltene THC bei Exilby rechnerisch etwa 3,2-mal so teuer wie bei Sativex.

Dieser Vergleich berücksichtigt allerdings nicht den zusätzlichen CBD-Gehalt, die unterschiedliche Galenik, Indikation und Applikationsform von Sativex.

Vergleich mit Dronabinol 2,5 %

Eine Dronabinol-Lösung mit 2,5 % enthält ungefähr 25 mg Dronabinol pro ml.

Die AOK Niedersachsen kalkuliert für eine flüssige Dronabinol-Rezeptur nach NRF bei einer Tagesdosis von 8,5 mg THC monatliche Kosten von etwa 60 Euro. Dies entspricht einer Wirkstoffmenge von:

8,5 mg × 30 Tage = 255 mg Dronabinol.

Daraus folgt:

60 € ÷ 255 mg = 0,235 € pro mg Dronabinol.

Somit kostet 1 mg Dronabinol in der klassischen Rezeptur etwa 24 Cent.

Im unmittelbaren Vergleich:

Exilby: ca. 1,40 €/mg
Dronabinol-Rezeptur: ca. 0,24 €/mg

Exilby kostet bezogen auf die nominelle THC-Menge damit ungefähr das Sechsfache einer flüssigen Dronabinol-Rezeptur.

Vergleich mit SOMAÍ 25:1

SOMAÍ bietet verschiedene Cannabisextrakte mit ungefähr 25 mg THC und 1 mg CBD pro ml an.

Ein SOMAÍ CKS 25:1 Apples & Bananas wird aktuell beispielsweise ab etwa 3,05 Euro/ml angeboten; der erfasste Durchschnittspreis liegt bei rund 4,38 Euro/ml. (Grammpreis)

Bei 25 mg THC/ml ergibt sich:

3,05 € ÷ 25 mg = 0,122 €/mg THC

beziehungsweise beim Durchschnittspreis:

4,38 € ÷ 25 mg = 0,175 €/mg THC.

Damit kostet ein Milligramm THC bei diesem SOMAÍ-Extrakt im aktuellen Selbstzahlermarkt etwa 12 bis 18 Cent.

Gesamtübersicht

Arzneimittel / ExtraktTHC-GehaltPreisbasisKosten pro 1 mg THCExilby ungefähr Faktor
Exilby 1 × 28 ml19 mg/mlAVP 20261,401 €1,00
Exilby 3 × 28 ml19 mg/mlAVP 20261,373 €0,98
Naxiva/Panaxol THC2525 mg/mlGKV/AOK0,813 €0,58
Tilray THC2525 mg/mlGKV/AOK0,611 €0,44
Sativex27 mg THC/ml + 25 mg CBD/mlAVK/AOK0,437 €0,31
Dronabinol 2,5 % flüssigca. 25 mg/mlHilfstaxe/AOK0,235 €0,17
SOMAÍ 25:125 mg/mlSelbstzahler, Durchschnittca. 0,14–0,18 €ca. 0,10–0,13
SOMAÍ 25:125 mg/mlgünstige Apothekenca. 0,12 €ca. 0,09

Anschauliche Darstellung pro 1 mg THC

Auf einen Milligramm THC heruntergebrochen ergibt sich damit ungefähr folgende Größenordnung:

Exilby: 1,37–1,40 €
Naxiva/Panaxol: 0,81 €
Tilray THC25: 0,61 €
Sativex: 0,44 €
Dronabinol-Rezeptur 2,5 %: 0,24 €
SOMAÍ 25:1: etwa 0,12–0,18 €

Der Preisunterschied ist damit erheblich. Während ein Milligramm THC mit Exilby rund 1,40 Euro kostet, beträgt der rechnerische Preis einer flüssigen Dronabinol-Rezeptur nur etwa 0,24 Euro pro mg. Bei aktuell günstig angebotenen THC25-Cannabisextrakten kann er sogar im Bereich von rund 0,12 bis 0,18 Euro pro mg THC liegen.

Exilby weist damit bezogen auf die nominell enthaltene THC-Menge einen Preis auf, der ungefähr sechsmal so hoch wie bei einer Dronabinol-Rezeptur und – abhängig vom herangezogenen Apothekenpreis – etwa acht- bis zwölfmal so hoch wie bei günstigen SOMAÍ-THC25-Extrakten sein kann.

Diese Betrachtung ist als Kostenvergleich des enthaltenen Wirkstoffs, nicht als Aussage über therapeutische Gleichwertigkeit zu verstehen. Fertigarzneimittel, Dronabinol-Rezepturen und Cannabisvollextrakte unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich Zulassungsstatus, Evidenz, Cannabinoid- und Terpenprofil, Extraktmatrix, Bioverfügbarkeit und Applikationsform. Zudem stammen die GKV-Vergleichswerte der AOK für Dronabinol, Sativex, Tilray und Naxiva aus Oktober 2025, während die Exilby- und SOMAÍ-Preise aus September 2026 stammen.

Recherchen des Spiegel zum Zulassungsverfahren für Exilby

Neue Recherchen des Spiegel werfen Fragen zum Zulassungsverfahren des Cannabisarzneimittels Exilby® und zu möglichen politischen Einflussnahmen auf. Im Zentrum steht das Münchner Pharmaunternehmen Vertanical des Unternehmers Clemens Fischer. Wir hatten darüber bereits in den ACM-Mitteilungen vom 11. Juli 2026 berichtet. Jetzt gibt es neue Informationen zu internen Vorgängen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Brisant sind laut Spiegel vor allem interne Vorgänge beim BfArM. Dem Bericht zufolge sollen Mitarbeiter die Zulassung fachlich kritisch beurteilt haben. Eine mit dem Verfahren vertraute Person wird mit der Einschätzung zitiert, dass ohne eine Vorgabe der Hausleitung nach der fachlichen Bewertung keine Zulassung erteilt worden wäre. Sollte sich diese Darstellung bestätigen, wäre erklärungsbedürftig, weshalb sich die abschließende Entscheidung von der Bewertung der zuständigen Fachleute unterschied. Aus dem Vorgang allein folgt allerdings noch nicht, dass die Zulassung medizinisch unbegründet oder rechtswidrig war.

Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält der Fall durch Kontakte zwischen Vertanical und hochrangigen Politikern. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder besuchte Ende 2025 die Unternehmensgruppe um Fischer; Bundesgesundheitsministerin Nina Warken folgte im März 2026. Vertanical dokumentiert beide Besuche selbst auf seiner Unternehmenswebsite. (VERTANICAL) Nach den Spiegel-Recherchen erkundigten sich zudem sowohl aus Bayern als auch aus dem Bundesgesundheitsministerium Stellen beim BfArM nach dem Stand des Zulassungsverfahrens. Politisches Interesse an einem Arzneimittelzulassungsverfahren ist nicht automatisch unzulässig. In Verbindung mit den berichteten internen Auseinandersetzungen beim BfArM entsteht jedoch ein Vorgang, der Transparenz über Art und Umfang dieser Kontakte erforderlich macht.

Hinzu kommt, dass Fischer vor der Bundestagswahl 2025 insgesamt 560.000 Euro an CSU, FDP, SPD und CDU spendete. Die Spenden waren öffentlich und sind für sich genommen kein Beleg für eine Gegenleistung. Fischer erklärte, er habe damit die politische Mitte stärken wollen. Problematisch für die öffentliche Wahrnehmung ist jedoch die zeitliche Nähe zwischen den Spenden, politischen Kontakten, der Arzneimittelzulassung und gesundheitspolitischen Entscheidungen, von denen zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel wirtschaftlich profitieren können.

Gerade hier liegt der Kern der sogenannten „Lex-Fischer"-Debatte: Neue Regeln zur Cannabisversorgung können zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber Cannabisblüten und individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln bevorzugen. Exilby wäre als neu zugelassenes THC-haltiges Fertigarzneimittel ein unmittelbarer Nutznießer einer solchen Regelung. Kritiker sehen deshalb einen möglichen Interessenzusammenhang zwischen politischer Regulierung und den wirtschaftlichen Interessen von Vertanical. Aus einer solchen Begünstigung lässt sich jedoch nicht ohne weitere Belege schließen, dass die Regelung speziell für das Unternehmen geschaffen wurde.

Auch wirtschaftlich wirft die Bevorzugung Fragen auf. Exilby enthält 19 mg THC pro ml und ist mit einem Apothekenverkaufspreis von rund 745 Euro für 28 ml vergleichsweise hochpreisig. Auf die enthaltene THC-Menge umgerechnet kostet ein Milligramm THC etwa 1,40 Euro. Damit liegt Exilby deutlich über verschiedenen Dronabinol-Rezepturen und standardisierten Cannabisextrakten. Eine generelle Bevorzugung von Fertigarzneimitteln lässt sich deshalb jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einer unmittelbaren Senkung der Arzneimittelausgaben begründen.

Auf der anderen Seite darf die Diskussion über mögliche politische oder administrative Einflussnahme nicht die medizinische Evidenz ersetzen. Vertanical verweist auf zwei randomisierte Phase-III-Studien und auf eine Einstufung des Wirkstoffprogramms als „Breakthrough Therapy" durch die US-amerikanische FDA. (PR Newswire) Ob Exilby einen therapeutischen Zusatznutzen bietet und welcher Preis dafür angemessen ist, muss daher getrennt von der Frage bewertet werden, ob das deutsche Zulassungs- und Erstattungsverfahren ordnungsgemäß und unabhängig ablief.

Die Spiegel-Recherche liefert somit bislang vor allem ernsthafte Fragen und Indizien für ungewöhnliche Abläufe, aber keinen Beweis für gekaufte politische Entscheidungen oder eine rechtswidrige Zulassung. Aufklärungsbedürftig sind insbesondere die Abweichung zwischen fachlicher Bewertung und Leitungsentscheidung beim BfArM, mögliche Interventionen aus der Politik sowie die Entstehung der neuen Erstattungsregeln. Entscheidend wäre deshalb eine nachvollziehbare Offenlegung der behördeninternen Entscheidungswege und der Kommunikation zwischen Vertanical, Politik, Bundesgesundheitsministerium und BfArM.

Diese Fassung ist bewusst etwas juristisch und journalistisch vorsichtiger: Sie benennt die auffälligen Zusammenhänge deutlich, unterscheidet aber konsequent zwischen belegten Vorgängen, Spiegel-Vorwürfen und Schlussfolgerungen.

Presseschau: Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigt Aus für Cannabisblüten (Ärzte Zeitung)

Wer gehofft hatte, dass Patienten, die bisher Cannabisblüten verschrieben bekommen haben, diese weiter von der Krankenkasse erstattet bekommen, hat sich getäuscht. Urteile von Sozialgerichten der letzten Wochen zeigen zudem, dass kaum Aussicht darauf besteht, dass einzelne Patienten Ausnahmen von diesem Gesetz erhalten können.

Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigt Aus für Cannabisblüten

Der Verordnungsausschluss von Cannabisblüten in der GKV greift unmittelbar. Bestandsschutz für Altpatienten gibt es nicht.

Frankfurt/Main. Cannabisblüten sind in der GKV seit dem 30. Juli nicht mehr verordnungsfähig. Die entsprechende Gesetzesänderung ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten, so das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem am heutigen Dienstag bekanntgegebenen Eilbeschluss. Ausnahmen gibt es danach nicht, auch nicht bei Unverträglichkeit gegen THC-haltige Fertigarzneimittel.

Das Aus für Cannabisblüten war im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli enthalten. Begründet wurde dies neben einem auf mehrere Millionen Euro geschätzten Einsparpotenzial mit den Wirkstoffschwankungen bei Blüten und einer gegenüber Fertigarzneimitteln höheren Suchtgefahr, insbesondere unter Dauertherapie.

Keine Ausnahmen vorgesehen

Mit ihrem Eilantrag wollte sich die Antragstellerin noch einen Blütenvorrat sichern, ehe die Neuregelung am 30. Juli in Kraft treten würde. Dabei verwies sie auf eine Unverträglichkeit gegen Cannabis-Fertigarzneimittel. Das Sozialgericht wies den Antrag nun ab. Die Streichung der Blütenversorgung sei rechtmäßig und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In Entscheidungen über GKV-Leistungen dürften danach insbesondere auch die Kosten einfließen. Auch verletze die Neuregelung weder das Selbstbestimmungsrecht noch die körperliche Unversehrtheit Betroffener. Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Die Antragstellerin leide zwar an einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung, lebensbedrohlich sei diese aber nicht. Ihr bleibe daher nur eine Therapiefortsetzung mit cannabishaltigen Produktalternativen. Denkbar wäre aber auch eine Blütenversorgung auf Privatrezept und eigene Rechnung. (mwo)

Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 14 KR 409/26 ER

Presseschau: Cannabis-Konzentrat alternativ zu Blüten? Vor Verordnung Kostenübernahme beantragen! (Ärzte Zeitung)

Nach dem Verbot der Kostenübernahme für die Verschreibung von Cannabisblüten bleiben nur andere cannabisbasierte Medikamente, die Patienten solche Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben wollen.

Cannabis-Konzentrat alternativ zu Blüten? Vor Verordnung Kostenübernahme beantragen!

Weder das Sozialgesetzbuch noch die Arzneimittel-Richtlinie erwähnen Höchstkonzentrationen zur THC-Medizin auf Kasse. Der GKV-Spitzenverband lehnt die Erstattung hochpotenter Extrakte ab. Ein Hersteller hält jetzt dagegen.

Nach dem Aus für Cannabisblüten in der GKV bieten sich alternativ lösungsmittelfreie Extrakte mit hohen Wirkstoffgehalten („Rosin", über 25 Prozent THC, typischerweise 70 bis 90 Prozent) an, die ebenfalls einen schnellen Wirkungseintritt versprechen. Die Erstattungsfähigkeit dieser Produkte ist jedoch umstritten. Der Berliner Hersteller Becanex fordert deshalb von Politik und Selbstverwaltung eine „fachlich begründete Klarstellung".

In einem Rundschreiben hatte bereits Anfang Mai der GKV-Spitzenverband in Absprache mit der KBV mitgeteilt, die fraglichen Cannabiskonzentrate genügten keineswegs der gesetzlich vorgeschriebenen „standardisierten Qualität". Gemäß der Monografie „eingestellter Cannabisextrakt" des deutschen Arzneibuchs hätten Standardpräparate THC-Gehalte zwischen mindestens 1,0 und höchstens 25 Prozent aufzuweisen.

Daher seien „Cannabisprodukte unter der Bezeichnung ‚Rosin' nicht als erstattungsfähiges Cannabisextrakt gemäß § 31 Absatz 6 SGB V einzuordnen und können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden", argumentiert der Spitzenverband. Becanex sieht das anders und versichert, dass die Krankenkassen die Erstattungsfrage „derzeit uneinheitlich entscheiden".

Richtlinienanpassung überfällig

Darüber hinaus würden weder im Gesetz noch in den einschlägigen Passagen der Arzneimittel-Richtlinie (§§ 44 und 45) obere Grenzwerte genannt. „Nach unserer Rechtsauffassung steht ein THC-Gehalt oberhalb von 25 Prozent der Erstattungsfähigkeit daher nicht entgegen", heißt es in der Unternehmensmitteilung weiter.

Eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie ist ohnehin überfällig. Denn dort sind nach wie vor Cannabisblüten als verordnungsfähig deklariert. Ob bei dieser Gelegenheit versorgungskonforme THC-Gehalte konkretisiert werden, bleibt abzuwarten; dem Vernehmen nach wird eine entsprechende Richtlinienergänzung jedenfalls vorbereitet.

Bis dahin aber sollten Ärzte, die ihren gesetzlich versicherten Patienten Cannabiskonzentrate aufschreiben wollen, vorher die Kostenübernahme beantragen. Wozu aktuell auch aus KV-Kreisen geraten wird. So beispielsweise von der KV Baden-Württemberg, die berichtet, dass bei ihr „bereits einige Anfragen zur Verordnungsfähigkeit hochpotenter Extrakte" eingegangen seien. (cw)

Presseschau: Cannabisblüten auf Rezept: ACM startet Petition an den Deutschen Bundestag – 65.000 Patientinnen und Patienten ohne Kostenerstattung – Unterschriften bis 30. Oktober 2026 (Presseportal)

Die Petition gegen das Verbot der Kostenübernahme von Cannabisblüten durch die GKV ist vor wenigen Tagen angelaufen. Bereits jetzt gibt es eine Vielzahl von Unterschriften. Die nötigen 30.000 Unterschriften, um das Quorum zu erreichen, sind realistisch. Jetzt nicht nachlassen!

Cannabisblüten auf Rezept: ACM startet Petition an den Deutschen Bundestag – 65.000 Patientinnen und Patienten ohne Kostenerstattung – Unterschriften bis 30. Oktober 2026

Seit dem 1. August 2026 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für medizinische Cannabisblüten nicht mehr. Grundlage ist das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Betroffen sind rund 65.000 Patientinnen und Patienten. Auch viele private Versicherer haben sich der Maßnahme angeschlossen.

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) hat deshalb eine öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht. Sie fordert, die Regelung zurückzunehmen.

„Viele Patientinnen und Patienten stehen ohne wirksame Therapie da, weil sie die Behandlung privat nicht bezahlen können", sagt Dr. med. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der ACM. „Für sie ist die Umstellung auf Cannabisextrakte keine gleichwertige Alternative."

Die ACM erwartet, dass die Maßnahme die Kosten nicht senkt, sondern erhöht: Eine Therapie mit Cannabisblüten ist deutlich preiswerter als eine Behandlung mit den zugelassenen Fertigarzneimitteln Sativex und Canemes. Auch der Extrakt Exilby, der im September 2026 auf den Markt kommen soll, ist deutlich teurer. Von den Einsparungen des Gesetzes in Höhe von 15 Milliarden Euro sind daher bei der Verschreibung von Cannabismedikamenten keine Einsparungen, sondern Mehrkosten zu erwarten.

Die ACM sammelt Unterschriften auf Papier. Die Unterschriftenliste steht unter www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/petition2026 zum Download bereit. Ausgefüllte Listen müssen bis spätestens 30. Oktober 2026 bei der ACM eingehen. Parallel prüft die ACM gemeinsam mit Rechtsanwalt Professor Oliver Tolmein rechtliche Schritte gegen das Gesetz, darunter eine Verfassungsbeschwerde.

Presseschau: Fertigarzneimittel-Vorrang: 28 Fragen der Grünen an die Bundesregierung (Hanf Magazin)

Das Thema Verschreibung von Cannabis-Medikamenten war auch Thema einer Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung.

Fertigarzneimittel-Vorrang: 28 Fragen der Grünen an die Bundesregierung

Die Grünen wollen von der Bundesregierung wissen, wie der Vorrang für cannabishaltige Fertigarzneimittel in das Gesetz kam. 28 Fragen, eingereicht am 26. August, zielen auf Vermerke, Kontakte und das Zulassungsverfahren von Exilby. Wir haben die Anfrage gelesen und ordnen ein, was sie leisten kann und was nicht.

Seit dem 30. Juli erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Cannabisblüten mehr, und Extrakte gibt es erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Am 1. September ist mit Exilby das Präparat auf den Markt gekommen, das diese Regel praktisch ausfüllt. Eine Woche zuvor hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage eingereicht, die sich mit der Entstehung genau dieser Regel befasst.

Das Dokument ist öffentlich einsehbar, es trägt die Bundestagsdrucksache 21/7743 und das Datum 26. August 2026. Unterzeichnet haben es unter anderem Paula Piechotta, Linda Heitmann, Janosch Dahmen und Kirsten Kappert-Gonther. Wir haben es im Original gelesen, weil die Zusammenfassungen, die derzeit kursieren, das Wesentliche verkürzen.

Wie die Regelung ins Gesetz kam

Der Ablauf ist der eigentliche Kern der Anfrage, und er ist bemerkenswert. Wenige Tage vor der Schlussabstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz reichte die Regierungskoalition 64 Änderungsanträge ein. Der Änderungsantrag Nummer 52 enthielt die Neufassung des Paragrafen 31 Absatz 6 SGB V, also den Fertigarzneimittel-Vorrang. Bundestag und Bundesrat beschlossen das Paket am 10. Juli 2026, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt am 29. Juli.

Eine Regelung, die die Therapie von zehntausenden Menschen verändert, kam also nicht über den ursprünglichen Gesetzentwurf, sondern über einen von 64 Änderungsanträgen kurz vor dem Beschluss. Das ist parlamentarisch zulässig und keineswegs ungewöhnlich. Es verkürzt aber die Zeit für Beratung und Anhörung erheblich, und darauf zielt die Anfrage: Frage 1 will wissen, auf wessen Initiative die Anpassung eingebracht wurde und wann erstmals. Frage 2 fragt nach Vermerken, Stellungnahmen, E-Mails und Besprechungsunterlagen im Gesundheitsministerium.

Die Zahl, die der Sparbegründung widerspricht

Begründet wurde der Vorrang damit, dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturen die zweckmäßigere Versorgungsform seien. In der öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026 empfahl der damalige Unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Josef Hecken, auf eine Frage des Abgeordneten Stephan Pilsinger den sechsmonatigen Therapieversuch und verwies dabei auf die im Vergleich „sehr hohen" Kosten von Apothekenrezepturen.

Die Anfrage hält dieser Begründung einen Kostenvergleich der AOK entgegen, der auf Daten der Lauer-Taxe mit Stand März 2025 beruht. Danach kostet eine Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes rund 1.372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-Rezeptur mit 92 bis 117 Euro auf weniger als ein Zehntel kommt.

Diese Gegenüberstellung ist der stärkste Punkt des Dokuments, weil sie die Sparlogik an ihrer eigenen Grundlage prüft. Sie betrifft allerdings Canemes, nicht Exilby, und sie stammt aus dem Frühjahr 2025. Wer sie als Beleg dafür liest, dass der Vorrang insgesamt teurer wird, geht über das hinaus, was die Zahl trägt. Als Frage an den Gesetzgeber ist sie trotzdem berechtigt, und genau als solche stellt die Fraktion sie in den Fragen 3 und 17.

Der Hersteller von Exilby rechnet inzwischen gegen. In einer Stellungnahme gegenüber dem Hanf Magazin legt Vertanical eine eigene Aufstellung vor, nach der das Präparat je Therapietag im Bereich der etablierten Rezepturextrakte liegt und die Kassen bei Blüten sogar mehr aufwenden mussten. Wir haben diese Zahlen samt ihrer Grenzen in unserem Beitrag zur Preisdebatte um Exilby eingearbeitet. Für die Fragen der Anfrage ändert das nichts, im Gegenteil: Ob die Bundesregierung vor dem Beschluss überhaupt belastbare Kostenannahmen hatte, wird dadurch eher dringlicher.

Warum Exilby im Zentrum steht

In Deutschland sind derzeit vier cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen: Canemes, Epidyolex, Exilby und Sativex. Exilby ist darunter das einzige Vollspektrumextrakt, und es deckt mit der am 30. Mai 2026 erteilten Zulassung für chronische Schmerzen im unteren Rücken mit neuropathischer Komponente die breiteste Indikation ab.

Damit beschreibt die Anfrage die Konstellation, um die es geht: Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung stand genau ein Präparat kurz vor dem Markteintritt, das die neue Vorrangregel breit ausfüllen konnte. Daraus folgt kein Vorwurf, und die Fraktion formuliert auch keinen. Sie fragt nach den Erwägungen, die der Regelung zugrunde lagen.

Zwei Sechsmonatsfristen, die aufeinandertreffen

Ein Detail geht in der Debatte bislang unter, und es ergibt sich unmittelbar aus der Anfrage. Patientinnen und Patienten müssen sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel versuchen, bevor eine Rezeptur erstattet wird. Zugleich gilt bei einem neu zugelassenen Arzneimittel nach dem AMNOG-Verfahren in den ersten sechs Monaten nach Markteintritt der vom Hersteller frei festgelegte Abgabepreis. Erst danach wird ein Erstattungsbetrag verhandelt.

Beide Fristen laufen bei Exilby weitgehend parallel. Der gesetzlich erzwungene Therapieversuch fällt also genau in das Fenster, in dem der Preis noch nicht ausgehandelt ist. Wie dieses Verfahren funktioniert, haben wir in unserem Beitrag zur Preisbildung über AMNOG aufgeschrieben, und was das für die aktuelle Preisdebatte bedeutet, steht in unserer Einordnung dazu, warum der Preis noch nicht feststeht. Die Fragen 18 und 19 zielen darauf, ob die Bundesregierung vor dem Beschluss überhaupt Preisannahmen für Exilby kannte oder zugrunde gelegt hat.

Zulassung und Nutzenbewertung sind zwei verschiedene Verfahren

Hier lohnt eine Unterscheidung, die in fast jeder Zusammenfassung der letzten Tage fehlt und ohne die die Debatte schief läuft.

  • Die Zulassung erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Geprüft werden Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die beantragte Indikation. Die Frage lautet: Wirkt das Mittel und ist es hinreichend sicher?
  • Die Nutzenbewertung nimmt anschließend der Gemeinsame Bundesausschuss vor. Geprüft wird der Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Die Frage lautet: Ist es besser als das, was es schon gibt, und was darf es deshalb kosten?

Ein Präparat kann also zugelassen sein und trotzdem keinen belegten Zusatznutzen haben. Das ist kein Widerspruch, sondern die normale Arbeitsteilung zweier Verfahren. Wer beides vermengt und aus wissenschaftlichen Zweifeln im Zulassungsverfahren sofort auf einen Skandal schließt, macht die eigene Kritik angreifbar. Umgekehrt gilt aber auch: Wer auf die erteilte Zulassung verweist, hat damit noch nichts über den Zusatznutzen gesagt.

Was der Spiegel berichtet und was wir davon prüfen konnten

Der Spiegel hat unter Berufung auf interne Unterlagen berichtet, die Fachebene des Bundesinstituts habe erhebliche wissenschaftliche Zweifel am Nutzen von Exilby geäußert; eine Sachbearbeiterin habe notiert, die Zulassungsempfehlung beruhe ausschließlich auf einer mündlichen Vorgabe der Hausleitung. Zuvor hätten der bayerische Ministerpräsident Markus Söder und die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken das Unternehmen besucht.

An dieser Stelle sind wir zur Offenheit verpflichtet. Der Artikel steht hinter einer Bezahlschranke, und uns liegen die internen Unterlagen nicht vor. Wir konnten diese Angaben deshalb nicht unabhängig prüfen und geben sie ausschließlich als Berichterstattung des Spiegel wieder. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf gegenüber einer Bundesoberbehörde, und solche Vorwürfe verdienen eine sorgfältige Quellenkennzeichnung statt einer Weitererzählung als feststehende Tatsache.

Nachprüfbar ist dagegen, dass die Kleine Anfrage genau diesen Komplex amtlich adressiert, und zwar deutlich präziser, als es die öffentliche Debatte tut:

  • Frage 25 will wissen, ob das Bundesinstitut das Gesundheitsministerium im Zulassungsverfahren über offene wissenschaftliche oder regulatorische Fragen informiert hat, und wenn ja, wann und mit welchem Inhalt.
  • Frage 26 fragt, ob die Zulassung mit Auflagen oder Nebenbestimmungen nach Paragraf 28 Arzneimittelgesetz verbunden wurde und mit welcher Begründung.
  • Frage 23 fragt nach Gesprächen und Kontakten von Referats-, Abteilungs- oder höheren Leitungsebenen mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertanical GmbH und der FUTRUE GmbH, mit Namen, Zeitpunkt und Schwerpunkt.
  • Frage 28 fragt, ob wegen der besonderen Marktstellung einzelner Hersteller besondere Transparenz- oder Compliance-Maßnahmen geprüft wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Sollte an der Darstellung des Spiegel etwas dran sein, müsste es sich in den Antworten auf diese Fragen niederschlagen. Das macht die Anfrage zum eigentlichen Prüfstein, unabhängig davon, wie man die Berichterstattung bewertet.

Die Gegenposition des Herstellers

Vertanical-Gründer Clemens Fischer weist die Vorwürfe zurück. Seine Parteispenden hätten keinen Einfluss auf die Gesetzgebung gehabt, da der Vorrang von Fertigarzneimitteln bereits Jahre zuvor behördlich beschlossen worden sei. Zu den Spenden selbst haben wir bereits im Juli recherchiert und dabei getrennt, was belegt ist und was Vermutung bleibt: Fischer spendete vor der Bundestagswahl 2024 insgesamt 560.000 Euro, davon 200.000 Euro an die CSU, 200.000 Euro an die FDP, 100.000 Euro an die SPD und 60.000 Euro an die CDU. Die Spenden waren legal und sind in den Rechenschaftsberichten ordnungsgemäß ausgewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Gesetzesänderung ist dagegen nicht belegt. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag dazu, wer vom Fertigarznei-Vorrecht profitiert.

Für Exilby selbst lässt sich außerdem ein sachliches Argument anführen: Das Präparat hat ein reguläres Zulassungsverfahren durchlaufen und stützt sich auf randomisierte kontrollierte Studien. Ob das die konkrete Ausgestaltung des Vorrangs rechtfertigt, ist eine andere Frage, und sie ist es, die die Anfrage stellt.

Was eine Kleine Anfrage bewirken kann

Auch hier lohnt die nüchterne Einordnung, weil die Erwartungen oft zu hoch sind. Eine Kleine Anfrage verpflichtet die Bundesregierung zur Antwort, üblicherweise innerhalb von zwei Wochen, und die Antwort wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Sie erzwingt damit Auskunft und schafft ein zitierfähiges Dokument.

Was sie nicht kann: ein Gesetz ändern, eine Zulassung überprüfen oder die Herausgabe interner Vermerke erzwingen. Die Regierung kann Auskünfte zudem unter Verweis auf laufende Verfahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begrenzen. Gerade bei den Fragen 2, 23 und 25 ist damit zu rechnen. Der Erkenntnisgewinn liegt dann oft darin, was die Regierung nicht beantwortet.

Bei Redaktionsschluss lag eine Antwort der Bundesregierung noch nicht vor. Wir werden sie auswerten, sobald sie veröffentlicht ist.

Was für Betroffene jetzt zählt

Zwei der 28 Fragen betreffen die Versorgung unmittelbar. Frage 13 fragt nach Regelungen für Menschen, die bereits gut auf Cannabisextrakte eingestellt sind, also nach Bestandsschutz, und ausdrücklich danach, warum es solche gegebenenfalls nicht gibt. Frage 10 fragt, was gilt, wenn für eine Indikation kein geeignetes oder verträgliches Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.

Das ist genau der Punkt, an dem das Sozialgericht Frankfurt im August bereits entschieden hat, als es einen Eilantrag ohne Übergangsregelung ablehnte. Auch die Fachverbände für Schmerzmedizin kritisieren die Regelungslage scharf, und die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin sammelt Unterschriften für eine Petition an den Bundestag. Die parlamentarische Anfrage ist damit nicht der einzige Weg, aber der einzige, der die Bundesregierung zur Antwort verpflichtet.

An der Rechtslage ändert das kurzfristig nichts. Für die laufende Behandlung bleibt entscheidend, was mit der behandelnden Praxis besprochen wird.

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