Liebe Leserin, lieber Leser,
neben der bereits im Jahr 1997 gegründeten Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) gibt es einen weiteren Verband zum Thema Cannabis als Medizin, die im 2020 gegründete Deutsche Medizinal-Cannabis Gesellschaft e. V. (DMCG). In einem Podcast haben sich kürzlich der Präsident der DMCG, Dr. med. Dipl.-Chem. Konrad F. Cimander, und der stellvertretende Chefredakteur der Ärztezeitung, Hauke Gerlof, über das Verbot der Kostenerstattung für Cannabisblüten durch die GKV unterhalten. Ich möchte das zum Anlass nehmen, die Unterschiede zwischen den inhaltlichen Positionen der ACM und der DMCG vorstellen. Der Vorstand der ACM ist über zentrale Aussagen von Dr. Cimander in diesem Podcast irritiert, da Cimander die Auswirkungen des Gesetzes nicht nur bagatellisiert, sondern sogar großes Verständnis zeigt, weil Cannabisblüten nicht standardisierbar seien. Diese Aussage ist nicht überzeugend, um damit die Not der betroffenen Patienten zu legitimieren, da dies in der praktischen Therapie keine Rolle spielt. Diese Haltung bedarf einer angemessen deutlichen Entgegnung. Wir werden an dieser Stelle gern eine mögliche Antwort von Dr. Cimander bzw. der DMCG dokumentieren.
Die Mitgliederversammlung der ACM findet in diesem Jahr am 31. Oktober in der Geschäftsstelle der ACM statt. Mitglieder haben bereits eine Einladung erhalten. Falls Sie Mitglied sind und bisher keine Einladung erhalten haben, so haben wir möglicherweise von Ihnen nur noch eine veraltete E-Mail-Adresse, die Sie gern auf den neuesten Stand bringen können. Wir schicken demnächst eine Erinnerung an die Versammlung raus. Wenn Sie Mitglied werden möchten und damit die Arbeit des Vereins unterstützen, so finden Sie hier ein Antragsformular. Die aktuelle Auseinandersetzung um die Cannabisblüten ist ein guter Anlass, um jetzt Mitglied zu werden.
Wir haben in diesem Zusammenhang auch einen Spendenaufruf erhalten. Der Verein Medizinhilfe bittet um Spenden der besonderen Art. Über eine E-Mail-Adresse, deren Besitzer anonym bleiben muss, können Cannabisanbauer ihre Überschüsse an Patienten abgeben. Es gab im Jahr 2004 bereits die so genannte Hanfapotheke, die nach dem gleichen Prinzip gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang gab es dann später eine folgenlose Hausdurchsuchung bei der ACM. Die Staatsanwaltschaft dachte wohl, dass die ACM damit etwas tun haben müsse. Auch dieses Mal zeigt der ACM-Vorstand große Sympathie für diese ganz praktische Initiative.
Es gibt einen Hoffnungsschimmer: Mehrere Bundestagsabgeordnete haben gegenüber Patienten, die entsprechend des Aufrufs der ACM mit diesen über das Thema gesprochen haben, erklärt, dass das Gesetz angesichts der Probleme weiter nachgebessert und das Verbot der Kostenübernahme für Cannabisblüten wieder gekippt werden könnte. Wir wollen aber hier nicht zu viel versprechen. Es ist wichtig, am Ball zu bleiben, bis diese sinnlose Maßnahme, die ja nach offizieller Lesart aus Kostengründen erfolgte, wieder zurückgenommen wird.
Heiter weiter
Dr. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
Presseschau: Lobbyismusvorwürfe – Koalition rudert bei Cannabismedikamenten zurück (Der Spiegel)
Nachdem die ACM bereits im Juli Korruptionsvorwürfe bei der Entstehung der letzten gesetzlichen Veränderungen bei der Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten erhoben hatte, griff auch der Spiegel das Thema auf.
Lobbyismusvorwürfe – Koalition rudert bei Cannabismedikamenten zurück
Nur zwei Monate nach Inkrafttreten des Kassensparpakets will Schwarz-Rot nachbessern: Die Regierungskoalition plant, einen umstrittenen Passus zu Cannabis-Fertigmedikamenten im »GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz« zu ändern. Das Thema soll kommende Woche erneut auf die Tagesordnung des Gesundheitsausschusses des Bundestages kommen.
Union und SPD hatten in dem Gesetzespaket überraschend eine Änderung bei Kassenleistungen verankert, wonach Ärzte Schmerzpatienten zuerst Cannabis-Fertigarzneimittel verschreiben sollten, bevor sie individuelle Rezepturen aus der Apotheke bekommen können. Das Gesetz schrieb dazu einen sechsmonatigen Therapieversuch mit den Fertigarzneimitteln vor.
Zweifelhafte Parteispenden
Der wohl größte Profiteur dieser Regelung war das Pharmaunternehmen Vertanical aus Gräfelfing bei München, das erst Ende Mai in Deutschland die Zulassung für sein Cannabis-Schmerzmittel »Exilby« erhalten hatte. Andere verfügbare Cannabis-Schmerzmittel sind für stark eingegrenzte Indikationen zugelassen.
Lobbyismusvorwürfe wurden laut, weil Vertanical-Gründer Clemens Fischer mit seiner Holding im vergangenen Bundestagswahlkampf große Summen an die aktuellen Regierungsparteien gespendet hatte, die den Passus gemeinsam in letzter Minute ins Gesetz schrieben. Fischers Holding erklärte dazu, die Spenden seien »transparent und entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben« erfolgt und hätten zum Ziel gehabt, die »Parteien der politischen Mitte zu unterstützen«.
Der SPIEGEL berichtete Ende August über Dokumente, die nahelegen, dass es bei der Zulassung von »Exilby« Druck von oben gab. Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestritt dies.
Mehrere Änderungen geplant
In der kommenden Woche soll nun im Gesundheitsausschuss des Bundestages ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung debattiert werden. Die Reform hat zwar inhaltlich nicht direkt mit dem GKV-Spargesetz zu tun. Aber da dieses schon in Kraft sei, sollen die Änderungen im Rahmen dieses Gesetzes verabschiedet werden, heißt es aus dem Bundestag.
Aus einer Übersicht geplanter Änderungsanträge, die dem SPIEGEL vorliegt, geht hervor, dass die Koalitionsfraktionen den sechsmonatigen Therapieversuch in seiner bisherigen Form streichen wollen.
In einer überarbeiteten Regelung soll klargestellt werden, dass der Therapieversuch nur für solche Indikationen vorgeschrieben wird, für die die Medikamente zugelassen sind. Mediziner sprechen von »In-Label-Use«. Das Cannabismedikament Exilby von Vertanical ist beispielsweise für chronische, ausstrahlende Schmerzen im unteren Rückenbereich zugelassen.
Außerdem will die Koalition die vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten streichen und eine Entscheidung über die zeitliche Anwendung den Ärzten überlassen. Das »Ärzteblatt« hatte zuerst über die Änderungsanträge berichtet.
Zweifel am Nutzen der Arznei
Dem SPIEGEL liegen Dokumente vor, die nahelegen, dass es schon während des Zulassungsverfahrens von »Exilby« im zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Zweifel am Nutzen des Wirkstoffes gab. Eine mit der Zulassung vertraute Person sagte dem SPIEGEL: »Nach der fachlichen Bewertung hätte das BfArM ohne die Vorgabe der Hausleitung keine Zulassung erteilt.«
Das BfArM erklärte, die Zulassung beruhe auf einer »umfassenden wissenschaftlichen Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen«. Vertanical wollte zu internen Einschätzungen des Instituts keine Stellung nehmen, verwies aber darauf, dass »Exilby« in zwei Studien eine »signifikante Schmerzreduktion« gezeigt habe.
Zum Verbot der Kostenübernahme für Cannabisblüten durch die GKV
Nach dem Verbot der Kostenübernahme für Cannabisblüten durch die gesetzlichen Krankenkassen gibt es nur einige wenige Patienten, die aufgrund einer Einzelfallprüfung dennoch weiter mit Blüten behandelt werden, erstattet von der GKV. Während beispielsweise das Sozialgericht Dresden die Krankenkasse via einstweiliger Anordnung verpflichtet, einen Schmerzpatienten weiterhin mit Cannabisblüten zu versorgen (Beschluss vom 08.09.2026, Az.: S 11 KR 486/26 ER), bekräftigte das Sozialgericht Leipzig das Verbot der Kostenübernahme seit dem 31. Juli 2026 (Beschluss vom 17.9.2026, Az.: S 3 KR 316/26 ER). Ein weiterer Patient bekommt das Medikament weiterhin von der Opferentschädigungsstelle beim Versorgungsamt. Aber das sind Einzelfälle.
Die Petition gegen das Verbot der Kostenübernahme ist gut angelaufen. Überlegen Sie bitte, wo es in Ihrem Umfeld Möglichkeiten gibt, solche Unterschriften zusammen. Viele Teilnehmer an der Petition haben Ihre Apotheke angesprochen, ob sie die Unterschriftenliste auslegen können, haben den lokalen Hanfladen kontaktiert, in der Verwandtschaft gesammelt. Eine meiner Patientinnen berichtete mir, dass Sie 70 Unterschriften gesammelt hat und gern insgesamt 100 sammeln möchte. Sie hat festgestellt, dass viele Mitarbeiter im Gesundheitswesen sehr bereit sind, die Petition mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen.
Aufruf zur Spende von Cannabis an bedürftige Patienten
Wir haben die folgende E-Mail erhalten: „Mit einem Federstrich hat die Bundesregierung 65000 schwer kranke Menschen um die Finanzierung ihrer Medizin gebracht, obwohl diese in einem aufwändigen Antragsverfahren nachgewiesen hatten, dass eine schulmedizinische Behandlungsoption nicht gegeben ist. Cannabisblüten können nur noch für Selbstzahler verordnet werden. Dies stürzt viele Betroffene in blanke Verzweiflung, da die Kosten ihr Budget sprengen. So wird eine Zweiklassenmedizin für schwerstkranke Menschen zur bitteren Realität. Der Verein „Medizinhilfe" will diesem unfassbaren Unrecht nicht einfach zusehen. Die Ernte der unter natürlichem Licht angebauten Cannabispflanzen steht in den nächsten Wochen an. Dabei dürfte es schwierig sein, nicht mehr als die erlaubten 50 Gramm pro Person zu ernten. Laut Gesetz müssen diese Überschüsse vernichtet werden, ohne dass dies näher erläutert wird. Wir bitten nun darum, diese Überschüsse an bedürftige Menschen zu verschicken. Zu diesem Zweck haben wir einen anonymen Emailaccount eingerichtet, der über den Tor-Browser läuft: medizinhilfe@proton.me
Wie das funktioniert:
- Patientinnen und Patienten schicken ihre Kostenübernahme oder den neuen Ablehnungsbescheid an diese Adresse.
- Spender melden, wieviel von welcher Sorte (Sativa oder Indica) sie spenden wollen und ob dies einmalig oder häufiger geht.
- Wir wählen aus und teilen dem Spender die Adresse mit, an die verschickt werden soll.
- Die Empfänger bestätigen uns den Erhalt, wir geben diese Meldung an die Spender weiter.
Uns ist klar, dass auf diesem Weg keine komplette Versorgung der Bedürftigen erreicht werden kann, aber eine kleine Hilfe ist besser als keine Hilfe.
Hochkonzentrierte Cannabisextrakte
Hier finden sich einige Informationen zu THC-reichen Cannabisextrakten. Die Selbstzahlerpreise lassen sich beziffern; einen verlässlich belegten GKV-Erstattungsbetrag für diese beiden Produkte konnte ich öffentlich nicht ermitteln. Auch bei vorausgesetzter Kostenübernahme hängt die Abrechnung von der verordneten Menge und der Abgabeform ab. Stand der Recherche: 20. September 2026.
| Präparat und Abgabeform | Öffentlich gelisteter Selbstzahlerpreis |
|---|---|
| Becanex PIEX 3, 62 % CBD, als Rohextrakt | 78,95–99,96 € pro Gramm, laut Apothekenpreisvergleich bei MedCanOneStop |
| Becanex PIEX 3 in einer 0,5-ml-Kartusche, ohne Gerät | ab 34,99 € pro Kartusche, laut Weed.de |
| Curaleaf WPT in einer 0,5-ml-Kartusche, ohne Gerät | ab 23,99 € pro Kartusche, laut Flowzz; konkretes Apothekenangebot: 34,95 € bei der Rhein-Apotheke Karlsruhe |
| Curaleaf WPT in einer 1,0-ml-Kartusche, ohne Gerät | ab 49,80 € pro Kartusche, laut Weed.de |
Quellen: Becanex-Rohextrakt, Becanex-Kartusche, Curaleaf 0,5 ml, Rhein-Apotheke, Curaleaf 1,0 ml. Gegebenenfalls kommen Versand und ärztliche Rezeptkosten hinzu.
Für beide Produkte bleibt der konkrete Eurobetrag offen. Der Selbstzahlerpreis lässt sich nicht einfach als Kassenpreis übernehmen:
- Die reguläre Hilfstaxe für unverändert abgegebene Cannabisextrakte knüpft an den abrechnungsfähigen Apothekeneinkaufspreis und mengenabhängige Zuschläge an. Dieser Einkaufspreis ist nicht der oben angegebene Verkaufspreis. GKV-Spitzenverband, Anlage 10, Teil 4
- Gerade bei hochkonzentrierten inhalierbaren Extrakten und befüllten Kartuschen ist die Abrechnungsgrundlage jedoch umstritten. Der Apothekenverband VCA befürwortet hierfür bis zur Klarstellung eine Berechnung nach §§ 4 beziehungsweise 5 Arzneimittelpreisverordnung. Das ist keine bereits einheitlich bestätigte produktspezifische Erstattungstaxe. Bericht vom 11. August 2026
DMCG: Das Verbot der Kostenübernahme für Cannabisblüten ist in Ordnung (Podcast der Ärztezeitung)
Der ACM-Vorstand findet die Haltung der DMCG (Deutsche Medizinal-Cannabis Gesellschaft) zum Thema Cannabisblüten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Wir lehnen diese daher entschieden ab. Ihr Präsident Dr. med. Dipl.-Chem. Konrad Cimander hat gemäß eines Podcasts der Ärztezeitung offenbar kein Problem damit, dass der Gesetzgeber erheblich in die Therapiehoheit der Ärzteschaft eingreift und die therapeutische Situation vieler Patienten verschlechtert. Stattdessen zeigt er Verständnis und weist darauf hin, dass Cannabisblüten nicht standardisierbar seien, und er schon lange keine Blüten mehr verschrieben habe.
Die DMCG wurde nach eigener Angabe im September 2020 gegründet und hat ihren Sitz in Berlin (DMCG-Selbstdarstellung). Sie bezeichnet sich als „medizinische Fachgesellschaft mit klarem Profil", die „den Angehörigen der Fachkreise aus den ärztlichen Heilberufen, des Gesundheitswesens sowie verbundener wissenschaftlicher Fachrichtungen offen" stehe.
Auf ihrer aktuellen Website nennt sie folgende Personen unter „Vorstand und Geschäftsstellenleitung":
| Person | Funktion |
|---|---|
| Dr. med. Dipl.-Chem. Konrad F. Cimander | Präsident |
| Boris Moshkovits | 1. Vizepräsident |
| Prof. Dr. Thomas Herdegen | 2. Vizepräsident |
| Patrick Schnabel | Schatzmeister und Geschäftsstellenleitung |
Dr. Dipl.-Chem. Cimander stellt sich im Podcast ausführlich selbst vor, als niedergelassener Arzt, Suchtmediziner, und Chemiker, der früher auch in leitender Funktion in der Arzneimittelforschung tätig war. Professor Dr. Herdegen ist Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie und arbeitet am Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie der Universitätsklinik Schleswig-Holstein in Kiel. Boris Moshkovitz ist in leitender Position bei dem Unternehmen alephSana, das sich selbst als „Großhändler für medizinisches Cannabis" bezeichnet. Patrick Schnabel bezeichnet sich in LinkedIn als Jurist und Datenschutzbeauftragter. Für die ACM wäre es undenkbar, dass ein Vertreter der Industrie im Vorstand sitzt.
Bevor ich zu den inhaltlichen Positionen von Dr. Cimander komme, möchte ich zunächst einige sachliche Fehler aus dem Podcast richtigstellen.
Fehlerhafte Behauptungen des Präsidenten Dr. Cimander
Die ACM versucht, in ihren Texten und Vorträgen möglichst präzise und genau zu sein. Es ist uns wichtig, dass keine falschen Zahlen in die Welt gesetzt werden. Wir können für dieses grundlegende Prinzip einer Gesellschaft mit wissenschaftlichem Anspruch bisher bei der DMCG nicht entdecken. Wir sehen bisher nur Inkompetenz und Nachlässigkeit. Cimander trägt mit dem Brustton der Überzeugung vor, sodass man ihm seinen Anspruch von Expertise mit Weiterbildungskompetenz gern abkauft – solange man es nicht besser weiß.
1. Behauptung: Cimander behauptet, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Cannabis als Medizin-Gesetzes im März 2017 nur 2 Cannabisblüten und 2 Cannabisextrakte zur Verschreibung zur Verfügung standen.
Richtig ist: Es gab einen Extrakt, nämlich Nabiximols (Sativex) sowie 14 verschiedener Sorten Cannabisblüten, darunter 5 von dem Unternehmen Bedrocan (Niederlande), 5 von Pedanios (Kanada) und weitere 4 von MedCan (Kanada). Im Jahresverlauf kamen weitere 2 Sorten hinzu.
2. Behauptung: Cimander behauptet, dass es für einen Preis von 4 oder 5 € pro Gramm keine qualitativ hochwertigen Cannabisblüten geben könne. Da müsse man schon mindestens 7 oder 8 € für 1 g bezahlen.
Richtig ist das Gegenteil: Der Preis der Cannabisblüten erlaubt keinerlei Rückschluss auf die Qualität der Blüten. Beispielsweise ist die beliebte und qualitativ hochwertige Sorte Bedrocan gemäß den Zahlen des Vergleichsportals Flowzz heute in mehr als 10 Apotheken unter 6 € und zum Teil sogar unter 5 € erhältlich.
3. Behauptung: Cimander behauptet, dass es in Niedersachsen etwa 40 Anbauvereine für Cannabis für den Freizeitkonsum gebe. Im Süden, wie etwa Baden-Württemberg und Bayern gebe es nur ganz wenige solcher Vereinigungen.
Richtig ist: Es gibt in Niedersachsen 100 Anbauvereinigungen (Stand: 17. August 2026) und in Baden-Württemberg 38 (Stand: 2. September 2026). Möglicherweise möchte Cimander damit zeigen, dass er sich nicht nur mit dem medizinischen Einsatz von Cannabis auskennt.
4. Behauptung: Cimander behauptet, dass die Veränderung bei den Cannabisblüten nur einer von 44 Einzelmaßnahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes ist.
Richtig ist: Das Gesetz umfasst 66 Einzelmaßnahmen.
5. Behauptung: Cimander erklärt, dass es für die Inhalation Vape-Kartuschen mit hochprozentigen THC-Extrakten gebe. Diese würden definierte THC-Mengen abgeben, z.B. bei einem Zug 2,5 mg THC/Dronabinol. Sie könnten anstelle der Cannabisblüten zulasten der GKV verschrieben werden.
Richtig ist: Die Angebote zu diesen hochkonzentrierten THC-Extrakten im Apothekenmarkt belegt weder die Erstattungsfähigkeit noch die Zulassung als Fertigarzneimittel. Die AOK nennt in ihren Verordnungshinweisen beispielsweise SOMAI Airo T800 und BECANEX PIEX ausdrücklich als nicht erstattungsfähig. Ihre Begründung: Für „Extrakte in standardisierter Qualität" nach § 31 Abs. 6 SGB V seien die Arzneibuchanforderungen maßgeblich; die Monografie „Eingestellter Cannabisextrakt" sehe 1 bis höchstens 25 % THC vor.
Inhaltliche Position der DMCG
Im Podcast fragt Hauke Gerlof von der Ärztezeitung: „Hältst du denn die Entscheidung für richtig?" – Gemeint ist das Erstattungsverbot für die Blüten. Cimander findet keine kritischen Worte. Er konzediert zwar, dass es Patienten gibt, die eine schnelle Anflutung benötigen, etwa bei Migräne, zieht jedoch daraus keine entsprechenden Konsequenzen, sondern huldigt formalen Anforderungen: Medikamente sollen standardisiert sein, und Blüten sind nicht standardisierbar. Dem ist entschieden zu widersprechen. Wer die wissenschaftliche Datenlage kennt und umfangreiche Erfahrungen in der praktischen Anwendung gesammelt hat, wird feststellen, dass der Grad der Standardisierung, den Cannabisblüten aufweisen, für eine rationale Therapie völlig ausreicht. Es besteht also keine Notwendigkeit, sich zwischen einer Alternative zu entscheiden, entweder eine in jedem einzelnen Fall auf den Patienten abgestimmte Therapie – die selbstverständlich die Möglichkeit der Inhalation von Cannabisblüten beinhaltet – oder die Beschränkung der Produkte auf standardisierte orale Präparate, die möglichst arzneimittelrechtlich zugelassen sind. Cimander macht es sich einfach. Er verschreibt keine Blüten mehr. Patienten, die eine Inhalation benötigen, müssen sich daher nach einem anderen Arzt umschauen. Ihm ist das grundsätzliche Prinzip der Standardisierung offenbar wichtiger als ein Therapieangebot für alle, die eine Cannabistherapie benötigen.
Welche Bedeutung hat die Standardisierung auf die Dronabinol-Konzentration oraler Extrakte und Cannabisblüten für die Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten aus wissenschaftlicher Sicht? Wir sehen bei den Blüten eine gewisse Variabilität der Konzentration im Bereich von plus/minus 10 %. Eine Blüte mit der Konzentrationsangabe 20 % kann also in Wirklichkeit auch 18 oder 21 % enthalten. Ich will hier kurz erklären, warum diese geringe Variabilität angesichts anderer wesentlich bedeutender Einflussfaktoren in der Praxis irrelevant ist. Dies betrifft insbesondere die Variabilität der systemischen Bioverfügbarkeit, worauf wir mehrfach auch in den ACM-Mitteilungen hingewiesen haben. Bei der inhalativen und oralen Aufnahme variiert die systemische Bioverfügbarkeit – also das, was im großen Blutkreislauf nach der Aufnahme durch die Lunge oder nach der Leberpassage und damit am Wirkort ankommt – erheblich. Bei der oralen Einnahme variiert sie zwischen 2 und 14 % und bei der Inhalation im Allgemeinen zwischen 10 und 30 %, in Einzelfällen aber auch noch weniger oder mehr, also zwischen etwa 5 und 45 %. Die orale Aufnahme wird beispielsweise durch die Nahrung beeinflusst. Die gleichzeitige Aufnahme von Fetten bzw. Ölen kann die orale Bioverfügbarkeit erheblich beeinflussen. Dies zeigt beispielsweise eine Studie aus dem Jahr 2019 (Lunn S, et al. Pharmacokinetic Parameters of Orally Administered Δ9Tetrahydrocannabinol Capsules Are Altered by Fed Versus Fasted Conditions and Sex Differences. Cannabis Cannabinoid Res. 2019;4(4):255-264, im Internet frei verfügbar). 28 gesunde Erwachsene nahmen einmal 5 oder 10 mg Dronabinol auf nüchternen Magen und einmal zusammen mit einer Mahlzeit, die 57,2 g Fett enthielt ein. Ergebnis: Die systemische THC-Exposition (gemessen als AUC₀–₂₄) stieg laut Ergebnisteil bei 5 mg auf das ungefähr 2,7-Fache, bei 10 mg auf das ungefähr 2-Fache.
Angesichts solcher Zahlen ist es abwegig, zu behaupten, der therapeutische Wert werde durch eine geringe Variabilität der Dronabinol-Konzentration beeinflusst, weil die Standardisierung fehle. In einem Podcast hätte die Möglichkeit bestanden, solche Dinge darzustellen. Stattdessen werden Vorurteile, die irgendwie auch logisch klingen, reproduziert.
Presseschau: Welche konkrete Unterstützung planen Sie für schwerwiegend Kranke und Behinderte Betroffene des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz? (Abgeordnetenwatch.de)
In den ACM-Mitteilungen vom 22.8.2026 hatten wir die Antwort von Simone Borchardt, gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, zur möglichen Änderung des Verbots der Cannabisblüten-Erstattung, falls sich das Gesetz als ungeeignet erweist. Die praktische Umsetzung müsse „nun beobachtet werden" und stellte fest, dass „die Regelung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden", wenn es zu Einschränkungen bei der Versorgung kommt. Heute dokumentieren wir die Antwort von Matthias Mieves von der SPD, stellvertretender gesundheitspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, der sich am 20.9.2026 ähnlich äußerte.
Frage vom 16.8.2026 von Marcel R.:
Sehr geehrter Herr Mieves, ich bekomme auf Grund meiner Behinderung medizinisches Cannabis von meiner Fachärztin verschrieben. Durch die Medikation konnte ich mit Mitte 30, nach Jahrelanger Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, ein Studium beginnen. Ich bin auf Grund meiner Behinderung auf spezifische Präparate und die inhalative Einnahmeform angewiesen, Extrakte sind mit starken Nebenwirkungen und einer sehr viel geringeren Wirksamkeit für mich verbunden, Fertigarzneimittel sind für meine Diagnose keine Verfügbar. Jetzt wurde durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz meine Medikation aus der Kassenversorgung gestrichen. Meine Ärztin hat daraufhin die Behandlung einstellen müssen. Die Kosten für Privatrezepte über Telemedizin kann ich nicht tragen, und hier planen sie ja ebenfalls Einschränkungen. Für mich bedeutet es den Rückfall in die Pflegebedürftigkeit und das Ende meines Studiums. Ich bitte Sie sich für die Betroffenen der Streichung von med. Cannabisblüten einzusetzen.
Antwort vom 17.08.2026 von Matthias Mieves (SPD)
Sehr geehrter Herr R.,
vielen herzlichen Dank für Ihre Frage und für die Schilderung Ihrer persönlichen Situation. Krankengeschichten wie die Ihre zeigen, dass die neuen Regelungen an den therapeutischen Notwendigkeiten vieler Patientinnen und Patienten vorbei gehen. Deshalb mache ich mich dafür stark, dass Patienten, die schon länger erfolgreich auf bestimmte Cannabis-Präparate und auch auf -Blüten eingestellt sind, als Bestandsfälle auch weiterhin diese verordnet und über ihre GKV abgerechnet bekommen können. Deshalb habe ich bereits Ende Juli 26 einen entsprechenden Brief an die Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit geschickt und um gute, praxistaugliche Lösungen für Bestandpatienten gebeten. Die Antwort steht aktuell noch aus.
Bezüglich der Regelung, dass Patientinnen und Patienten mit Inkrafttreten des Gesetzes zunächst für die Dauer von 6 Monaten nur Fertigarzneimittel mit Cannabis verschrieben bekommen dürfen, bevor sie ggf. aus therapeutischen Gründen auf Extrakte umgestellt werden dürfen, gibt es bereits eine vernünftige Regelung für Bestandspatienten. Näheres dazu in der Pressemitteilung von GKV und KBV. Leider enthält diese Regelung nicht die Therapie mit Blüten, weshalb ich wie oben beschrieben das Bundesministerium um Abhilfe gebeten habe.
Was Privatrezepte angeht, so habe ich schon in der Vergangenheit – auch vor dem Plenum des Deutschen Bundestages – immer wieder deutlich gemacht, dass der barrierefreie Zugang zu Rezept und Versand erhalten bleiben muss. Diese Position werde ich auch weiterhin vertreten.
Herzliche Grüße und für Sie alles Gute und ich wünsche Ihnen von Herzen, dass Sie Ihr Studium weiterführen können
Matthias Mieves
Presseschau: Linnemann dringt auf strengere Regeln für Medizin-Cannabis (Die Zeit)
Der neue Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) plant strengere Regelungen bei der Verschreibung von Cannabis für medizinische Zwecke. Vor allem verschiedene Online-Plattformen sind ihm dabei ein Dorn im Auge.
Linnemann dringt auf strengere Regeln für Medizin-Cannabis
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann dringt auf die Umsetzung strengerer Regeln für die Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Die Importe von Medizinal-Cannabisblüten würden nach einer Prognose seines Ressorts in diesem Jahr auf 300 Tonnen steigen, sagte der CDU-Politiker beim Deutschen Apothekertag in München. Dies sei eine Verzehnfachung der Menge binnen drei Jahren und ein Missbrauch, der in der Breite nichts mehr mit «medizinal» zu tun habe, sondern mit Drogenkonsum.
Das schwarz-rote Kabinett hat bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der aber seit Ende vergangenen Jahres beim Bundestag liegt. Demnach soll es Verschreibungen von Cannabisblüten nur noch nach direktem Kontakt mit einem Arzt oder einer Ärztin geben. Zu haben sein soll Medizinal-Cannabis nicht mehr per Online-Versand, sondern nur in Apotheken. Linnemann sagte, die Gespräche der Koalitionsfraktionen dazu müssten zum Erfolg kommen. «Konsumcannabis auf Knopfdruck per Versandhandel, das hat nichts mehr mit Gesundheitsversorgung zu tun.» So dürfe es nicht weitergehen.
Einfache Online-Bestellungen für Cannabis
Im Zuge der generellen Legalisierung von Cannabis für Volljährige 2024 mit zahlreichen Auflagen war auch der Umgang damit zu medizinischen Zwecken neu geregelt worden. Für diese Verwendung ist Cannabis seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Behandelt werden können damit unter anderem Schmerzen.
Linnemann kritisierte, über Internetseiten, oft mit Sitz im Ausland, sei es bisher «easy», Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über Privatverschreibungen zu beziehen. Er wies auf eine kürzlich vorgelegte Studie hin, wonach die Zahl von Krankenhausaufnahmen mit Cannabis-spezifischen Diagnosen wie akuter Vergiftung oder Psychosen seit der Legalisierung 2024 relevant gestiegen sei. Als mögliche Erklärung werde darin ein erhöhter Konsum von medizinischem Cannabis mit einem höheren Gehalt des berauschenden Stoffes THC genannt.
Neuer Minister mit «frischem Blick»
Der neue Minister sprach zur Eröffnung des Apothekertags auf einer ersten großen Veranstaltung der Gesundheitsbranche. «Ich bin jetzt seit sechs Wochen im Amt», sagte der frühere CDU-Generalsekretär und fügte hinzu. «Ja, ich war keine ein, zwei Perioden im Gesundheitsausschuss.» Vielleicht sei es als Minister aber eine Chance, sich die Dinge mit frischem Blick anzusehen – und auch mit einer ökonomischen Brille und einer «vollen Prise Unbefangenheit».
Mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Apotheken kritisierte Linnemann eine Wettbewerbsverzerrung durch Arzneiversandhändler aus dem Ausland. Er wolle sich dafür einsetzen, dass dies abgestellt werde. Zuvor hatte der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda), Thomas Preis, auf Werbeangebote von Online-Händlern hingewiesen, generell fällige Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente nicht zu erheben.
Bewegung bei Apotheken-Vergütung
Linnemann brachte zum Apothekentag die Botschaft mit, dass eine Verordnung mit Neuregelungen zur Vergütung nun unterzeichnet sei und in Kraft treten soll. Unter anderem soll es zu Anpassungen eines Fix-Bestandteils der Vergütung für verschreibungspflichtige Medikamente künftig jährlich direkte Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen geben. Nach langem Drängen der Branche hatte die Regierung den Betrag zum 1. Juli von 8,35 Euro pro Packung auf 9,00 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2027 soll eine Anhebung auf 9,50 Euro folgen.
Presseschau: THC-Kartuschen sind Fertigarzneimittel (Pharmazeutische Zeitung)
THC-Kartuschen sind Fertigarzneimittel. Dabei handelt es sich um Kartuschen mit hohen Konzentrationen an THC oder CBD. Da diese jedoch nicht zugelassen sind, hat das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein den Vertrieb THC-haltiger Vape-Kartuschen gestoppt.
| Präparat und Abgabeform | Öffentlich gelisteter Selbstzahlerpreis |
|---|---|
| Becanex PIEX 3, 62 % CBD, als Rohextrakt | 78,95–99,96 € pro Gramm |
| Becanex PIEX 3 in einer 0,5-ml-Kartusche | ab 34,99 € pro Kartusche, laut Weed.de |
| Curaleaf WPT, 82 % THC in einer 0,5-ml-Kartusche | ab 23,99 € pro Kartusche |
| Curaleaf WPT in einer 1,0-ml-Kartusche | ab 49,80 € pro Kartusche, laut Weed.de |
Quellen: Becanex-Rohextrakt, Becanex-Kartusche, Curaleaf 0,5 ml, Rhein-Apotheke, Curaleaf 1,0 ml.
THC-Kartuschen sind Fertigarzneimittel
Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) den Vertrieb THC-haltiger Vape-Kartuschen gestoppt. Es handele sich um zulassungspflichtige Fertigarzneimittel. Apotheken, die Kartuschen anbieten, gehen jetzt ein Risiko ein.
Weil für die Produkte keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorlag, dürfen sie nach dem Beschluss vom 4. September nicht in Verkehr gebracht werden. Zugleich wertete das Gericht das Angebot als Wettbewerbsverstoß, wie die AKNR mitteilte.
Armin Hoffmann, Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer, begrüßt die Entscheidung: »Der Beschluss verdeutlicht den zunehmenden Wildwuchs im Bereich der Online-Plattformen.« Er beobachte durch den Erstattungsstopp von Blüten durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Verlagerung von Cannabisblüten hin zu anderen Darreichungsformen. Angebote, die vor allem auf eine möglichst einfache Anwendung abzielen und dabei Verbraucherschutzvorgaben missachten, seien nicht akzeptabel. »Dies zeigt umso mehr, wie dringend die Wiederaufnahme der gesetzgeberischen Aktivität ist«, betonte der Kammerpräsident.
Nach Auffassung der Kammer fügt sich der Beschluss in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zur Abgrenzung von Fertigarzneimitteln ein. In der sogenannten Dronabinol-Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2025 deutlich gemacht, dass ein Fertigarzneimittel seinen Charakter nicht allein dadurch verliert, dass es etwa in kleinere Gebinde umgefüllt wird (26 K 736/23).
AKNR: Bei Gesetz nachbessern
Die Zahl der Beschwerden über entsprechende Geschäftsmodelle wachse, so Kammerjustiziarin Bettina Mecking. Die angebotenen Produkte wiesen häufig hohe Wirkstoffkonzentrationen auf. Nach Meckings Einschätzung könnte die Verlagerung auf andere Darreichungsformen eine Reaktion auf die geplante Gesetzesnovelle sein. Der aktuelle Gesetzentwurf, der lediglich ein Versandverbot für Cannabisblüten vorsieht, müsse also nachgebessert werden.
Mit der Novelle des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) will die Bundesregierung unter anderem Onlineverschreibung und Versand von Cannabisblüten verbieten. Das Verfahren hängt aber seit Monaten im Gesundheitsausschuss fest.
Für Apotheken hat der Beschluss nach Ansicht der Kammer Relevanz. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Morton Douglas birgt der Vertrieb solcher Produkte erhebliche rechtliche Risiken. »Denn der Absatz von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung ist für eine Apotheke kein Kavaliersdelikt, sondern betrifft den Kernbereich der Tätigkeit der Apotheke«, warnt der Rechtsanwalt. »Unabhängig vom weiteren Fortgang des Verfahrens muss nun jede Apotheke selbst entscheiden, ob sie – in Kenntnis der Umstände und damit vorsätzlich – dies weiterführt.«
Presseschau: Medizinalcannabis am Steuer: Telemedizinische Verschreibung reicht – kein persönlicher Arztkontakt erforderlich (Anwalt.de)
Die meisten Führerscheinstellen betrachten eine Behandlung mit cannabisbasierten Medikamenten über Telemedizin-Plattformen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nicht als ordnungsgemäße Therapie, sodass sich diese Patienten danach nicht auf das Patientenprivileg nach § 24a StVG berufen könnten. Dem hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg widersprochen.
Eine telemedizinisch ausgestellte Cannabisverschreibung ist im Straßenverkehrsrecht ausreichend, um sich auf die Medikamentenausnahme des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen – ein persönlicher Arztbesuch ist dafür nicht zwingend erforderlich. Dies entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 2 ORbs 85/26) und hob damit eine Verurteilung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen auf. Das Gericht folgte damit der bereits vom OLG Hamm (Beschl. v. 28.04.2026, Az. III-5 ORbs 87/26) entwickelten obergerichtlichen Linie und festigte diese weiter.
Der Betroffene wurde am 03.05.2025 mit einem THC-Wert von 7,2 ng/ml im Blutserum am Steuer kontrolliert. Er hatte Cannabis auf ärztliche Verschreibung wegen einer seit der Kindheit diagnostizierten ADHS-Erkrankung eingenommen, wobei die Verschreibung telemedizinisch und ohne persönlichen Arztkontakt erfolgt war. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wertete dies als unzureichend, da es gerade in der Probezeit und während der Einstellungsphase einer solchen Medikation eine persönliche Konsultation für unerlässlich hielt. Es verhängte 500 € Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot – obwohl eine gültige ärztliche Verschreibung vorlag.
Das OLG Brandenburg widersprach dieser Auslegung deutlich. § 24a Abs. 4 StVG enthält keine Vorgabe, wonach die Verschreibung zwingend nach einer persönlichen Konsultation zu erfolgen hat. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine solche Pflicht künftig einführen soll, ist bislang nicht in Kraft getreten – und kann daher keine Grundlage für eine Verurteilung bilden. Solange geltendes Recht keine persönliche Vorstellung beim Arzt verlangt, darf dies auch nicht über den Umweg der Bußgeldrechtsprechung eingeführt werden.
Entscheidend ist zudem: Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Befunderhebung liegt allein beim Arzt, nicht beim Patienten. Wer keine konkreten Hinweise auf eine fehlerhafte oder missbräuchliche Verschreibung hat, darf darauf vertrauen, dass diese den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht – und genießt damit den vollen Schutz der Medikamentenklausel. Zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Anforderungen an den Patienten zu stellen, wäre zudem mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kaum vereinbar.
Die Entscheidung wurde aufgehoben; das Amtsgericht Königs Wusterhausen muss neu verhandeln.
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